TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 I416 1421681-3

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
EMRK Art. 8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

Gekürzte Ausfertigung des am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I416 1421681-3/8E

I 416 1431179-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, sowie der minderjährigen XXXX, geboren am 12.08.2012, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zln. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird insofern stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig sind. XXXX und der mj. XXXX werden gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.1421681.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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