Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G303 2170121-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien und Moldawien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.08.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
"Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Schreiben vom 06.09.2017 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.09.2017 vom BFA vorgelegt und langten diese am 14.09.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und von Moldawien.
Neben der im Spruch genannten Identität führt der BF auch nachstehende Alias-Identitäten:
XXXX, geb. XXXX, Staatangehörigkeit: Moldawien, Geburtsort: XXXX
XXXX, geb. XXXX, Staatangehörigkeit: Rumänien.
Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF zuletzt in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF verfügte - bis auf die Anhaltungen in den Justizanstalten ab April 2017 - in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom XXXX2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 und 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Hiebei wurde berücksichtigt, dass der BF bei der Begehung der Straftaten unter 21 Jahre alt war und bereits eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons XXXXSchweiz vom XXXX2016 aufweist, welche bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren und Buße von CHF von 300,00 nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im November 2014 in Niederösterreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Komplizen Verfügungsberechtigten eines Unternehmens Bargeld im Wert von EUR 16.000,--, acht Mobiltelefone und ein Apple I-Pad wegnahm, indem er ein Bürofenster aufzwängte, um in das Gebäude zu gelangen und im Gebäude weitere Bürotüren aufbrach, zwei Tresore aufschnitt und versuchte einen weiteren Tresor aufzuschneiden; im Juni 2016 in Niederösterreich Verfügungsberechtigten eines Bauunternehmens Bargeld im Wert von EUR 2.224,58, ein Mobiltelefon sowie ein Kuvert mit einem geringen Bargeldbetrag wegnahm, indem er ein Dachflächenfenster aufbrach und die Räumlichkeiten durchsuchte; sowie im Februar 2016 in Niederösterreich Verfügungsberechtigten eines Fastfood-Unternehmens fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versuchte, indem er eine Hintertüre des Geschäftslokals aufzubrechen versuchte, ein Fenster des Gebäudes einschlug, die Räumlichkeiten durchsuchte und versuchte einen Standtresor aufzuschneiden, wobei der BF von einem Zeugen überrascht wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das zuständige Landesgericht für Strafsachen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Tatsachengeständnis als mildernd, die Tatwiederholung jedoch als erschwerend.
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde am 09.09.2017 nach seiner Entlassung aus der Strafhaft über den Luftweg nach Rumänien abgeschoben.
Der BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Er übte insbesondere in Österreich keine Erwerbstätigkeit aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Identität des BF und die Feststellungen zu seinen Staatsangehörigkeiten, seinen Aliasidentitäten und zum Familienstand ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 22-jährigen BF aktenkundig. Daher war festzustellen, dass er gesund arbeitsfähig ist.
Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet kann in Ermangelung von Beweisergebnissen, die für eine positive Feststellung ausreichen, nicht festgestellt werden. Abgesehen von den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten war der BF im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem im Akt einliegenden Strafurteil. Die Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der BF die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Dies wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Eine relevante Integration oder Anbindung des BF in Österreich wurde weder vorgebracht, noch konnte diese von Amts wegen festgestellt werden, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Die Feststellung zur Entlassung aus der Strafhaft und der Abschiebung beruht auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Zentralen Fremdenregister. Die Auszüge stehen im Einklang mit dem vorliegenden Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat über die erfolgte Abschiebung vom 09.09.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 67 Abs. 3 FPG kann das Aufenthaltsverbot in bestimmten Fällen auch unbefristet erlassen werden, so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Wird durch ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Aufgrund seines unter fünfjährigen Aufenthalts in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Vor diesem Hintergrund hat das BFA zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF bejaht, zumal eine aktuelle Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität vorliegt.
Auch in der Beschwerde wird den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass der BF nach Österreich gekommen sei, um hier einen Beruf zu finden und er sich zur Straftat erst hinreißen ließ, da er keine Anstellung fand. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes stehe gemäß dem Beschwerdevorbringen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF; vor allem im Hinblick darauf, dass die Höchstfrist "verhängt" wurde.
Da der BF im Bundesgebiet drei Einbruchsdiebstähle zwischen November 2014 und Juni 2016 durchführte, wobei es bei einer Tat beim Versuch blieb, und er in der Schweiz im Juli 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und die seit der bedingten Haftentlassung des BF (September 2017) verstrichene Zeit nicht ausreicht, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Die Erheblichkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ergibt sich daraus, dass er durch seine Tathandlungen Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 18.224,58 - neben neun Handys und einen Apple I-Pad - erbeutete. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des BF evident ist.
Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die wiederholte Vermögensdelinquenz des BF, die eine teilbedingte Haftstrafe erforderlich machte, indiziert, dass von ihm auch zukünftig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal er die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und mit der Absicht sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, ausführte. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nunmehr einer legalen Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachgeht.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich der Lebensmittelpunkt des BF nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher das persönliche Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig.
Die vom BFA verhängte zehnjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch, insbesondere angesichts der Umstände, dass der BF bei der Tatbegehung unter 21 Jahre alt war, eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden konnte und der BF zum ersten Mal in Haft war, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, zumal wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer - abgesehen vom unbefristeten Aufenthaltsverbot - erlassen wurde.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Einbruchdiebstähle unter Berücksichtigung der Milderungsgründe ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen zu können. Während dieser Zeit sollte es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren.
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der BF wurde am 09.09.2017 von Österreich nach Rumänien abgeschoben.
Da der BF weder über einen Wohnsitz in Inland verfügt, noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und über einen längeren Zeitraum strafrechtlich relevante Tathandlungen in gewerbsmäßiger Form setzte, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten.
Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Können die in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstände zu keinem anderen Ergebnis, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung, führen, so fehlt die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt (VwGH 30.06.2016, 2016/21/0179).
Auch mit der vorliegenden Beschwerde wurde keine Umstände vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis in der Sachentscheidung führen.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2170121.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020