Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2214388-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Laut EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hat der Beschwerdeführer am 15.05.2014 in Brüssel / Belgien einen Asylantrag gestellt, der laut Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (AS 13).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er wie folgt begründete:
"Ich habe Gambia aufgrund der politischen und sozialen Instabilität verlassen. Es gibt in Gambia verschiedene ethnische Probleme. Es gibt Streitigkeiten zwischen verschiedenen Familienclans. Die Regierung kämpft gegen die Gruppe ‚Griot', es ist eine Fraktion, es ist eine ethnische Gruppe innerhalb der Volksgruppe Mandinga. Meine Familie und ich gehören der ‚Griot' Gruppe an. Wir wurden verbal und körperlich angegriffen und bedroht. Mein Leben war nicht in Gefahr, wir haben es damals als ‚Scherz' wahrgenommen. In der Zwischenzeit hat sich das Problem verschärft, die Regierung kämpft gegen die kleine ‚Griot' Gruppe. Das Problem von Gambia ist in der ganzen Welt bekannt. Weitere Gründe für meinen Anspruch auf Asyl kann ich nicht angeben." (AS 57). Er habe in Belgien einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen wurde. In Luxemburg sei der Beschwerdeführer für 30 Monate inhaftiert gewesen, den genauen Grund dafür könne er aber nicht angeben, er sei von gambischen Landsleuten fälschlich beschuldig worden. Es gebe einen Haftbefehl gegen ihn, im Falle einer Rückkehr würde man ihn wahrscheinlich töten. Er verfüge auf Nachfrage selbst zwar über keine konkreten Hinweise, aber bei der gambischen Botschaft in Frankreich habe man ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Ihm werde von der gambischen Regierung der Zugang zu seinem Heimatland verweigert. Der Beschwerdeführer sehe sich als eine Stimme für sein in Gambia bedrohtes Volk (AS 58).
3. Am 02.06.2015 langte beim BFA ein Abschlussbericht der LPD XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stehe am 15.05.2015 das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen zu haben (AS 79).
4. Am 11.01.2016 reiste der Beschwerdeführer per Zug in die Bundesrepublik Deutschland. Am 04.02.2016 erfolgte gemäß § 24 Abs 2 AsylG die Einstellung des Asylverfahrens, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Am 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-VO von Deutschland nach Österreich überstellt. Im Mai 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Bundesrepublik Deutschland. Am 20.05.2016 erließ die Stadt Ingolstadt einen Ausweisungsbescheid, Zl. III/38/3-MT, gegen den Beschwerdeführer (AS 147ff). Neben der verfügten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland wurde ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland für fünf Jahre untersagt. In Deutschland hat der Beschwerdeführer mehrere Alias-Identitäten angegeben, u.a. XXXX und als Staatsangehörigkeit Bahamas. Am 11.08.2016 erfolgte eine weitere Überstellung des Beschwerdeführers gemäß der Dublin-VO nach Österreich. Am 11.08.2016 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.
5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt (AS 215ff). Er wurde schuldig gesprochen die R.S. am 15.05.2015 durch die sinngemäße Äußerung "I kill you and I fuck you!" zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
6. Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte gesund zu sein und in Gambia die Grundschule in XXXX und die Hauptschule in XXXX sowie zwei Jahre das Gymnasium in XXXX besucht zu haben. Dann habe er ein Praktikum als Grundschullehrer in XXXX absolviert und habe er im Jahr 2003 Gambia verlassen und sei er nach XXXX gegangen. In Spanien sei er nicht ganz ein Jahr gewesen, um dann weiter nach Luxemburg zu gehen. Er habe dort Drogen verkauft und sei dafür drei Jahre im Gefängnis gewesen. Dann habe er das Land verlassen müssen und sei nach Frankreich gegangen. Dort sei er ungefähr vier Jahre gewesen bis die Behörden ihn wiederum aufgefordert hätten das Land zu verlassen. Er sei von den Behörden zur Grenze nach Italien gebracht worden, er sei aber nicht nach Italien, sondern wieder zurück nach Frankreich gegangen. Dann sei er von den Behörden abermals aufgefordert worden das Land zu verlassen, worauf der Beschwerdeführer Ende 2015 Frankreich endgültig verlassen habe und via Deutschland und Tschechien weiter bis nach Österreich gegangen sei (AS 315). In Gambia sei er auf Nachfrage nicht im Gefängnis gewesen, aber verurteilt worden, weil er an einer Studentendemonstration teilgenommen habe. Nachgefragt sei das einer der Gründe, warum er Gambia verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befrag führte der Beschwerdeführer aus: "Ich war in Gambia aktiv in der Politik. Es gab eine Demonstration und ich war einer der Anführer. Sechs meiner Leute kamen bei dieser Demonstration ums Leben. Einige kamen auch ins Gefängnis. Ich konnte aber fliehen und bin nach Mauretanien gegangen. Nachdem ich das Land verlassen habe, wurde meine Mutter mit einem Messer verletzt woran sie in der Folge dann auch verstarb." Auf Nachfrage, da er bei der Erstbefragung im Wesentlichen von Problemen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gesprochen hat, führte der Beschwerdeführer aus, dass es Probleme zwischen den Ethnien in Gambia gebe und er zu den Griots gehöre, einer großen Familie bzw. einem Clan innerhalb der Volksgruppe der Mandinka. Auf Nachfrage, ob er je selbst persönlich konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu den Griots Probleme gehabt habe, führte er aus im Jahr 2002 noch vor der Studentendemonstration von der Polizei attackiert worden zu sein. Er sei festgenommen und 11 Stunden im Gefängnis gewesen. Sein Vater habe ihn dann abgeholt und sei er freigelassen worden. Weiters habe er als freiberuflicher Journalist regierungskritische Artikel geschrieben. Diese finde man auf seiner Facebook Seite und habe er freiberuflich für den "XXXX" und auch die Zeitung "XXXX" gearbeitet. Er sei einfaches Mitglied der Partei PDOIS (oppositionelle Partei der Demokratischen Volksorganisation für Unabhängigkeit und Sozialismus) und aktives Mitglied der Gambia Student Association (GSA) gewesen. Seine Aufgabe bei der GSA sei es gewesen Jugendliche zu mobilisieren und zu informieren. Bei besagter Demonstration habe er Reden gehalten. Er forderte die die Leute auf ihre Meinung und ihr Gefühl kundzutun. Zu seiner Verurteilung in Österreich befragt führte er aus Probleme mit Leuten aus Somalia gehabt zu haben (AS 318).
7. Mit Schreiben vom 30.08.2018 richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob es am 10. und 11.04.2002 in XXXX zu einer (Studenten-) Demonstration gekommen sei, bei der es zu schweren Ausschreitungen mit Toten und Verletzten und in der Folge auch zu Festnahmen und Verurteilungen gekommen sei. Bejahendenfalls wer wäre der Organisator dieser Demonstration gewesen und warum wäre demonstriert worden. Weitere Fragen ergingen bezüglich etwaige Konflikte die ‚Griots' betreffend sowie ob die Zeitungen "XXXX" und "XXXX" eher regierungskritisch oder regierungsfreundlich berichten würden bzw. ob seit dem Jahr 2000 in den genannten Zeitungen regierungskritische Artikel eines freiberuflichen Journalisten namens XXXX erschienen seien (AS 333ff).
8. Mit Schreiben vom 12.11.2018 ergingen diesbezüglich zwei Anfragebeantwortungen seitens der Staatendokumentation und eine Anfragebeantwortung von ACCORD (AS 327).
9. Am 06.12.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA (AS 367ff). Der Beschwerdeführer gab abermals an gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tod seines Vaters einvernommen und zu etwaigen Voraussetzungen befragt‚ um Griot zu werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit der Anfragebeantwortung konfrontiert und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
10. Mit Bescheid vom 21.01.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31.01.2019.
12. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit mindestens 21.05.2015 - jedoch nicht durchgehend - in Österreich auf. Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2016 zwei Mal in die Bundesrepublik Deutschland und wurde jeweils gemäß der Dublin Richtlinie wieder nach Österreich rücküberstellt. Von 13.10.2017 bis 02.07.2018 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Mit Urteil des LG XXXX vom 15.05.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt
Er geht keiner Beschäftigung nach und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Griots und seines Engagements in der Politik, der Teilnahme an einer Studentendemonstration am 10. und 11.04.2002 in XXXX sowie seiner Tätigkeit als freiberuflicher Journalist verfolgt wird.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia bzw. einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur politischen Lage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Seit den Präsidentschaftswahlen vom 01.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde. Es wurde auch eine Kommission geschaffen, welche die unter der Diktatur von Jammeh begangenen Verbrechen untersuchen soll.
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIA verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich aber seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert.
Auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) stellt klar, dass seit Amtsübernahme der Regierung von Barrow keine Berichte über staatliche Repressionen oder auch über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung bekannt geworden sind. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die gambische Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung Barrow staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Rückkehrer haben keinerlei Repressionen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Berichten, dass die Lage in Gambia stabil ist und es keine Bedrohung für Personen gibt, die unter dem Regime von Jammeh im Verdacht standen, der Opposition anzugehören bzw. regierungskritische Artikel verfasst zu haben bzw. an Studentendemonstrationen teilgenommen hätten.
Selbst wenn man daher annehmen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem blutigen Studentendemonstration am 10. und 11.04.2002 in XXXX gebracht werden würde, ist aufgrund der veränderten politischen Situation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den neu aufgebauten Sicherheitsbehörden Gambias verfolgt werden würde.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Frage ethnischer Minderheiten Folgendes zu entnehmen:
"In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien. Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a.. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie."
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka ist nicht gegeben. Eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der ‚Griot' konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Grundversorgung Folgendes zu entnehmen:
"Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch. Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind und sich nur zögerlich erholten. Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst. Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat. Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit. Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt. Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen. Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden."
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über umfassende Schulbildung. Daher ist er auch erwerbsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich in Gambia wieder eine Existenz aufbauen kann. Es besteht damit keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia mit Stand 02.10.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 30.08.2018, AS 313ff und 06.12.2018, AS 371). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder und eine Tante in Gambia leben würden, beteuerte jedoch kaum Kontakt zu haben - zuletzt vor zwei Jahren (AS 315). Jedoch habe er Kontakt zu Freunden und Facebook-Freunden. (AS 315 und AS 369). Dazu befragt, dass unter den 1400 Facebookfreunden einige seinen Nachnamen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies alles Familienangehörige seien (AS 369).
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Auch in der Bundesrepublik Deutschland trat der Beschwerdeführer unter der im Spruch genannten Identität auf. Jedoch gab er in der Bundesrepublik Deutschland auch zumindest eine Alias-Identität und den Alias-Herkunftsstaat Bahamas an (AS 147ff).
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde stets angegeben hat gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.
Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Arbeitserlaubnis verfügt.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung eines LG (AS 217ff).
Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete, durch geeignete Beweise untermauerte Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, Staatsangehöriger Gambias zu sein und seine Heimat verlassen zu haben, weil er wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Griots, aber auch wegen seines Engagements in der Politik und der Teilnahme an einer Studentendemonstration, bei der sechs Anhänger ums Leben gekommen wären, sowie seiner Tätigkeit als freiberuflicher regimekritischer Journalist einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer wäre aber 2003 die Flucht nach Mauretanien gelungen. Weiters wäre er dann XXXX und in weiterer Folge nach Luxemburg, wo der Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach "wegen Drogen" zu einer 30-monatigen Haftstrafe verurteilt worden wäre, gegangen. Nach einem etwa vierjährigen Frankreichaufenthalt wäre er dort angehalten worden das Land zu verlassen, sodass er seinen Ausführungen nach über Deutschland und Tschechien im Mai 2015 nach Österreich gelangt wäre, wo er schließlich einen Asylantrag gestellt hätte. Davor hatte der Beschwerdeführer bereits am 15.05.2014 einen Asylantrag in Belgien gestellt, welcher abgewiesen wurde.
Das BFA hatte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft befunden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Feststellung der belangten Behörde an, und zwar aus den folgenden Erwägungen:
Wie auch von der belangten Behörde dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, einen asylrelevanten Sachverhalt durch ein in sich stimmiges Vorbringen glaubhaft zu machen und den Nachweis einer Wahrscheinlichkeit zu erbringen, aus dem eine relevante individuelle Bedrohung oder aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden kann.
Seitens der belangten Behörde wurde eine umfangreiche Recherche im Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Wie sich der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2018 bzw. von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) entnehmen lässt (AS 333ff), sind in Gambia keine ethnischen Konflikte in Zusammenhang mit den Griots bekannt. Auszugsweise heißt es darin etwa, dass sich die Griots traditionell mit Geschichte, Komposition, Lehre und Diplomatie beschäftigen. Griots seien Historiker, Sprecher, Botschafter, Musiker, Lehrer, Krieger, Dolmetscher, Lobsänger, Zeremonienmeister, Berater und mehr. Nicht jeder Griot übe alle diese Funktionen aus, aber seien dies Beispiele dafür, was der "Beruf" Griot verkörpere. [...] Um ein Griot zu werden, habe man traditionell in eine Griot-Familie geboren werden müssen. Es sei eine Kunstform gewesen, die vom Vater an den Sohn weitergegeben worden sei, ähnlich einer Lehre. Die Familie würde verbale und musikalische Künste näherbringen und man lerne das Musikinstrument Kora, das mit Griotismus in Verbindung stünde. Manchmal würden Städte über ein zentrales Haus verfügen, das von einem Griot-Meister geleitet werde, wo Griots voneinander lernen könnten. Heute gebe es sowohl privat als auch staatlich finanzierte Schulen, die eine Ausbildung in den Griot-Künsten anböten, obwohl diese mehr auf den musikalischen als den verbalen Aspekt des Griotismus fokussieren würden. [...] Heutzutage seien Auftritte eines der gebräuchlichen Tätigkeitsfelder eines Griot. Ihr Publikum habe sich verbreitert und viele Griots würden nun weltweit reisen, singen und die Kora oder andere Instrumente spielen. [...] Griots seien in der Gesellschaft sehr geschätzt, da sie über die Vergangenheit Bescheid wüssten und Epen und Genealogien nacherzählen könnten. Jedoch hätten sie den Ruf, Geld für ihren Lobgesang zu verlangen., wenn sie zB auf Hochzeiten oder anderen Veranstaltungen auftauchen und singen. Aus diesem Grund seien die Griots nicht immer gerne gesehen, weil sich andere Personen verpflichtet "fühlen" würden den Griots Entgelt zu leisten.
Insgesamt konnte im Zuge der umfassenden BFA Recherche jedoch keine Informationen gefunden werden, dass die Griots von staatlicher oder privater Seite Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Ebenso konnte keine Information darüber gefunden werden, dass die Griots in Zusammenhang mit ethnischen Problemen stehen würden.
Danach in der zweiten Einvernahme vom 06.12.2018 ausdrücklich befragt, schränkte der Beschwerdeführer die Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Griots dahingehend ein, dass es deswegen zu Diskriminierungen unter seinen Landsleuten kommen könne. Das gebe es nämlich sogar hier in XXXX, dass ihn jemand deswegen nicht zu Hause besuchen komme, weil sie nicht vom gleichen Clan stammen würden. Nachgefragt habe er abgesehen davon aufgrund der Zugehörigkeit zu den Griots aber keine Probleme (AS 369). Damit konfrontiert, dass die umfassende Recherche auch keine staatliche oder private Verfolgung der Griots in Gambia ergeben habe, sondern - eher im Gegenteil - große Wertschätzung der Bevölkerung Gambias aufgrund ihrer Fähigkeiten erfahren würden, führte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert aus, dass der Staat dies alles zu verbergen suche.
Selbst wenn man - wie das BFA zutreffend ausführt - dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend davon ausgeht, dass er den Griots angehört, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen in seinem Heimatland um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen wären für die Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einem weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich macht, wobei die Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 22.06.1994, Zahl 93701/0443).
Wie der sich im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2018 bzw. von ACCORD weiters entnehmen lässt, wurde auch betreffend des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problems im Zusammenhang mit der Studentendemonstration in XXXX am 10. und 11.04.2002 umfangreich recherchiert. Dabei ist hervorgekommen, dass die Demonstration deswegen abgehalten wurde, um gegen den Tod eines inhaftierten Mannes zu protestieren. Der Beschwerdeführer hingegen führte im Zuge der Einvernahme völlig konträr dazu aus, dass die zu hohen Studiengebühren und die nicht ausreichende Zahl an Bussen der Grund für Demonstration gewesen wäre (Einvernahme am 06.12.2018, AS 370). Aufgrund dieses gravierenden Widerspruchs ist wohl nur schwerlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - tatsächlich für die damalige Veranstalterorganisation tätig gewesen sein soll (Einvernahme am 30.08.2018, AS 317). Jedenfalls ist der Anfragebeantwortung weiters zu entnehmen, dass laut Angaben des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Dakar die betroffenen Studenten von der gambischen Regierung bzw. den Behörden nicht verfolgt werden. Auch diesbezüglich ergibt sich für den Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen Teilnahme an der Demonstration in XXXX am 10./11.04.2002 daher keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Gambia.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers folgend - als freiberuflicher Journalist für die Zeitungen "XXXX" und "XXXX" unter seinem eigenen Namen regierungskritische Artikel verfasst zu haben - wurde ebenfalls eine Recherche im Herkunftsland veranlasst. Zunächst hält das BFA zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der ergänzenden Befragung am 06.12.2018, als er detaillierter zur Zeitung "XXXX" befragt wurde, entgegen der ersten Einvernahme am 30.08.2018 plötzlich einräumte, doch nicht für diese Zeitung, sondern lediglich für den "XXXX" Artikel verfasst zu haben. Dieses Aussageverhalten ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht förderlich. Wie der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, hatte die Tageszeitung "XXXX" unter Präsident XXXX eine grundsätzlich regierungsfreundliche Haltung. Bekannt ist dem Bericht der Staatendokumentation zufolge lediglich der Fall eines Journalisten dieser Zeitung, welcher im Jahr 2006 mutmaßlich von der Regierung in Gewahrsam genommen wurde. Auf den Namen des Beschwerdeführers lautende veröffentlichte Artikel konnten im Zuge der Recherche nicht gefunden werden, auch scheint der Name des Beschwerdeführers nicht auf einer im Facebookprofil der Demokratischen Partei Gambias im Juli 2017 veröffentlichten Auflistung verfolgter, inhaftierter, geflohener, vermisster oder getöteter Personen auf.
Auch die aktuellen Länderinformationen zu Gambia schwächen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Nicht zuletzt aufgrund der veränderten politischen Situation in Gambia ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von den neu aufgebauten Sicherheitsbehörden Gambias verfolgt werden würde. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia im Lichte der Länderfeststellungen durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet.
Insgesamt hält das BFA daher auch für den erkennenden Richter nachvollziehbar fest, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der Vielzahl an unterschiedlichen Fluchtgründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer diese real erlebt hat. Die Voraussetzungen für Asyl sind daher nicht gegeben. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Gambia seinen Ausführungen nach zwar 2003 verlassen haben soll, aber erst am 15.05.2014 - und damit über ein Jahrzehnt später - einen Asylantrag in Belgien gestellt hat. Nach behaupteter Asylabweisung stellte der Beschwerdeführer erst in Österreich gegenständlichen Antrag.
Das BFA ist auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch aus Sicht des erkennenden Richters stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52
AVG).
Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher den erkennenden Richter auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein junger, mobiler und erwerbsfähiger Mann ist, der an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Auch ging das BFA nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungsunkte im Herkunftsland verfügt, er im Falle einer Rückkehr ein familiäres Netzwerk vorfinden wird und ihm auch die Möglichkeit offensteht, bei allfälliger Notwendigkeit vorübergehend bei seiner Familie unterzukommen. Zudem spricht er die Sprachen seines Herkunftslandes und ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Verhältnissen in Gambia vertraut. Daher wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich - wenn allenfalls auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um seine existentiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch die Länderfeststellungen zu Gambia deuten auf keine derart prekäre Versorgungslage hin, die dies befürchten ließe. Es wird nicht verkannt, dass es in Gambia, einem der ärmsten Länder Afrikas, schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich und auch zumutbar. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia vom 02.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 18.9.2018
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html, Zugriff 18.9.2018
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018
-LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act,
https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/, Zugriff 27.9.2018
-UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff 6.9.2018
-USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
-AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0, Zugriff 18.9.2018
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.9.2018
-FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité,
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 18.9.2018
-AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 20.9.2018
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 20.9.2018
-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428746.html, Zugriff 18.9.2018Zugriff 20.9.2018
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 20.9.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter 2.3. ausführlich dargestellt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhalft zu machen.
Zudem besteht in Gambia - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb von Gambia Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Gambia via XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX illegal nach Österreich einzureisen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Gambia - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Gambia, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenth