TE Bvwg Beschluss 2019/5/17 I403 2129740-2

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Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §35
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3

Spruch

I403 2129740-2/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I405 2129740-1/29E abgeschlossenen Verfahrens über den von XXXX, StA.

Kamerun, am 20.10.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

A)

Der Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: der Asylberechtigte), ein Staatsbürger Kameruns, stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der Southern Cameroons National Council (SCNC) 2010 und 2014 verhaftet und gefoltert worden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Am 12.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Mit Gutachten vom 25.02.2018 eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Gerichtsmedizin wurden die Angaben des Asylberechtigten bezüglich seiner behaupteten Folterung verifiziert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Aufbauend auf dem Sachverständigengutachten und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Southern Cameroons National Council (SCNC) gefoltert und verhaftet wurde, dass er sich in Österreich exilpolitisch betätigt habe und im Falle der Rückkehr nach Kamerun eine weitere Verfolgung zu befürchten hätte.

Am 06.11.2018 brachten die Ehefrau, die Tochter und der Stiefsohn des Asylberechtigten an der Österreichischen Botschaft Abuja Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005 ein. Die österreichische Botschaft vermerkte in ihrem Schreiben an das BFA, dass die Ehefrau des Asylberechtigten nichts von einer politischen Verfolgung ihres Mannes berichtet, sondern ein "normales Leben" geschildert habe.

Am 18.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, worin die Behörde aufgrund der Ausführungen der österreichischen Botschaft erklärte, dass die Aussagen der Ehefrau beweisen würden, dass sich der Asylberechtigte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erschlichen habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2018 wurde die Österreichische Botschaft in Abuja um eine weitere Einvernahme der Ehefrau des Asylberechtigten ersucht und wurden entsprechende Fragen übermittelt. Am 11.01.2019 erfolgte die Einvernahme der Ehefrau des Asylberechtigten in Abuja.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Das Einvernahmeprotokoll vom 11.01.2019 wurde dem BFA und dem Asylberechtigten im Wege des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit für eine Stellungnahme gewährt. Von Seiten des BFA wurde in einer Stellungnahme vom 06.05.2019 erklärt, dass sich aus der zusammenfassenden Darstellung der Einvernahme der Ehefrau durch die Österreichische Botschaft Abuja im letzten Abschnitt des Botschaftsschreibens eindeutig ergeben würde, dass der Asylberechtigte sich seinen Asylstatus erschlichen habe. Von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde auf eine Stellungnahme verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I405 2129740-1 der Flüchtlingsstatus aufgrund von Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung zuerkannt. Dies wurde damit begründet, dass er als Mitglied der SCNC in Kamerun inhaftiert und gefoltert worden war und dass er sich in Österreich exilpolitisch engagiert. Das Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Ehefrau des Asylberechtigten wurde am 06.11.2018 und am 11.01.2019 durch MitarbeiterInnen der Österreichischen Botschaft Abuja einvernommen; die Österreichische Botschaft Abuja vermerkte in ihren diesbezüglichen Schreiben an die belangte Behörde bzw. an das Bundesverwaltungsgericht, dass die Angaben der Ehefrau des Asylberechtigten unglaubwürdig seien. Darauf stützt sich die belangte Behörde in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme.

Das Einvernahmeprotokoll der Ehefrau des Asylberechtigten vom 11.01.2019 samt Begleitschreiben der Österreichischen Botschaft Abuja sowie die Zusammenfassung der Einvernahme vom 06.11.2018 reichen nicht aus, um erhebliche Zweifel daran zur rechtfertigen, dass der Asylberechtigte sich nicht für den SCNC engagiert, sich nicht für die Unabhängigkeit Südkameruns einsetzt und von den Behörden Kameruns keine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung zu erwarten hat.

2. Beweiswürdigung:

Dass dem Asylberechtigten der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem folgendermaßen begründeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I405 2129740-1 "Der BF wurde in Kamerun aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Southern Cameroons National Council (SCNC) von staatlichen Exekutivbeamten verhaftet und gefoltert. Im Fall der Rückkehr hat der BF - auch wegen seines exilpolitischen Engagements in Österreich - wohlbegründete Furcht, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Southern Cameroons National Council (SCNC) landesweit nach wie vor verfolgt zu werden." Beweiswürdigend wurde ausgeführt: "Die Feststellung, wonach der BF in Kamerun aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Southern Cameroons National Council (SCNC) inhaftiert und gefoltert worden war, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie des eingeholten medizinischen Gutachtens vom 25.02.2018. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung seine Festnahmen bzw. Inhaftierungen sowie Folterungen durch Sicherheitskräfte detailreich und überzeugend schildern. Neben dieser anschaulichen Schilderung unter emotionaler Beteiligung konnte die erkennende Richterin auch den persönlichen Eindruck gewinnen, dass der BF die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommt, dass der BF seine individuellen Erlebnisse, die zu seiner Flucht führten, im Wesentlichen gleichbleibend bzw. ohne schwerwiegende Abweichungen darstellen konnte. Er konnte in diesem Zusammenhang auch überzeugend und somit glaubhaft seine oppositionelle Gesinnung dartun, der er auch in Österreich weiterhin aktiv nachgeht. Diese Einschätzung der erkennenden Richterin findet auch Deckung in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 25.02.2018, in welchem der allgemein beeidete und gerichtliche Sachverständige für Allgemeinmedizin und Gerichtsmedizin nach Untersuchung des BF zusammengefasst festhält, dass die vom BF geschilderten Foltermethoden aufgrund der Lokalisation und des Verteilungsmusters der festgestellten Hautveränderungen sowie Narbenbildungen durchaus mit diesen in Einklang zu bringen sind. Dieses Gutachten vom 25.02.2018 wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei befunden. Dem Gutachten wurde auch von Seiten des BF und insbesondere von Seiten des BFA nicht entgegengetreten. Die Feststellung zur exilpolitischen Aktivität des BF in Österreich ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Fotos. Es ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun zu erleiden hätte, insbesondere da er bereits vor seiner Flucht Opfer von solcher Verfolgung in Form von Folterungen und Inhaftierung durch die kamerunischen Behörden gewesen war."

Dass das Erkenntnis vom 20.03.2018 in Rechtskraft erwuchs und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu I405 2129740-1.

Das BFA begründete seinen Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme damit, dass es sich durch "das neu hervorgekommene Beweismittel" (gemeint damit: das Schreiben der ÖB Abuja vom 07.11.2018 zu dem Gespräch mit der Ehefrau des Asylberechtigten) in seiner Einschätzung bestätigt sehe, "dass es sich bei der Asylantragstellung von G.B. in Österreich um einen auf unwahren und irreführenden Behauptungen aufgebauten Versuch handelte, über die behauptete Mitgliedschaft beim SCNC bzw. Verfolgung aufgrund einer SCNC-Mitgliedschaft einen asylrelevanten Fluchtgrund zu konstruieren und eine Asylgewährung zu erschleichen."

Im Schreiben der ÖB Abuja vom 07.11.2018 wird das Gespräch mit der Ehefrau des Asylberechtigten wiedergegeben, die aufgrund ihres Einreiseantrages gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Botschaft vorstellig geworden war. Die Ehefrau habe erklärt, dass ihr Ehemann 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe; auf Nachfrage habe sie angegeben, dass der Asylberechtigte nach einer Polizeikontrolle beschlossen habe auszuwandern, die Flucht sei nicht einfach gewesen. Unter der Überschrift "Anmerkungen der Botschaft" ist vermerkt, dass die Angaben der Ehefrau des Asylberechtigten "durchwegs unglaubwürdig" seien; sie wisse offensichtlich nichts über eine politische Verfolgung ihres Ehegatten. Die Familie scheine ein normales Leben geführt zu haben; der SCNC sei nicht erwähnt worden.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Ehefrau des Asylberechtigten nochmals am 11.01.2019 von der ÖB Abuja befragt; sie berichtete davon, dass ihr Ehemann durch die Polizei schikaniert und beinahe festgenommen worden sei und zwei Wochen später das Land verlassen habe. Nach dem Vorfall sei ihr Mann auch in ein Krankenhaus gegangen, mehr wisse sie auch nicht darüber. Zudem sei ihr Mann beim "NCNC" aktiv und setze sich für die Unabhängigkeit Südkameruns ein; laut beigeschlossenem Schreiben der ÖB Abuja würden die anwesenden Mitarbeiter der Konsularabteilung das Gefühl gehabt haben, dass die Ehefrau des Asylberechtigten bei den Fragen nach der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes "unsicher, unruhig und unglaubwürdig" gewirkt habe.

Aus Sicht des BFA (Stellungnahme vom 06.05.2009) werde durch dieses Schreiben und die Aussagen der Ehefrau vor der ÖB Abuja wiederum bestätigt, dass sowohl Mitgliedschaft beim SCNC wie auch Verfolgung fälschlich behauptet worden seien und der Asylberechtigte somit die Asylgewährung erschlichen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Feststellung des BFA nicht anschließen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass die Aussagen der Ehefrau des Asylberechtigten Teile des Vorbringens des Asylberechtigten nicht bestätigen, doch ist ihren Aussagen jedenfalls zu entnehmen, dass ihr Ehemann sich für die Unabhängigkeit Südkameruns eingesetzt habe und von der Polizei schikaniert worden sei. Das "Gefühl" der Mitarbeiter der Konsularabteilung, dass die Ehefrau unglaubwürdig gewirkt habe, reicht nicht aus, um zu der Feststellung zu gelangen, dass der Asylberechtigte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht getätigt hat und diese zur Gewährung des Flüchtlingsstatus geführt haben. Im Vorverfahren wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die belangte Behörde nicht erschien und in welcher die über das Vorverfahren erkennende Richterin laut Erkenntnis vom 20.03.2018 den persönlichen Eindruck gewann, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hat; die vom Asylberechtigten geschilderten Folterungen lassen sich laut gutachterlicher Stellungnahme eines Gerichtsmediziners vom 25.02.2018 auch mit den Hautveränderungen und Narben in Einklang bringen. So wird in dem Gutachten dargelegt, dass die Folterspuren gerade für die vom inzwischen Asylberechtigten behauptete Foltermethode (konkret: "Balancoire" - das Hängen mit dem Kopf nach unten) sprechen. Im Vorverfahren kam die damals zuständigen Richterin nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren und einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der damalige Asylwerber politisch tätig ist und deswegen Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu befürchten hat. Diese Schlussfolgerungen vermögen durch die Schreiben der Österreichischen Botschaft Abuja nicht nachhaltig erschüttert zu werden.

Zudem wird durch die Aussagen der Ehefrau das exilpolitisches Engagement des Ehemannes (durch die Teilnahme an Demonstrationen und Beiträge auf Facebook) nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr seine Tätigkeit für den SCNC bestätigt. Die Gewährung des Flüchtlingsstatus wurde auch auf das exilpolitische Engagement gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag eine Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Anlastung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitiert der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach §§ 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH 24.08.2014, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung zieht das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung der Wiederaufnahmegründe des §§ 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und zum Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG heran (vgl. auch VwGH, 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).

3.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des ehemaligen Asylwerbers aufgrund § 32 VwGVG wieder aufzunehmen.

Dem Antrag ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das BFA seinen Antrag auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG oder Z 2 leg cit stützt. Der Antrag ist aber jedenfalls nicht begründet, wie zu zeigen sein wird.

3.2.1. Erschleichen eines Erkenntnisses (§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht worden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtige Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z1 AVG zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470).

Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29. 01.2004,2001/20/0346;

08.06.2006,2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).

Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:

1. Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,

2. ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und

3. Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; VwGH 27.04.1978, 2624/76).

Im gegenständlichen Fall wird durch das vom BFA vorgelegte Schreiben der Österreichischen Botschaft Abuja und der in Ergänzung beauftragten neuerlichen Einvernahme der Ehefrau des Asylberechtigten durch die Botschaft nicht ausreichend dargelegt, dass das Vorbringen des Asylberechtigten, dass er wegen seines Einsatzes für die Unabhängigkeit Südkameruns politische Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu befürchten hat, objektiv unrichtig ist.

Soweit das BFA in seinem Wiederaufnahmeantrag erklärt, dass es im Vorverfahren diverse Ermittlungsschritte gesetzt habe, welche die Einschätzung bestätigen würden, dass sich der Asylberechtigte unwahrer und irreführender Behauptungen bedient habe und dass dem BFA somit keine Versäumnisse vorzuwerfen seien, die erkennende Richtern den Ermittlungsergebnissen des BFA aber nur untergeordnete Bedeutung beigemessen habe und sich stattdessen auf den persönlich gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung gestützt habe, zeigt dies zwar auf, dass das BFA die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Feststellungen nicht teilt, ist aber jedenfalls nicht dazu geeignet, um eine "objektive Unrichtigkeit" der Angaben des Asylberechtigten aufzuzeigen.

Soweit sich das BFA zudem etwa in dem Asylbescheid vom 13.06.2016 darauf stützte, dass die vom Asylberechtigten geschilderten Folterungen unglaubwürdig seien, da über derartige Folterungen in Kamerun nichts bekannt sei und aufgrund einer "persönlichen Mitteilung von Experten des Österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport" diese Folterungen mit Sicherheit zum Tod oder zu bleibenden Schäden geführt hatten, ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdeverfahren durch einen vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Gerichtsmediziner festgestellt wurde, dass die beschriebenen Folterungen gerade in Einklang mit den Narben des Asylberechtigten stehen würden und dass etwa auch im aktuellen Bericht des US Department of State erklärt wird, dass es in den letzten Jahren in Kamerun wiederholt zu Folterungen von Privatpersonen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden gekommen war (vgl. dazu USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cameroon, 13. März 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html (Zugriff am 13. Mai 2019)).

Aufgrund der Aktenlage ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den - laut BFA unrichtigen - Angaben zur Verhaftung des Asylwerbers in Kamerun und dem Entscheidungswillen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem dem Asylberechtigten internationaler Schutz zuerkannt wurde, war zwar einerseits die Verhaftung und Folterung des Asylberechtigten in Kamerun festgestellt worden, die Verfolgung des Asylberechtigten aber auch auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich gestützt worden, welche durch den Botschaftsbericht in keiner Weise angezweifelt werden.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt ist.

3. 2. 2. Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG)

Tatsachen und Beweismittel können dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (so genannte "nova reperta"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch neu entstandene Beweismittel (so etwa die spätere Erklärung eines Zeugen, wenn keine ausreichende Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeugen zu beantragen, siehe VwGH, 18.01.2017, Ra 2016/18/0197) einen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde jedoch in jenen Fällen verneint, in denen bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, ausreichend Gelegenheit bestand, die Einvernahme der Person als Zeuge zu beantragen. In Asylverfahren ist allerdings für im Herkunftsstaat aufhältigen Zeugen jedoch Folgendes zu berücksichtigen, dass die Asylbehörden bzw. das Verwaltungsgericht nicht auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates zurückgreifen können, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem Gesagten zunächst festzuhalten, dass der belangten Behörde kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, die Einvernahme der Ehefrau nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, beantragt zu haben.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH, 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 oder VwGH, 19.04.2007, 2004/09/0159).

Den Angaben der Ehefrau bzw. den Schreiben der Österreichischen Botschaft muss aber die Eignung abgesprochen werden, ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen, da sich die Asylgewährung im vorangegangenen Verfahren unter anderem auch auf das exilpolitische Engagement des Asylberechtigten stützte, welches durch die Schreiben der Österreichischen Botschaft nicht in Zweifel gezogen wurde.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 nicht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ankerperson ist, sondern die Vertretungsbehörde lediglich die Aufgabe hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Befragungsformular nach § 1 AsylG-DV ausgefüllt wird. Der Vertretungsbehörde kommt auch keine Prüfungskompetenz in Hinblick auf die Prognose einer Asylgewährung oder Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf die Familienangehörigen zu (VwGH, 17.10.2013, 2013/21/0152).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keinen neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die in dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Haupthauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

3.3. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen.

4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm.9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zudem fällt das Verfahren über die Wiederaufnahme nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl. VwGH, 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Erschleichen, Irreführung, Kausalität,
Kausalzusammenhang, nova reperta, Prognose, Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2129740.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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