TE Bvwg Beschluss 2019/8/5 W118 2137157-2

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W118 2137157-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 30.07.2019, Zl. XXXX ) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG als unbegründet

abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

Am 22.09.2016 gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen an, die Taliban hätten ihn und einen seiner Brüder zwangsrekrutieren wollen. Da der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, den Taliban diese beiden Söhne zu übergeben, sei er von ihnen erschossen worden. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und dieser Bruder von den Taliban mitgenommen und gefangen gehalten worden, wobei in weiterer Folge nur dem Beschwerdeführer die Flucht vom Ort ihrer Anhaltung gelungen sei. Nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban habe er Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist.

Mit Bescheid vom 26.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.03.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG iVm § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall sowie 27 Abs. 2 SMG als junger Erwachsener zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Erkenntnis vom 26.11.2018, W246 2137157-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. Tötung durch die Taliban. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Darüber hinaus sei weder der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine "westliche Wertehaltung" angenommen habe, noch jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Auch eine entsprechende Integrationsverfestigung habe noch nicht stattgefunden.

2. Am 29.01.2019 reiste der Beschwerdeführer aus Österreich über Deutschland kommend in die Niederlande ein. Am 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.

Am 19.07.2019 gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinem Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes an, seine alten Asyl- und Fluchtgründe blieben nicht mehr aufrecht. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, er wolle dableiben und habe auch nicht vor, Österreich zu verlassen. Er habe Angst um sein Leben, wenn er zurück nach Afghanistan müsse. Das seien alle und seine einzigen Fluchtgründe.

Am 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, die Fluchtgründe im Erstverfahren seien von anderen Personen in Traiskirchen für ihn vorgeschlagen worden und nicht richtig gewesen. Auch die Angaben vom 19.07.2019 seien nicht richtig.

Im Erstverfahren habe sich der Beschwerdeführer geschämt, über seine Fluchtgründe auszusagen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Knabenspieler gewesen. Der Beschwerdeführer, seine zwei Brüder und zwei Cousins seien für den Vater wie Bodyguards gewesen. Sie seien mit Kalaschnikovs bewaffnet gewesen. Eines Tages habe die Polizei den Vater in XXXX festnehmen wollen, aber sie hätten Widerstand geleistet. Dadurch seien die Anderen getötet worden, nur der Beschwerdeführer habe fliehen können. In der Nacht habe der Beschwerdeführer nach Kabul fliehen können. Im Fall der Festnahme durch die afghanische Polizei würde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Dorf des Beschwerdeführers herrschten die Taliban und hätten eigene Macht. Ohne diese Probleme würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren.

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG aufgehoben werde.

Begründend führte das Bundesamt unter Zugrundelegung aktueller Länderinformationen zu Afghanistan im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einen Sachverhalt vorgebracht, der bereits bei der Erstantragstellung bestanden habe und von diesem schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK vor.

Es liege eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens vor. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei somit unverändert. Es liege entschiedene Sache nach § 68 AVG vor. Die nunmehr vorgebrachten Gründe erfüllten keinen Sachverhalt, dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukäme.

Mangels Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen, da das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre.

Auch habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Entsprechendes gelte für die persönlichen Verhältnisse.

Gegen diesen Bescheid gab der Beschwerdeführer eine Beschwerde zu Protokoll und verwies auf sein Vorbringen im Rahmen der Einvernahme.

4. Am 02.08.2019 langte der Akt samt Beschwerdevorlage im BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in einem Dorf in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und kinderlos.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus Afghanistan aus, war dann ca. drei bis vier Monate im Iran aufhältig und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2018, W246 2137157-1/21E, rechtskräftig abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass nunmehr neue, asylrelevante Fluchtgründe vorlägen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 16.11.2018 noch nicht bekannt gewesen wären.

Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 können nicht festgestellt werden.

Eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 insbesondere im Hinblick auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinen Familienverhältnissen beruhen auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018. Seitherige entscheidungsrelevante Änderungen wurden nicht behauptet.

Die negative Feststellung, dass keine neuen, asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen, gründet auf den wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die dieser im Rahmen der Einvernahme am 30.07.2019 getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Erstverfahrens - sowohl vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vom BVwG - über einen langen Zeitraum (08.10.2015 - 08.10.2018) wiederholt zu seinen Fluchtgründen befragt. Letztlich wurden bereits diese Ausführungen nicht als glaubwürdig betrachtet. Auch im Rahmen der Befragung am 19.07.2019 machte der Beschwerdeführer nicht die aktuell behaupteten Fluchtgründe geltend. Erst in der Einvernahme am 30.07.2019 behauptete der Beschwerdeführer erstmalig, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm die Festnahme durch die afghanische Polizei und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Aus Warte des BVwG erscheint es nachvollziehbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sind.

Doch selbst unter der Annahme, dass die Angaben zutreffend sein sollten, lägen damit keine Tatsachen vor, die seit der Entscheidung des BVwG neu hervorgekommen wären, da dem Beschwerdeführer diese Umstände - nach eigenen Angaben - zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt waren.

Die Feststellung zur im Wesentlichen unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Grundlage für seinen Bescheid herangezogen und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Einsichtnahme angeboten hat. Dieses berichtet nicht von entscheidungswesentlichen Änderungen seit dem Erkenntnis vom 16.11.2018 und konnten solche auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Dass Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 nicht festgestellt worden sind, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Änderungen angeführt hat. Insbesondere war er in diesem Zeitraum - unbestritten - weitgehend nicht im Bundesgebiet aufhältig, weswegen eine Integrationsverfestigung nicht anzunehmen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die eine Erkrankung nachweisen würden und befragt zu seinem Gesundheitszustand auch angab, er würde sich gut fühlen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, hat der Fremde einen Folgeantrag gestellt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Nach § 22 Abs. 1 BFA-V G ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Damit ist der Anwendungsbereit des § 12a Abs. 2 AsylG grundsätzlich eröffnet und das Bundesamt "kann" bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 wurde auch die Beschwerde gegen die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung (rechtskräftig) abgewiesen, weswegen eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht (Z 1).

Die im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderliche Grobprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - das Vorliegen neuer Fluchtgründe zwar behauptet hat, dass diese aber auf einem behaupteten Sachverhalt beruhen, der bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 bekannt war. Im Übrigen erweisen sich die erstmalig vorgebrachten Fluchtgründe aus den oben dargestellten Gründen als wenig glaubwürdig. Doch selbst bei Wahrunterstellung käme diesen Fluchtgründen keine erkennbare Asylrelevanz zu, da selbst auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers prima vista lediglich von einer gerechtfertigten Strafverfolgung im Heimatstaat auszugehen wäre.

Auch wesentliche Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage sind nicht ersichtlich und sind auch in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist (Z 2).

Zur Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist auszuführen, dass diese Gefahr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 (rechtskräftig) verneint wurde und seither keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen in der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat oder in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers (Privat- und Familienleben, Gesundheitszustand) festgestellt werden konnten. Von einer solchen realen Gefahr ist daher nicht auszugehen (Z 3).

Insbesondere bildet auch die Ausreise des Beschwerdeführers nach Holland und die dortige Asylantragstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich ein Indiz dafür, dass die Antragstellung im Sinne der oben zitierten Judikatur den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensgegenstand und Prüfumfang zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §§ 22 Abs. 10 und 12a Abs. 2 AsylG (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2137157.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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