TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/30 98/11/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Feber 1998, Zl. 216.938/2-ZDF/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Feber 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom 14. Jänner 1998 gemäß § 71 Abs. 2 AVG "als verspätet abgewiesen".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 1992 durch die Stellungskommission beim Militärkommando Tirol für tauglich erklärt, der diesbezügliche Beschluß wurde ihm am genannten Tag mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat keinen Grundwehrdienst geleistet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1997 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 25. August 1997 zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, zu welchem gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 76a Abs. 1 ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung geruht habe, und daher seine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Am 15. Jänner 1998 brachte der Beschwerdeführer den mit 12. Jänner 1998 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung, verbunden mit einer (neuerlichen) Zivildiensterklärung beim Militärkommando Tirol ein und begründete den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß ihm beim Militärkommando Tirol etwa um den 20. August 1997 die Auskunft erteilt worden sei, daß die Zivildiensterklärung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Ablauf der "fünfjährigen Ruhensfrist" eingebracht werden könne, jedoch "eine bis ca. zweieinhalb Monate verfrühte Antragstellung nicht schädlich sei". Deshalb habe der Beschwerdeführer, auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauend, am 25. August 1997 die Zivildiensterklärung beim Militärkommando Tirol eingebracht. Am 2. Jänner 1998 sei ihm der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Dezember 1997 zugestellt worden, mit welchem festgestellt worden sei, daß das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung geruht habe. Die unrichtige Rechtsbelehrung sei für ihn ein "unüberwindbares" und unvorhergesehenes Hindernis an der zeitgerechten Antragstellung gewesen, es liege in keiner Weise ein Verschulden des Beschwerdeführers vor, sodaß er fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag stelle.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer zwar vorgebracht habe, daß er erst am 2. Jänner 1998 Kenntnis von der Einbringungsfrist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung erlangt habe, "tatsächlich" sei ihm jedoch der Bescheid bereits am 30. Dezember 1997 durch Hinterlegung zugestellt worden, sodaß der Wiedereinsetzungsantrag "abzuweisen" sei, weil der Beschwerdeführer die "2-Wochen-Frist" zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages versäumt habe.

Vorauszuschicken ist, daß die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung verfahrensrechtlicher Natur und daher ihre Versäumung einer Wiedereinsetzung zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 94/11/0356).

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1). Der zur Ziffer 2 normierte Fall kommt hier nicht in Betracht. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers verspätet ist. Sie stützte sich hiebei offensichtlich auf den Zustellnachweis (Rückschein), aus dem hervorgeht, daß ihr Bescheid vom 15. Dezember 1997 am 30. Dezember 1997 hinterlegt wurde, an diesem Tag begann auch die Abholfrist. Wenn die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages erstattet, setzt sie sich zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gegensatz, in welchem sie selbst erkennen ließ, daß der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, daß er erst "am 2. Jänner 1998" Kenntnis von der Einbringungsfrist zur Abgabe der Zivildiensterklärung erlangt habe. Anders kann das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, worin der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf verweist, daß er nach Zustellung des Bescheides vom 15. Dezember 1997 "fristgerecht" den Antrag erhebe, nicht verstanden werden.

Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde über die Frage der Zustellung des genannten Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Widerspruch zwischen ihrer eigenen Annahme auf Grund des Rückscheines und dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zustellung erst am 2. Jänner 1998 geklärt und dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt hätte. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung hinsichtlich eines Wegfalls des Hindernisses gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit 30. Dezember 1997 kann derart nicht nachvollzogen werden. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör eingeräumt erhielt und auch nicht in Kenntnis der Annahme eines anderen Zustelldatums durch die belangte Behörde Veranlassung hatte, sein nunmehr in der Beschwerde vorgetragenes Vorbringen hinsichtlich einer Ortsabwesenheit bis 2. Jänner 1998 zu erstatten, kann ihm entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, die entsprechenden Behauptungen seien als Neuerung unbeachtlich.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110089.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten