Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2179427-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Irak (alias: Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zahl: XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer am 20.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.12.2017, beim Bundesamt per Fax am 05.12.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.10.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und sei der Antrag daher gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch einen weiteren gewillkürten Vertreter (Vollmacht vom 03.09.2018, AS 9) mit Schreiben vom 28.10.2018, am 02.11.2018 beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im sinngemäß die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, da die Voraussetzungen dafür vorlägen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 07.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl: G308 2179427-1, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität sowie Alias-Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak (vgl Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff; Aktenvermerk des Bundesamtes vom 15.10.2018 samt Kopie eines irakischen Reisepasses mit anderem Nachnamen; Auszüge aus dem Fremdenregister, dem Melderegister, den Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten vom 12.02.2019 aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G308 2179427-1).
Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2017 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zahl G308 2178427-1, als unbegründet abgewiesen (vgl Gerichtsakt zu G308 2178427-1).
Am 03.09.2018 - somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit; in eventu gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (vgl Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 03.09.2018, AS 1 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in den zur Zahl G308 2179427-1 geführten Gerichtsakt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit, getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer brachte zwar einen irakischen Reisepass zur Vorlage, jedoch decken sich diese Angaben nicht mit jenen auf seinem im Asylverfahren vorgelegten irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis. Zudem wurden im Asylverfahren sowohl der Personalausweis als auch der Staatsbürgerschaftsnachweis als bedenkliche Dokumente eingestuft. Bei ihm wurde im Zuge seiner Asylantragstellung weiters ein gefälschter französischer Personalausweis gefunden und wird der Beschwerdeführer auch in Österreich in den unterschiedlichen Datenbanken mit unterschiedlichen Namen geführt. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit nicht fest, sodass es sich gegenständlich nur um eine Verfahrensidentität handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiter hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, seine Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten und das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück (gemeint gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG) zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.
§ 58 Abs. 9 Z 2 AsylG normiert einen Ausschlussgrund für den Fall, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz, wonach diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar sind, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung [...]. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG (stand 01.06.2016, rdb.at).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 03.09.2018 war sein Beschwerdeverfahren über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz noch nicht beendet. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG aberkannt, sodass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.09.2018 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zukam.
Der Antrag des Beschwerdeführers war somit unzulässig und gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zurückzuweisen.
Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war aus denselben Gründen abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2179427.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020