Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W 199 2199430-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den am 27.06.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. IFA:
1113591509, VZ INT: 180536240, VZ FAS: 180602595, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und über die Beschwerde von XXXX gegen diesen Bescheid beschlossen:
A)
1. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 2.5.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). (Im Spruch des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: Bundesamt] vom 6.4.2018 ist irrtümlich der 25.10.2015 angeführt, aus der Schilderung des Verfahrensganges ergibt sich aber, dass ein Antrag vom 2.5.2016 gemeint ist.) Begründend gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag dazu an, er sei in Afghanistan als Berufssoldat tätig gewesen und habe gegen die Taliban und gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...) gekämpft. Deshalb sei er von beiden Gruppen mit dem Tode bedroht worden und aus seiner Heimat geflüchtet.
Am 8.11.2016 und am 29.3.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz BGBl. I 112/1997 (in der Folge: SMG) (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), am 5.6.2017 wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) von Polizeiorganen angezeigt. Am 21.6.2017 verständigte die Staatsanwaltschaft Linz das Bundesamt davon, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 SMG gemäß § 35 Abs. 9 SMG eingestellt worden sei, die Probezeit betrage ein Jahr.
Am 15.9.2017, am 8.11.2017 und am 29.11.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Polizeiorganen wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt. Am 4.12.2017 verständigte das Landesgericht Linz das Bundesamt davon, dass der Beschwerdeführer am 1.12.2017 wegen § 27 Abs. 2 SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Am 6.2.2018 verständigte das Landesgericht Linz das Bundesamt davon, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. Nach dem beigelegten "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" hatte der Beschwerdeführer das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen und wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft vom 28.11.2017 bis zum 31.1.2018 wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
1.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Oberösterreich in St. Georgen im Attergau) am 13.2.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe alle Unterlagen auf der Flucht verloren, darunter auch seine "ID-Karte" der Armee. Sein linkes Auge sehe nur zu 20 %. Er sei insgesamt acht Monate unterwegs gewesen, bis er in Österreich angekommen sei. Im Iran sei er auf dem Auge operiert worden. Er sei Tadschike und sunnitischer Muslim. Er habe eine Freundin, die er seit zwei Monaten kenne, mit der er aber nicht zusammenlebe. Er sei in Österreich zweimal am Auge operiert worden. Die Beschwerden an den Augen habe er seit drei Jahren, er habe sie bereits in Afghanistan gehabt.
Er stamme aus XXXX in der Provinz Herat in Afghanistan. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei er zum letzten Mal an seinem Arbeitsplatz in Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer schilderte sodann seinen Lebenslauf und gab an, er sei im Alter von 18 Jahren für zwei Jahre und drei Monate zur Armee gegangen. In der Provinz Helmand habe er eine sechsmonatige Ausbildung und danach eine zweimonatige Unteroffiziersausbildung absolviert. Dann sei er für ein Jahr in XXXX und dann in der Provinz Nimruz in XXXX stationiert gewesen. Auf einem Patrouillengang sei er infolge der Explosion einer Landmine am Auge verletzt worden. Er sei nach Hause gegangen und nach etwa einem Monat in den Iran ausgereist. Sein Hauptberuf sei Mechaniker, als solcher habe er gut verdient. Zur Armee sei er gegangen, weil er seinem Land habe dienen wollen. In Afghanistan lebten seine Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern, alle in XXXX . Zwei Tanten wohnten in Afghanistan, eine sei Ärztin im Dorf des Beschwerdeführers, die andere wohne in Herat; zwei Onkeln mütterlicherseits wohnten im Iran. Seine Ausreise habe sein Vater organisiert. Geflohen sei er, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Nach diesem Ereignis sei er noch sechs Monate in Afghanistan gewesen.
Er sei als Soldat bei der Nationalarmee tätig gewesen. 2013 und 2014 sei er von den Taliban bedroht worden, als er zu Hause auf Urlaub gewesen sei. Bei einer Minenexplosion sei sein Auge verletzt worden. Die Behörden hätten ihm nicht helfen können. Er habe dort sein Auge nicht behandeln lassen können und sei außerdem von den Taliban bedroht worden. Deshalb habe er sein Land verlassen müssen. Im Iran habe es ihm der Dienstgeber eines Onkels möglich gemacht, sich operieren zu lassen.
2013 sei er zum ersten Mal bedroht worden, und zwar, als er seine Familie besucht habe. Ein Dorfbewohner namens XXXX sei ein Talib gewesen. Der Beschwerdeführer habe XXXX empfohlen, die Taliban zu verlassen und dem Land zu dienen. XXXX habe dies seinem Vorgesetzten gemeldet, darauf sei er selbst von XXXX Vorgesetztem bedroht worden. Er habe den Vorfall bei der Armee gemeldet, es sei ihm gesagt worden, dass man ihm Sicherheit anbieten könne, wenn er zu Hause sei. Er sei später noch zweimal zu Hause gewesen, aber die Armee habe nichts unternommen. Es habe keine Sicherheit gegeben und er habe das Haus nicht verlassen können.
Der zweite Vorfall habe sich drei bis vier Monate nach dem ersten abgespielt. Er habe seine Familie besucht und es sei ihm erzählt worden, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten. Sie hätten nicht geglaubt, dass er im Iran sei, wie ihnen gesagt worden sei. Sie hätten gedroht, ihn und seine Familie zu töten, sobald sie ihn sähen. Der Beschwerdeführer habe aber seine Arbeit bei der Armee nicht beenden wollen und sei dann noch bis zu der Minenexplosion dort geblieben. Danach habe ihn die Armee in ein Krankenhaus in Kabul geschickt. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass sie seine Verletzung nicht behandeln könnten. Noch als Armeeangehöriger sei er in den Iran gegangen. Auf eine entsprechende Frage gab er an, er sei wegen seines Auges nicht mehr tauglich. Auf den Vorhalt, damit sei für die Taliban der Grund weggefallen, ihn zu bedrohen, gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Heimkehr aus Kabul habe er Angst gehabt. Weitere Kontakte habe es nicht gegeben. Die Taliban wüssten nicht von seiner Verletzung. Er habe die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, weil die Taliban auch dort ihre Leute hätten. Beide Vorfälle hätten sich abgespielt, nachdem seine Unteroffiziersausbildung abgeschlossen gewesen sei. Seine jüngeren Brüder hätten nie Probleme mit den Taliban gehabt. Zwischen dem zweiten Vorfall und der Minenexplosion seien drei bis fünf Monate verstrichen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
In Österreich sei er in der Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig - er könnte als Mechaniker arbeiten -, der Augenarzt sage aber, dass er nicht arbeiten könne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 8.11.2016 und am 28.3.2017 Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG (Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln) sowie am 6.6.2017 und am 21.9.2017 Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG (persönlicher Konsum) begangen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe ein paar Mal geraucht. Einen Tag vor dem letzten Vorfall habe er kein Geld mehr gehabt und habe Drogen verkaufen wollen, dabei sei er erwischt worden. Jetzt konsumiere er nichts mehr. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, er habe am 28.11.2017 ein Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG (Verkauf von Suchtmitteln) begangen, sei deshalb am 1.12.2017 in Untersuchungshaft genommen und am 31.1.2018 vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, von denen ihm sechs bedingt nachgesehen worden seien. Dadurch habe er sein Aufenthaltsrecht verloren; es sei geplant, ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Monate im Gefängnis gewesen und müsse die nächsten sechs Monate "aufpassen". Wenn er nochmals erwischt werde, müsse er für sechs Monate ins Gefängnis gehen. Er reise nicht aus, er müsse hier "aufpassen". Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei an einer freiwilligen Ausreise mit finanzieller Unterstützung nicht interessiert. Auf den Vorhalt, es kehrten monatlich sehr viele Afghanen freiwillig zurück, gab er an, er habe seinem Land zweieinhalb Jahre gedient und es habe ihm nicht geholfen; er wolle nicht zurückkehren.
1.1.3.1. Mit Bescheid vom 6.4.2017 (gemeint: 6.4.2018) wies das Bundesamt den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge:
BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 (in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.1.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII). Schließlich erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IX).
Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischer Muslim. Er verfüge über acht Jahre Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung als Mechaniker. Seine Familie stamme aus der Provinz Herat, es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Angehörigen mehr in dieser Provinz Afghanistans habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in Afghanistan Verfolgung drohe. Auf Grund der Sicherheitslage sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz möglich. Der Flughafen Herat sei über den Flughafen Kabul sicher zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe familiären Anschluss in Herat. Seine Familie könne ihn nach einer Rückkehr auch unterstützen. Sodann traf das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die es auf näher genannte Quellen stützte. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er zunächst angegeben, der "Minenvorfall" habe sich etwa zwei Jahre nach der ersten Begegnung mit den Taliban abgespielt, später, dies sei drei bis fünf Monate nach dem Besuch bei seinen Eltern gewesen, der aber nach seinen Angaben schon etwa drei bis vier Monate nach der "Talibanbegegnung" stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er nach der Begegnung mit den Taliban noch zwei Mal zu Besuch bei seiner Familie gewesen sei, es aber zu keinen Drohungen ihm gegenüber gekommen sei. Allein schon der lange Zeitraum von etwa zwei Jahren ohne Vorkommnisse zeuge von keiner ernsthaften Bedrohung. Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, das Militär habe in Kabul seine Verletzung als nicht behandelbar eingestuft, andererseits aber, er sei nach der Explosion zu einem Arzt bei seinem Elternhaus gegangen, der gemeint habe, dass er sein Auge verlieren werde. Er sei dann sogar noch einen Monat in seinem Elternhaus geblieben und erst dann in den Iran gegangen. Hätte er tatsächlich Angst um sein Leben gehabt, wäre er, wie das Bundesamt meint, sofort in den Iran geflohen. Weiters hätten die Taliban gar keinen Grund, dem Beschwerdeführer weiter zu drohen, damit er das Militär verlasse, da er auf Grund seiner Verletzung untauglich geworden sei.
In Afghanistan bestehe nicht eine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt gesorgt; es sei nicht hervorgekommen, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder möglich wäre. Er kenne die in seinem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und die dort gesprochene Sprache. Seine Verwandten lebten in der Provinz Herat und es sei davon auszugehen, dass sie ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen würden. Im Übrigen sei Herat eine für "Normalbürger", die nicht mit Ausländern zusammenarbeiteten, vergleichsweise sichere Stadt.
Rechtlich folgerte das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Aussprüche nach den Spruchpunkten III bis IX des angefochtenen Bescheides.
1.1.3.2. Gemäß der Zustellverfügung vom 6.4.2018 war der Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zuzustellen. Einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis zum 20.2.2018 gemeldet war. Am 6.4.2018 wurde auch ein Aktenvermerk angelegt, wonach er die Änderung seiner Abgabestelle offensichtlich nicht mitgeteilt habe. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt, es habe auch keine festgestellt werden können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Der Bescheid sei daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 6.4.2018 um 12 Uhr bei der Behörde im Akt hinterlegt worden. Vom selben Tag stammt eine Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.1.4. Am 13.4.2018 meldete die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Bundesamt, der Beschwerdeführer sei am 11.4.2018 wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt worden. Er habe angegeben, dass er obdachlos sei, da ihm der Zugang zu seiner ehemaligen Unterkunft auf Grund seines Drogenkonsums verwehrt werde. Am 16.5.2018 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten angetroffen und schließlich in das Polizeiliche Anhaltezentrum Linz verbracht.
Am 8.6.2018 wurde im Bundesamt ein "Aktenvermerk zur 1. Schubhaftprüfung" angelegt, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.5.2018 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft befand. Bei der Verhängung der Schubhaft habe er versucht, sich "mittels Suizidankündigung" freizupressen, am 17.5.2018 trat er in den Hungerstreik. Am 20.5.2018 verletzte er einen anderen Angehaltenen am Körper und setzte ein besonders gewalttätiges und aggressives Verhalten. Am 1.6.2018 wurde er einer Botschaftsdelegation vorgeführt, die ihn identifizierte und ein Heimreisezertifikat zusagte. Er sei für die Charterrückführung am 27.6.2018 angemeldet. Am 15.5.2018 sei ein Bescheid gemäß § 61 FPG ergangen, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt worden sei.
1.2.1. Am 9.6.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am selben Tag gab er an, er habe Österreich, seit über seinen früheren Asylantrag entschieden worden sei, nicht verlassen. Er habe vor zwei Monaten von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren, dass seine Familie, nämlich seine Eltern, drei seiner Brüder und zwei Schwestern, von den Taliban getötet worden seien. Sein Leben sei auch in Gefahr. Sein Bruder sei vor acht Monaten zur Polizei gegangen und habe die Polizeiakademie besucht. Die Taliban drohten ihm und sagten, dass sie ihn und die ganze Familie töten würden, sollte er weiterhin bei der Polizei sein und der Regierung dienen. Unmittelbar darauf heißt es in der Niederschrift: "Sie warfen eine Bombe ab und so starben sie."
Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er fürchte den Tod von der Seite der Taliban und habe Angst, weil sein Bruder bei der Polizei gewesen sei und die Taliban ihre Drohung in die Tat umgesetzt hätten. Er selbst habe zweieinhalb Jahre für die nationale Armee gedient und sei damals auch von den Taliban bedroht worden. Seit zwei Monaten sei seine Familie tot. Er leide so sehr darunter, dass er sich nicht einmal um die "Berufung" gegen seinen Bescheid habe kümmern können.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 27.6.2018 gab der Beschwerdeführer an, er leide seit einer Woche unter Schlafstörungen. Er sei nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland auszureisen; er habe bisher zu seiner Person und zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er sei operiert worden, nach den aktuellen Befunden vom 5.6.2018 sei keine weitere Augenoperation notwendig. Auch der Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums habe dies festgestellt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, der Facharzt habe gesagt, dass er operiert werden müsse. Der Amtsarzt habe ihm Medikamente verschrieben. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sich in Linz operieren lassen könne, wenn er "wieder draußen" sei. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung vom 31.1.2018 vorgehalten; er gab an, das Suchtmittel habe ein anderer verkauft, er selbst sei nur dabei gewesen. Seit der Verurteilung habe er keine weiteren strafbaren Handlungen begangen. Dem Beschwerdeführer wurden sechs Anzeigen wegen Vergehen nach dem SMG vorgehalten; er gab an, er habe selbst konsumiert, aber nicht verkauft. Auf die Frage nach einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeinnützige Arbeit geleistet. Seit seiner Einreise im März oder Mai 2016 sei er durchgehend in Österreich gemeldet gewesen. Auf den Vorhalt, er sei vom 19.2.2018 bis zum 9.6.2018 unbekannten Aufenthaltes gewesen, gab er an, er sei nach außerhalb Linz "überstellt" worden, sei dort aber nicht hingefahren. Dann sei er von der Grundversorgung abgemeldet worden. Er habe bei seinem Freund und zeitweise bei seiner Freundin gelebt. Auf die Frage nach dieser Freundin gab er deren Vornamen an; sie wohne in Linz, er wisse aber nicht, wo in Linz sie wohne. Sie seien etwa drei Monate zusammen gewesen. Als seine Familie gestorben sei, sei es ihm "extrem schlecht" gegangen. Er habe seine Freundin aggressiv angesprochen, darauf hätten sie sich getrennt. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Im Herkunftsland habe er keine Familienangehörigen, zwei Brüder lebten im Iran.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag zurückzuweisen; er gab an, sein Bruder sei vor etwa acht Monaten zur Polizei gegangen und habe sechs Monate lang eine polizeiliche Ausbildung gemacht und sie abgeschlossen. Er habe mit ihm und mit seinen Eltern telefoniert. Nach einigen Tagen habe er sie nicht mehr erreichen können. Darauf habe er seinen Onkel mütterlicherseits im Iran angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Familie bei einem Angriff der Taliban getötet worden sei. -
Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren seien noch aufrecht, nämlich die Verfolgung durch die Taliban. Seine Familie sei vor etwa zwei Monaten und zehn Tagen im Haus im Herat getötet worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zB in Kabul. Dazu gab er an, er sei beim afghanischen Militär gewesen und von den Taliban bedroht worden. Sie würden ihn umbringen, wie sie auch seine Familie getötet hätten. Sie seien in Afghanistan sehr gut vernetzt und hätten überall eigene Leute. Auf die Frage, weshalb er einen neuen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Seine Familie sei getötet worden, die Taliban würden auch ihn töten.
1.2.2. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesamt führt aus, der Beschwerdeführer habe bei der heutigen Einvernahme angegeben, dass er nach wie vor von den Taliban verfolgt und bedroht werde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens (gemeint: seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren) nicht geändert. Der Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung des Beschwerdeführers, seine Zurück- oder seine Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung aller bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 MRK erkannt werden. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan und fährt fort, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Asylantrag iW unverändert. Der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Beweiswürdigend führt das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt habe und seine Behauptung äußerst vage und undetailliert vorgebracht habe. Er habe wie im Vorverfahren keine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft machen können, zumal da er selbst angegeben habe, dass er keine Beweismittel vorlegen könne. In Afghanistan bestehe keine Meldepflicht, sodass er dort die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative habe. Selbst wenn sein Fluchtvorbringen glaubhaft wäre, stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Die allgemeine Lage in Herat und Kabul sei relativ stabil.
Das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf das Vorbringen im vorangegangenen Asylverfahren. Bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Da kein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden. Der modifizierte Fluchtgrund basiere auf dem Erstverfahren. Im Wesentlichen halte der Beschwerdeführer die Verfolgungsbehauptung aufrecht. Darüber sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Die Fluchtgründe hätten sich insofern "verschlimmert", als in der Zwischenzeit die Familie des Beschwerdeführers ermordet worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt. Bezüglich der Fluchtgründe habe sich im Wesentlichen nichts geändert. Somit bauten die Fluchtgründe im vorliegenden Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf, über die bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der vorgetragene Nebenaspekt sei nur eine Steigerung, die in unmittelbarem Zusammenhang "mit der gebotenen Abschiebung" stehe, der Antrag sei somit nur gestellt worden, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der vorliegende Antrag stütze sich daher auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über den zuletzt entschiedenen Asylantrag beendet worden sei.
Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer "keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 [AsylG 2005] beschrieben". Die Länderfeststellungen ergäben sich aus zitierten, unbedenklichen Quellen.
Rechtlich führt das Bundesamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung bestehen, der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei) und die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers dürfe nicht die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor.
Der vorliegende Antrag sei ein Folgeantrag. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen habe, allerdings 18 Monate noch nicht vergangen seien (gemeint: zumal da er das Bundesgebiet nicht verlassen habe). Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechte führen werde. Dies gelte auch für seine persönlichen Verhältnisse.
Nachdem dieser Bescheid verkündet worden war, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er damit einverstanden sei und ob er dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle. Er erklärte, dass er nicht einverstanden sei und eine Beschwerde erhebe. (Daher wird er in diesem Erkenntnis als Beschwerdeführer und der verkündete Bescheid als angefochtener Bescheid bezeichnet.) Zur Begründung verweise er auf sein "Vorbringen von heute".
In der vorgelegten Niederschrift ist sodann eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt, dies gelte als Beschwerde. Weiters würden die Verwaltungsakten auch auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.2.3. Am 27.6.2018 legte das Bundesamt die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 29.6.2018 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 29.6.2018 gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben, in eventu, er wolle § 12a und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG als verfassungswidrig aufheben. Inhaltlich bezog es sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2018, A 2018/0003-1, die zuvor genannten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (Hauptantrag und Eventualanträge). (Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 206/2018 protokolliert. Im Antrag wird, dem Spruch des Bescheides des Bundesamtes vom 6.4.2018 folgend, irrtümlich der 25.10.2015 als Datum der ersten Asylantragstellung genannt.)
Am 3.8.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Verfassungsgerichtshof darüber, dass der Beschwerdeführer laut Aufzeichnungen im Zentralen Melderegister und in der Vollzugsdatenbank des Bundesministeriums für Inneres am 15.7.2018 abgeschoben worden sei.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2018, G 186/2018 ua., wies der Verfassungsgerichtshof ua. diesen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts ab, soweit er sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richtete, im Übrigen wies er den Antrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies gilt gemäß § 22 Abs. 1 dritter Satz BFA-VG in dem Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Bundesamtes überprüft, mit welcher der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben worden ist (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Abs. 10 des unter der Überschrift "Entscheidungen" stehenden § 22 AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG steht unter der Überschrift "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" und lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Die §§ 12 und 12a AsylG 2005 lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
1.2.1. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, genießt gemäß § 12 AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 wurden für Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen (zum rechtspolitischen Hintergrund und zur verfassungs- und unionsrechtlichen Einordnung dieser Sonderregelungen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 kommt nur zum Tragen, wenn kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Das ist hier der Fall, weil der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in der Sache rechtskräftig erledigt worden ist.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Danach muss gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (oder eine vergleichbare Anordnung) bestehen (§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), weiters muss der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), und schließlich darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung der in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 genannten Grundrechte bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
1.2.2. Mit Bescheid vom 6.4.2018 wies das Bundesamt den Asylantrrag des Beschwerdeführers vom 2.5.2016 im Asyl- und im Punkt des subsidiären Schutzes ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, es ist somit rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie angemerkt sei, keinen Zweifel daran, dass diese Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch wirksam war, weil die gesetzlichen Vorausetzungen vorlagen, wie sie das Bundesamt aktenmäßig festgehalten hat; dies ist oben wiedergegeben.
Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, zumal da er das Bundesgebiet bis zu seiner Abschiebung am 15.7.2018 nicht verlassen hatte.
1.2.3.1. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
1.2.3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183;
30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318;
7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297;
4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215;
5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043;
ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, VwSlg. 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057;
28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783;
17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225;
28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182;
24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120;
26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278;
26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119;
9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007;
10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048;
25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 29.9.2005, 2005/20/0365;
22.12.2005, 2005/20/0556; 16.2.2006, 2006/19/0380; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300;
13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
1.2.3.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Be