Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W116 2017556-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele FIEDLER und Mag Martin PEYERL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Sabine MANTLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 02.12.2014, GZ: 47-86-DK/2/2007, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer von dem unter Spruchpunkt 3) dargestellten Vorwurf (er habe im Zuge der Postsperre durch Angabe von Postadressen diverser Bekannter auch die Geschäftspost am Masseverwalter vorbeigeschleust und dadurch den Gläubigern die Möglichkeit genommen, ihre Interessen zu wahren) gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 2 iVm 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird. Über den Disziplinarbeschuldigten wird an Stelle der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt. Darüber hinaus wird die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit 01.10.1975 als Exekutivbeamter dem Stadtpolizeikommando XXXX zur ständigen Dienstleistung zugewiesen und seit 01.01.1982 in der Verwendungsgruppe E2a.
2. Nachdem das Landeskriminalamt Außenstelle St Pölten gegen den Beschwerdeführer Erhebungen wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach §§ 156 ff StGB eingeleitet hatte, wurde dieser mit Bescheid der Dienstbehörde vom 14.12.2007 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.01.2008 wurde über den Beschwerdeführer wegen der im Raum stehenden Anschuldigungen die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen. Mit weiterem Bescheid der Disziplinarkommission beim Innenministerium vom 22.01.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses gemäß § 114 Abs. 2 BDG bis zum Abschluss des in der Angelegenheit anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen. Aufgrund einer Nachtragsdisziplinaranzeige vom 06.11.2008, welcher ein polizeilicher Abschlussbericht vom 17.10.2008 zugrunde lag, leitete die Disziplinarkommission mit ergänzendem Einleitungsbeschluss vom 09.01.2009 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen weiterer Anschuldigungspunkte ein und unterbrach auch dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Sache anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 15.12.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Durführung einer mündlichen Verhandlung in einem Anschuldigungspunkt wegen Eintritt der Verjährung freigesprochen.
3. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Laut im Akt befindlichen Protokolls- und Urteilsvermerk ist das Gericht dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen (anonymisiert):
"(Der Beschwerdeführer) hat in T und anderen Orten zwischen 4. September 2003 und 31. Dezember 2008 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und beiseitegeschafft, indem er während des zu AZ XXXXXX des BG T über sein Vermögen anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens dem Masseverwalter RA Mag. M seine Einkünfte als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der zu FN XXXXXX eingetragenen X KEG bzw. XX KEG, der zu FN XXXXXX eingetragenen Y KG und der zu FN XXXXXX eingetragenen Z GmbH nicht abführte und dadurch die Befriedigung der Gläubiger im genannten Verfahren im Betrag von zumindest EUR 66.055,02 vereitelte bzw. schmälerte.
Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab.
Der Angeklagte wollte dadurch, dass er seine Einkünfte als faktischer Geschäftsführer der oben angeführten Gesellschaften verheimlichte und beiseiteschaffte, die Befriedigung seiner Gläubiger im Schuldenregulierungsverfahrens des BG XXXX zu AZ XXXXXX vereiteln bzw. schmälern. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Taten einen EUR 50.000,00 übersteigenden Schaden herbeizuführen."
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die lange Verfahrensdauer und erschwerend den langen Tatzeitraum.
4. Am 25.11.2014 führte die Disziplinarkommission in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch. Zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des gescheiterten Privatkonkurses nach wie vor Schulden in der Höhe von 400.000,- bis 500.000,- Euro habe. Zu den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 führte er aus, dass er selbst Opfer eines Betruges geworden sei. Sein Hausbau habe sich dann statt mit 1,4 Millionen Schilling mit 3,4 Millionen Schilling zu Buche geschlagen, die er sich mit einem Kredit aufnehmen musste, den er auch sechs Jahre lang bedient habe. 2003 habe er auf Anraten seines Anwalts Privatkonkurs eingereicht. Was er sich bis dahin als Versicherungsagent und Finanzberater aufgebaut hatte, habe er an seine Kinder weitergeben wollen. Er habe sich erkundigt, ob das in Ordnung wäre. Heute wisse er, dass er das mit der Hilfe überzogen habe. Er habe auch keinen Lohn bekommen. Das alles sei ihm dann als betrügerische Krida ausgelegt worden. Er habe nie die Absicht gehabt zu betrügen. Die Post habe er sich deshalb an die Adressen seiner Bekannten schicken lassen, weil beim Masseverwalter zahlreiche Schriftstücke, die an ihn gerichtet gewesen seien, verschwunden wären. Darüber hinaus habe auch seine Frau, die unter der ganzen Situation sehr gelitten habe, Schreiben, die ihm wichtig gewesen wären, weggeworfen. Es sei richtig, dass da auch Poststücke für den Masseverwalter dabei gewesen seien und dass der Masseverwalter davon nichts gewusst habe. Zu den Firmen gab er an, dass er 2004 seine selbstständige Tätigkeit beendet habe. Die Firma sei dann von Frau E und Herrn S weitergeführt und 2007 an die Kinder übergeben worden. Er sei freier Mitarbeiter gewesen und habe versucht, den Kundenstock für seine Kinder zu erhalten.
Der Disziplinaranwalt wies auf die besondere Schwere der begangenen Pflichtverletzung und den damit verbundenen Vertrauensverlust hin. Der Beschuldigte sei damit für eine weitere Verwendung im Exekutivdienst untragbar.
Der Verteidiger wies neuerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsauskunft eingeholt habe, ob es grundsätzlich möglich sei, für die Söhne zu arbeiten und keine Einkünfte geltend zu machen. Das Verfahren habe entsprechend lange bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht gedauert, weil niemand gewusst habe, was anzuklagen und zu verurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe nur seine Kinder unterstützt, die Firmen übergeben und seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Die Angelegenheit sei ein absoluter Einzelfall, wenn man die Entstehungsgeschichte betrachte. Weil er seinen Kindern helfen wollte, sei ein fiktiver Gehalt errechnet worden. Sollte er nicht entlassen werden, werde er umgehend die Pension antreten, da er auch aus Sicht des BMI als nicht mehr als dienstfähig gelte. Eine schwere Dienstpflichtverletzung liege nicht vor und könne in Anbetracht der bevorstehenden Pensionierung auch keine Spezialprävention mehr herangezogen werden. Als mildernd wären die lange Verfahrensdauer, 20 Belobigungen, disziplinarrechtliche Unbescholtenheit in 35 Dienstjahren, die lange Suspendierung und das Geständnis zu werten. Es werde daher eine andere Strafe als die Entlassung beantragt, damit der Status als Beamter erhalten bleibe.
Der Beschwerdeführer sagte, dass ihm der Vorfall aufrichtig leidtue und schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.
5. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis sprach die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer schuldig (anonymisiert):
"1) und 2) er habe von 2004 bis 2008 nach Genehmigung des Schuldenregulierungsverfahrens und Annahme eines Zahlungsplanes sowie Bestellung des Masseverwalters Mag. M, als Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert (Überschuldung in der Höhe von € 700.000,-), indem er unter dem Firmennamen X KEG, Y KEG und Z KEG (Firmensitze waren Postfachadressen von Postämtern in Wien 18. und 19.) Finanzierungsgeschäfte, Versicherungen und Veranlagungen getätigt hatte, wodurch er Provisionen bzw. Einkünfte in der Höhe von zumindest € 66.055,02 (dieser Betrag wurde vom Gericht festgestellt) auf die verschiedenen Konten der XYZ Firmen erhielt, diesen Betrag jedoch dem Masseverwalter verschwiegen und nicht abgeführt hat, und dieses Geld vorsätzlich an der Masse vorbeigebracht wurde
3) er habe im Zuge der Postsperre durch Angabe von Postadressen diverser Bekannter auch die Geschäftspost am Masseverwalter vorbeigeschleust und dadurch den Gläubigern die Möglichkeit genommen, ihre Interessen zu wahren.
Er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."
Von den übrigen Anschuldigungen wurde der Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG 1979 hinsichtlich der Punkte 4) und 11) bzw. gemäß § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG 1979 bezüglich der übrigen Vorwürfe freigesprochen.
Zu den Schuldsprüchen wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte bereits eingangs in der mündlichen Verhandlung ein Geständnis zu den Punkten 1 bis 3 abgelegt habe.
Zur Schuldfrage führte die Disziplinarkommission unter anderem aus (anonymisiert):
"Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Auch hinsichtlich der vom Gericht festgestellten Beweise ist die Disziplinarkommission gebunden. Seitens des Senates wurde auch das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll vom LG St. Pölten angefordert und auszugsweise auf die dortigen Zeugenaussagen Bezug genommen. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass das Gericht festgestellt hat, dass der lange Tatzeitraum - immerhin 5 Jahre - als erschwerend gewertet wurde und dem gegenüber der ordentliche Lebenswandel und die lange Verfahrensdauer mildernd wirkten. Der Beschuldigte rechtfertigte sich damit, dass er die von ihm gegründeten Firmen für seine beiden Kinder erhalten wollte und deshalb weiterhin auch nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens als freier Mitarbeiter für die Firmen tätig gewesen war, jedoch ohne selbst Einkünfte aus dieser Tätigkeit erhalten zu haben. Genau dieser Umstand wurde ihm jedoch beim Gerichtsverfahren zum Verhängnis, da ihm vorgeworfen wurde, seine Einkünfte bzw. den Verdienst nicht ordnungsgemäß dem Masseverwalter abgeführt zu haben. Der Beschuldigte rechtfertigte sich dahingehend, dass er sich zuvor noch erkundigt hätte, ob diese Vorgangsweise rechtlich in Ordnung wäre, offenbar wäre ihm eine falsche Auskunft erteilt worden. Die Angabe von Postadressen diverser Bekannter hätte er deshalb vorgenommen, weil die Post seitens des Masseverwalters an ihn nicht ordnungsgemäß weitergeleitet worden wäre. Es ist anzuführen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von 5 Jahren einen Teil seines Vermögens verheimlichte, indem er seine Einkünfte aus den Firmen dem Masseverwalter Mag. M nicht abführte, wodurch letztlich die Befriedigung der Gläubiger im Ausmaß von zumindest € 66.055,02 vereitelt bzw. geschmälert wurde und er ausreichend kriminelle Energie dafür aufwandte, durch Angabe von Postadressen von seinen Bekannten K und R die Geschäftspost am Masseverwalter vorbeizuleiten und auch auf diese Weise den Gläubigern die Möglichkeit genommen hat, ihre Interessen zu wahren. Zu erwähnen bleibt auch, dass er den beiden Bekannten laut Gerichtsprotokoll nicht die Wahrheit darüber sagte, weshalb er ihre Adresse als Postabgabestelle benötigte, so etwa hätte er R erklärt, er habe Beziehungsprobleme mit seiner Frau und sie dürfe offensichtlich nicht wissen, welche Post er erhalte."
In der rechtlichen Begründung hat die Disziplinarkommission nach Auslegung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Wesentlichen ausgeführt (auszugsweise):
"... Dass die - wenn auch außergerichtliche begangene - verwerfliche Vorgangsweise durch den Beschuldigten im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht nur zu beeinträchtigen, sondern schwerstens zu untergraben, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der von der Judikatur geforderte Dienstbezug liegt ohne Frage vor, hat der Beschuldigte durch seine Straftaten doch gerade ein solches Rechtsgut schwerstens verletzt, zu dessen Schutz er kraft seines Amtes als Exekutivbeamter eigentlich berufen gewesen wäre.
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Der beschuldigte Beamte hat durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich der Dienstpflichten jedes Exekutivbeamten betreffen - nämlich den Schutz des gesamten Strafrechtes, vorliegendenfalls der Schutz von fremden Eigentum und die sich über einen Tatzeitraum von 5 Jahren erstreckten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamte - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige Einstellung besitzt.
Der Beschuldigte hat schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen begangen. Sein Verhalten war zumindest bedingt vorsätzlich und vermittelte er dadurch ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird.
Die besondere Verwerflichkeit der Vorgangsweise des Beschuldigten ergibt sich auch daraus, dass dieser als Exekutivbeamter in seiner Grundausbildung insbesondere auf dem Gebiet des materiellen Strafrechtes eine sehr genaue und intensive Schulung zu absolvieren hatte. Ein Beamter im Dienst der österreichischen Bundespolizei muss im Vergleich mit sonstigen Staatsbürgern demnach umso mehr wissen bzw. unterscheiden können, was erlaubt und was verboten ist.
Zu diesem Umstand bleibt auch noch zu erwähnen, dass es sich beim Beschuldigten um einen dienstführenden Beamten handelt, der eine besondere Vorbildwirkung hat und - wie auch der Verteidiger in seinem Plädoyer ausführte - 35 Jahre einwandfrei seinen Dienst absolvierte und seine Leistung erheblich überschritten hat. Gerade von einem Vorzeigebeamten und Dienstführenden kann ein besonders rechtsschaffendes Denken und Handeln erwartet werden.
Ein Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig und korrekt bei diversen Amtshandlungen Vorgehen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass die Handlungen des Beamten einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust darstellen und seine Untragbarkeit für den Polizeidienst, somit seine Entlassung begründet. Der Beschuldigte hat mit den ihm angelasteten - auch nicht bestrittenen - Vorgangsweisen grundlegende Interessen seines Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit verletzt. Der Beschuldigte hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört, wie bereits erwähnt, nämlich zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangene Straftat zählt.
Gerade die Polizei hat aber dafür zu sorgen, dass derartige Straftaten verhindert und begangene aufgeklärt werden. Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Polizeibeamte strafbare Handlungen betreffend fremdes Vermögen und Eigentum besonders ernst nehmen und alles daran setzen diese zu verhindern. Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei als Ordnungshüter massiv beeinträchtigt.
Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung seiner Aufgaben verkennt und Straftaten bagatellisiert. Zudem ist eine derart massive Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention nötig, um zu dokumentieren, dass auch unter schwierigsten finanziellen Bedingungen - der Beschuldigte führte an, dass er nach wie vor Geldprobleme hat und nunmehr Schulden im Ausmaß von fast € 500.000,- - bestimmte Handlungsweisen nicht zu tolerieren sind und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden muss. Die Vorwürfe zu den Punkten 1 und 2 wurden seitens des Senates in einem Spruchpunkt abgehandelt."
Zur Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) hat die Disziplinarkommission ausgeführt:
"Wie der VwGH in seiner aktuellen Judikatur (Erkenntnis vom 15.11.2011 zu GZ 2011/09/0105) ausführte, erfolgte die Novellierung des § 93 BDG 1979 (Dienstrechts-Novelle 2008) vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS vom 14. 11. 2007, 2005/09/0115 (vgl. Erläuterungen RV BlgNR 24. GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt.
Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.
Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird. Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.
Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Die dem Beschuldigten vorliegendenfalls zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten betreffen, erstreckten sich über einen Tatzeitraum von 5 Jahren und verursachten einen Schaden von zumindest € 66.055,02.
Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen liegt im gegenständlichen Fall sehr hoch. Je höher der Unrechtsgehalt der Tat eingestuft wird, umso eher müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (Entlassung) nicht verhindern können. Als Milderungsgründe konnten die sonstige straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine geständige Verantwortung, seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung, 20 Belobigungen sowie die lange Verfahrensdauer herangezogen werden.
Seitens des Disziplinaranwaltes wurde in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung und des entstandenen Schadens die Entlassung beantragt, zumal die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen derart schwer wiegen und im Ergebnis gegenüber den Milderungsgründen gewichtiger sind, weil gerade jene Rechtsgüter verletzt wurden, deren Schutz einem Exekutivbeamten grundsätzlich obliegen. Die Verteidigung vertrat aufgrund des Umstandes, dass der Beamte mittlerweile krankheitsbedingt die Exekutivdiensttauglichkeit verloren hat und das Ruhestandsverfahrens seitens der Behörde beantragt wurde, die Ansicht, dass damit die Spezialprävention wegfallen würde und mit einer schuldangemessenen Strafe das Auslangen zu finden sein werde. Spezialpräventive Erwägungen scheiden für den VwGH auch bei der disziplinären Bestrafung von Ruhestandsbeamten nicht gänzlich aus, treffen auch den Beamten des Ruhestandes Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist. Vorliegendenfalls handelt es sich jedoch noch immer - auch wenn das Ruhestandsverfahren seitens der Behörde beantragt wurde und es sich offenbar nur mehr um einen reinen Formalakt bis zum Ruhestand handelt - um einen Beamten des Aktivstandes, sodass spezialpräventive Gründe nach wie vor zum Tragen kommen.
Insgesamt vermochten alle jene Abwägungen, die bezüglich eines Verbleibes des Beschuldigten im Dienstverhältnis vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie entweder negativ ausfielen oder - was die Milderungsgründe betrifft - das Gewicht und die Bedeutung seiner schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher - auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) - nur mit Entlassung vorgehen. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Exekutive geschädigt, sondern dadurch auch das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, zu seinem Dienstgeber aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit vollkommen zerstört. Da bereits die gerichtliche Verurteilung einer fahrlässigen Krida (vgl. Kuszko- Stadlmayer S. 90f) nach der Judikatur eine Entlassung rechtfertigt, muss diese Vorgangsweise umso mehr gerechtfertigt sein, wenn eine betrügerische Krida strafrechtlich verurteilt worden ist.
Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Aus diesen oben angeführten Gründen hat sich der Senat der Meinung des Disziplinaranwaltes angeschlossen."
6. Dagegen richtet sich die über den rechtlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 08.01.2015, womit das Disziplinarerkenntnis im Umfang der Schuldsprüche wegen Schuld und Strafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten wird.
Zu Vorwurf 3 wird ausgeführt, dass sich weder aus der Urteilsausfertigung noch aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll ergeben würde, dass dieser Vorwurf Teil des Strafverfahrens gewesen wäre, weshalb diesbezüglich zwischenzeitig Verjährung eingetreten sei. Sollte das BVwG diesbezüglich eine andere Ansicht vertreten, fehle es hier jedenfalls am für einen Schuldspruch notwendigen disziplinären Überhang, weil die darin beschriebene Handlungsweise in keinem Zusammenhang mit dem Exekutivdienst stehe.
Hinsichtlich des Schulspruchs zu 1 und 2 habe die Disziplinarkommission bei der Strafzumessung den spezialpräventiven Erfordernissen zu Unrecht nicht mehr die wesentliche Bedeutung zugemessen, weil sie dabei von der Rechtslage nach der Dienstrechtsnovelle 2008 BGBl. I 147/2008 ausgegangen sei, womit generalpräventive Erwägungen als zusätzlichen Strafbemessungskriterium in § 93 BDG eingefügt wurde. Diese Erwägungen dürften jedoch in das gegenständliche Disziplinarverfahren nicht einfließen, weil das BGBl erst am 29.12.2008 kundgemacht worden sei. Die Disziplinarkommission habe sich viel zu sehr mit der objektiven Schwere, jedoch kaum mit der subjektiven Schwere auseinandergesetzt. Mit der Spezialprävention und der Zukunftsprognose - der sofortigen Pensionierung des Beschwerdeführers bei Aufhebung der Suspendierung - habe sich die Disziplinarkommission überhaupt nicht befasst. Die Ausführungen zur objektiven Schwere der Schuld seien zudem nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor rechtlich erkundigt, ob die Möglichkeit bestünde, die Firmen für seine Kinder zu erhalten und ohne Verdienst für diese weiter zu arbeiten. Er habe sich dann lediglich auf die Richtigkeit der erhaltenen Rechtsauskunft verlassen, weshalb in seiner Handlungsweise keine besondere kriminelle Energie zu erblicken sei.
Im Lichte der hier eigentlich anzuwendenden Gesetzeslage vor der Dienstrechtsnovelle 2008 und den Ausführungen des VwGH im diesbezüglich relevanten Erkenntnis vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115 (verstärkter Senat), worin dieser völlig vom Untragbarkeitsgrundsatz und von der objektiven Schwere als einzigen Strafzumessungsgrund abgegangen sei, müsse die Strafbemessung der Disziplinarkommission als rechtswidrig bezeichnet werden. Die nach den Ausführungen des VwGH im Vordergrund stehenden spezialpräventiven Erfordernisse seien im gegenständlichen Fall von der Behörde überhaupt nicht geprüft worden. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre diese nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht käme. Dieser könne aufgrund seiner krankheitsbedingten Situation laut einem aktuellen Gutachten der BVA sofort in den Ruhestand versetzt werden, weshalb spezialpräventive Erwägungen zur Gänze wegfallen würden. Der Beschwerdeführer werde jedenfalls bis zu seiner Ruhestandsversetzung keinen einzigen Tag mehr Dienst verrichten. Ausgehend von seiner 35-jährigen Dienstzugehörigkeit, dem Fehlen von disziplinären und gerichtlichen Vorstrafen, seinen 20 Belobigungen und seiner tadellosen Dienstbeschreibung könne keine Rede davon sein, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht überwiegen würden. Aus spezialpräventiver Sicht wäre eine Geldstrafe jedenfalls ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem seien mittlerweile alle Firmen gelöscht, weshalb für ihn auch nicht die Möglichkeit bestehen würde, allenfalls weitere einschlägige Pflichtverletzungen zu begehen. Auch der Erschwerungsgrund der langen Tatausübung könne aufgrund des offensichtlichen Rechtsirrtums des Beschuldigten nicht herangezogen bzw. derart schwer gewichtet werden. Zudem sei die Tat aus achtenswerten Beweggründen und bereits vor längerer Zeit begangen worden, der Beschwerdeführer habe sich seitdem wohlverhalten.
Schließlich wurden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochten Disziplinarerkenntnis hinsichtlich Schuldspruch 3 zu beheben und einen Freispruch zu fällen sowie über den Beschwerdeführer zu Schuldspruch 1 und 2 eine tat- und schuldangemessene, reduzierte Strafe zu verhängen.
7. Mit Verfügung 17.05.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.
8. Mit schriftlicher Eingabe vom 22.05.2019 stellte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin den Antrag das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, in eventu die überlange Verfahrensdauer zumindest als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen und von der Höchststrafe der Entlassung Abstand zu nehmen.
9. Am 17.06.2010 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Nach Eröffnung der Verhandlung beantragte die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Ablösung des vorsitzenden Richters wegen Befangenheit, weil der Beschwerdeführer am 23.05.2019 gegen diesen eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser nicht mehr in der Lage sei in der Sache unbefangen zu entscheiden. Da der vorsitzenden Richter zu diesem Zeitpunkt davon noch keine Kenntnis hatte, wurde die Verhandlung zur Klärung der konkret vorliegenden Umstände abgebrochen. Die Prüfung ergab, dass der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin eine Sachverhaltsmitteilung vom 23.05.2019 an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft übermittelt hatte, worin der vorsitzende Richter der Begehung eines Amtsmissbrauchs bezichtigt wird, weil im vorliegenden Fall die gesetzliche Entscheidungsfrist um Jahre überschritten worden sei. Die Sachverhaltsmitteilung war dem Bundesverwaltungsgericht zwar bereits am Freitag den 14.06.2019 übermittelt worden, in der Gerichtsabteilung ist sie jedoch erst nach der Verhandlung eingelangt.
10. Am 19.06.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 18.07.2019 an, zu der die Parteien entsprechend geladen wurden.
11. Mit Eingabe vom 15.07.2019 wiederholte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin den Antrag auf Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen Befangenheit mit gleicher Begründung. Laut (nicht zitierter) höchstgerichtlicher Rechtsprechung habe ein Richter, gegen den eine Partei im gegenständlichen Verfahren eine Anzeige erstatte, das Verfahren wegen Befangenheit abzugeben. Die mündliche Verhandlung sei daher abzuberaumen und der Akt einem bisher in dieser Sache nicht involviertem Richter zu übergeben.
12. Am 18.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn wurde die Frage der Befangenheit erörtert. Der vorsitzende Richter zitierte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2001, GZ: D670/00, und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0171. Die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers entgegnete, dass sie ihren Antrag jedenfalls aufrechterhalte, weil die gegen den Vorsitzenden mit Anzeigen anhängigen Verfahren nach wie vor anhängig seien. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer gegen den Vorsitzenden Schadenersatzansprüche geltend. Aus diesem Grund liege jedenfalls Befangenheit vor. Es sei ein objektiver Maßstab bei der Frage der Befangenheit anzuwenden und der § 43 Abs. 1 Z 1 Strafprozessordnung sei auf dieses Verfahren sinngemäß anzuwenden. Der vorsitzende Richter stellte in der Folge fest, dass er sich nach wie vor nicht für befangen erachte und gemäß der eben vorgetragenen Judikatur auch keine Anscheinsbefangenheit vorliege. Weitere Argumente könnten von der Partei allenfalls im Revisionswege vorgebracht werden. Die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers stellt daraufhin fest, dass für sie die Verhandlung somit beendet sei, weil sie mit einem befangenen Richter in der Sache nicht verhandle. Der Richter könne gerne im Erkenntniswege über den Befangenheitsantrag entscheiden. Daraufhin stellte der vorsitzende Richter klar, dass keine selbstständige Entscheidung über die Frage der Befangenheit vorgesehen sei. Die Befangenheit stelle der Richter fest. Allfällige weitere Zweifel könnten im Rechtsweg geltend gemacht werden. Darüber hinaus wies der vorsitzende Richter ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Weigerung, der Verhandlung weiter beizuwohnen eine Entscheidung in der Sache ohne eine neuerliche Verhandlung getroffen werde. In der Folge verließ der Beschwerdeführer mit seiner Anwältin die Verhandlung, welche in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes weitergeführt wurde.
Nach Vortrag des Gegenstandes der Verhandlung und der wesentlichen Argumente der gegen den vorliegenden Bescheid eingebrachten Beschwerde, wies der vorsitzende Richter hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fehlerhaften Strafbemessung daraufhin, dass die dem gegenständlichen Vorwurf zugrundliegenden Tathandlungen bereits Ende 2008 abgeschlossen waren. Dementsprechend wäre den Ausführungen des Beschwerdeführers insofern Recht zu geben, als die Rechtslage vor 2009 betreffend die Strafbemessung anzuwenden gewesen wäre. Das bedeute, dass § 93 BDG 1979 in seiner Stammfassung für das Verfahren relevant sei. Im Gegensatz zur Fassung des § 93 BDG 1979 nach der Dienstrechtsnovelle 2008 (in Kraft getreten mit 01.01.2009) sei hier lediglich darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Laut der dafür relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielten dabei die weitere Tragbarkeit des Beschwerdeführers und die Generalprävention keine Rolle. Die wesentliche Frage für die Strafbemessung sei daher die Notwendigkeit der Strafe und der konkreten Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen. Hinsichtlich des im beschwerdegegenständlichen Bescheid enthaltenen zweiten Schuldspruchs (unter Punkt 3) vertrat der vorsitzende Richter die Ansicht, dass es sich dabei eigentlich um eine Ausführungshandlung der vom Beschuldigten begangenen betrügerischen Krida handle und diese daher bereits vom ersten Spruchpunkt (Punkt 1 und 2) mitumfasst sei.
Der Disziplinaranwalt gab dazu an, dass er den Ausführungen hinsichtlich Spruchpunkt 3 nichts entgegnen würde. Die Ausführungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 93 BDG 1979 in seiner Stammfassung würden ebenfalls nicht bestritten. Hinsichtlich der im konkreten Fall notwendigen Strafe weise er jedoch darauf hin, dass sich damit an der von der Disziplinarkommission festgestellten Schwere der Dienstpflichtverletzung jedenfalls nichts ändern würde. Der Vertrauensverlust sei ebenfalls gegeben. Weder seine Vorgesetzten noch seine Kollegen würden dem Beschwerdeführer das für eine weitere Beschäftigung notwendige Vertrauen entgegenbringen. Zur Schwere der Pflichtverletzung weise er auf die lange Tatbegehungszeit, die Höhe des Schadens und die besondere kriminelle Energie des Beschuldigten hin, die sich darin zeige, dass er über mehrere Jahre durch ein Firmengeflecht und die Einbeziehung ahnungsloser Personen ein Konstrukt erschaffen und aufrecht gehalten habe, um berechtigte Interessen von Gläubigern zu schädigen.
Der vorsitzende Richter thematisierte das im Akt befindliche Schreiben des BMI vom 03.10.2014 betreffend die von der Dienstbehörde vertretene Ansicht, dass laut übermittelten Sachverständigenbeweis der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Pensionsservice, der Beschuldigte im Hinblick auf seinen exekutivdienstlichen Arbeitsplatz die Dienstfähigkeit verloren habe. Diesbezüglich legte der Disziplinaranwalt die diesbezüglichen Unterlagen der BVA vor. Aus dem darin enthaltenen neurologisch psychiatrischen Gutachten und der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung ergibt sich, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner konkreten Tätigkeit nicht ausreiche. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand. Weitere Krankenstände wären nicht zielführend. Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen.
Abschließend wies der Disziplinaranwalt neuerlich daraufhin, dass der Beschwerdeführer über fünf Jahre ein schweres und gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt habe. Er sei deshalb auch wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Bei diesem Verbrechen habe er genau gegen jene Werte gehandelt, welche er als Polizist zu schützen gehabt hätte. Diesbezüglich weise er auf die besondere Schwere der Schuld hin und verweise auf seine obigen Ausführungen. Es sei undenkbar, dass der Beschuldigte wieder Dienst als Exekutivbeamter versehe, weil er durch seine Taten ein Verhalten gesetzt habe, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihn, aber auch in die gesamte Polizei erschüttert habe. Er stelle daher den Antrag die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war neben seiner Beschäftigung als Polizeibeamter zumindest seit dem Jahr 2000 auch als Versicherungsagent tätig.
Am 04.09.2003 wurde über ihn auf eigenen Antrag vom BG XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Es wurde ihm die Eigenverwaltung entzogen und auf einen Masseverwalter übertragen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Postsperre verhängt, sodass die an ihn gerichteten Postsendungen an den Masseverwalter gingen. Diese Postsperre versuchte der Beschwerdeführer zunächst dadurch zu umgehen, indem er sich mehrere Monate lang auch Geschäftspost vorbei am Masseverwalter an die Postadressen seines Kollegen XXXX (in der Folge: R) und des Bekannten XXXX (in der Folge: K) senden ließ.
Der Beschwerdeführer hat in XXXX und anderen Orten zwischen 4. September 2003 und 31. Dezember 2008 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und beiseitegeschafft, indem er während des zu XXXX des BG XXXX über sein Vermögen anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens dem Masseverwalter RA Mag. M seine Einkünfte als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der zu FN XXXX eingetragenen XXXX (in der Folge: X-KEG) bzw. XXXX (in der Folge XX-KEG), der zu FN XXXX eingetragenen XXXX (in der Folge: Y-KG) und der zu FN XXXX eingetragenen XXXX (in der Folge: Z-GmbH) nicht abführte und dadurch die Befriedigung der Gläubiger im genannten Verfahren im Betrag von zumindest EUR 66.055,02 vereitelte bzw. schmälerte. Der Beschwerdeführer hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab.
Die X-KEG wurde am 20.05.2004 gegründet und 2006 in die XX-KEG unbenannt. Zu Beginn waren XXXX (in der Folge: E) und der mittlerweile verstorbene XXXX (in der Folge: B) als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen, Ing. XXXX (in der Folge: S) und der Beschwerdeführer als Kommanditisten. Die persönlich haftenden Gesellschafter waren zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in die Geschäftsführung der Firma eingebunden. S fungierte lediglich zu Beginn für kurze Zeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Nach dem Ausscheiden der oben genannten Gesellschafter und des S als Kommanditist waren ab 18.02.2006 der Beschwerdeführer und sein Sohn M abwechselnd als persönlich haftender Gesellschafter und als Kommanditist eingetragen. Am 10.10.2016 kam der zweite Sohn C als Kommanditist hinzu, der Beschwerdeführer wurde als Kommanditist gelöscht.
Ab 28.02.2007 war der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter. Am 02.03.2007 wurde die Y-KG gegründet, mit dem Sohn M als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und dem Sohn C als Kommanditist.
Mit Notariatsakt vom 02.01.2008 wurde die Z-GmbH gegründet mit dem Sohn M als Geschäftsführer und Gesellschafter und dem Sohn C als Gesellschafter. Gleichzeitig mit der Gründung haben die Gesellschafter M und C mit Notariatsakt unbefristet angeboten, ihre Geschäftsanteile um das Nominale an den Beschwerdeführer bzw. dessen Erben oder von ihm namhaft gemachte dritte Personen abzutreten. Darüber hinaus haben sie sich per Notariatsakt verpflichtet, sich für die Dauer der Wirksamkeit dieses Anbots jedweder Verfügung über ihren Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu enthalten.
Bei allen Firmen war der Beschwerdeführer sowohl wirtschaftlicher Eigentümer als auch faktischer Geschäftsführer. Seine beiden Söhne hatten mit der Geschäftsführung tatsächlich nichts zu tun und spielten auch im täglichen Geschäftsbetrieb eine allenfalls untergeordnete Rolle.
Für den Zahlungsverkehr (insbesondere auch den Eingang von Provisionszahlungen) verwendete der Beschwerdeführer mehrere Konnten, darunter auch zwei auf den Namen der E und zwei auf den Namen XXXX (in der Folge Sch), die ebenfalls nichts mit den Firmen zu tun hatte. Der Beschwerdeführer war für diese Konten zeichnungs- und verfügungsberechtigt.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 übermittelte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter auf Ersuchen der Landespolizeidirektion Wien ein ärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer. Auf Grundlage eines Neurologisch Psychiatrischen Gutachtens vom 15.09.2015 wird in der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung folgende Diagnose nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit gestellt: "Chronische Anpassungsstörung nach ausgesprochenen Verdacht auf Gehirnschlag, keine neurologischen Ausfälle, Zustand nach vorübergehend halbseitiger sensibler Symptomatik 2007". Unter Stellungnahme und Leistungskalkül kommt die Oberbegutachtung am 24.09.2014 zu folgendem Schluss: "... Es besteht maximal durchschnittliche psychische Belastbarkeit. Geistiger Abbau besteht nicht. Die zugrundeliegende Anpassungsstörung ist chronisch geworden und die Erzielung besserer psychischer Belastbarkeit nicht zu erwarten auch wenn die Behandlung jetzt forciert werden sollte. Nach wie vor reicht die psychische Belastbarkeit zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit nicht aus. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Weitere Krankenstände sind nicht zielführend." Mit Schreiben des BMI vom 03.10.2014 wurde das Gutachten an die Landespolizeidirektion für Wien übermittelt und darin die Auffassung vertreten, dass der Bedienstete im Hinblick auf seinen exekutivdienstlichen Arbeitsplatz die Dienstfähigkeit verloren habe. Sollte es zu keiner Entlassung im anhängigen Disziplinarverfahren kommen, werde vom BMI die Zustimmung zur Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 erteilt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der von der Disziplinarkommission vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus folgenden Unterlagen: Abschlussbericht des LPK Niederösterreich an die StA St Pölten vom 17.10.2008 (AS 139ff), Anklageschrift der StA St. Pölten vom 16.08.2011 (AS 417ff), Protokolls- und Urteilsvermerk des LG St Pölten vom 25.10.2013 über das gegen den Beschwerdeführer am 24.10.2013 mündlich verkündete und rechtskräftige Strafurteil (AS 605ff), Verhandlungsprotokolle des LG St Pölten über die in der Sache am 21.10.2013 und am 24.10.2013 durchgeführte Hauptverhandlung (AS 621ff und 749ff), Schreiben des BMI vom 03.10.2014 betreffend die nach Ansicht der Dienstbehörde nicht mehr vorliegende Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für seinen exekutivdienstlichen Arbeitsplatz (AS 885), Verhandlungsschrift der Disziplinarkommission über die mündliche Verhandlung am 25.11.2014 (AS 923ff), beschwerdegegenständliches Disziplinarerkenntnis vom 02.12.2014 (AS 949 ff), dagegen eingebrachte Beschwerde vom 08.01.2015 (AS 995). Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, die der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin jedoch unmittelbar nach ihrer Eröffnung wieder verließen. Der Disziplinaranwalt legte im Zuge der mündlichen Verhandlung Unterlagen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über die Begutachtung und Oberbegutachtung des Beschwerdeführers mit Zusammenfassender Leistungsfeststellung vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 neben seiner Beschäftigung als Polizeibeamter als Versicherungsagent tätig war, ergibt sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht sowie aus seinen eigenen Aussagen vor Gericht und der Disziplinarkommission. Dass über ihn am 04.09.2003 vom BG XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, ihm die Eigenverwaltung entzogen und auf einen Masseverwalter übertragen wurde, sowie dass über ihn eine Postsperre verhängt wurde, ergibt sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht. Dass er die Postsperre zu umgehen versuchte, indem er sich mehrere Monate lang Geschäftspost vorbei am Masseverwalter an die Postadressen seines Kollegen R und Bekannten K senden ließ, ergibt sich aus den Aussagen des R und des K vor dem LG St Pölten, sowie aus der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers vor der Disziplinarkommission.
Dass der Beschwerdeführer zwischen 04.09.2003 und 31.12.2008 Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und beiseitegeschafft hat, indem er während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens dem Masseverwalter RA Mag. M seine Einkünfte als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der oben genannten Firmen nicht abführte und dadurch die Befriedigung der Gläubiger im genannten Verfahren im Betrag von zumindest EUR 66.055,02 vereitelte bzw. schmälerte, ergibt sich aus den für das Disziplinarverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen im Strafurteil des LG St Pölten.
Dass die persönlich haftenden Gesellschafter der X-KEG bzw. XX-KEG zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in die Geschäftsführung der Firma eingebunden waren, ergibt sich aus den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung des LG St Pölten und dabei insbesondere aus den Aussagen der E und des S, sowie aus den Angaben des zwischenzeitig verstorbenen B im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme. Die E gab zusammengefasst an, dass ihr der Beschwerdeführer von seiner finanziellen Not erzählt hatte und sie ihm lediglich helfen wollte. Sie habe keine Ahnung vom Versicherungsgeschäft gehabt und lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt und für einen Kredit gebürgt. Weiters habe sie auf Wunsch des Beschwerdeführers zwei Konten auf ihren Namen eröffnet. In der Firma habe sie keine Tätigkeiten ausgeübt und auch kein Geld erhalten. Der zwischenzeitig verstorbene B gab bei seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er den Beschwerdeführer im Zuge einer Reise kennengelernt habe. Dieser habe ihm zunächst eine Bürogemeinschaft vorgeschlagen und danach ersucht, seinen Namen für die X-KEG herzugeben. Der Beschwerdeführer sei an seiner Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler interessiert gewesen. B habe in die Firma nichts eingebracht, dort keine Tätigkeiten ausgeübt und auch keinen Nutzen daraus gezogen. Seiner Ansicht nach sei aufgrund der Geschäftsabwicklung des Beschwerdeführers eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht möglich gewesen. Deshalb sei er nach zwei Monaten wieder ausgestiegen. S gab vor dem LG St Pölten im Wesentlichen an, dass er mit dem Beschwerdeführer bereits längere Zeit befreundet gewesen sei und ihn schon zu Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsagent immer wieder unterstützt habe. 2004 habe ihn der Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht den Geschäftsführer für die X-KEG machen könnte und er habe zugestimmt als gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen. Das sei aber nach einem Monat wieder zu Ende gewesen, weil sich die X-KEG kein Angestelltengehalt leisten habe können. Die E habe er nur einmal gesehen, er könne sich nicht vorstellen, dass diese dort tätig gewesen ist, weil sie mit dem Versicherungsgeschäft eigentlich nichts zu tun gehabt hatte. Er selbst sei nur dreimal in der Firma gewesen. In der Folge habe es nur mehr eine fallweise Zusammenarbeit mit der Firma auf Basis eine Provisionsteilung gegeben.
Die Feststellung, dass seine beiden Söhne nichts mit der Geschäftsführung der jeweiligen Firmen zu tun hatten und im täglichen Geschäftsbetrieb allenfalls eine untergeordnete Rolle spielten, ergibt sich aus deren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung des LG St Pölten. Der Sohn M gab vor dem LG St Pölten zu seiner Rolle in den Firmen im Wesentlichen an, dass er sich Formulare angeschaut und Kundenkontakte wahrgenommen habe, aber nicht mehr sagen könne, mit wem. Sein Vater habe ihn dabei lediglich unterstützt. Die Firmenstandorte seien ihm zwar bekannt gewesen, zu den Mietverträgen könne er jedoch nichts mehr sagen. Auch zu den Mitarbeitern und den Geschäftskonnten konnte er keine konkreten Angaben machen. Ebenso zu den Personen E und S. Die Stammeinlage für die GmbH sei von dritter Seite gekommen, er könne aber nicht mehr sagen von wem. Er selbst habe nur einen einzigen Kunden akquiriert. Der Sohn C gab in der mündlichen Verhandlung vor dem LG St Pölten zu seiner Rolle in den Firmen an, dass er Büroarbeiten und Telefonate erledigt habe. Er habe dabei nur Kontakt zu seinem Bruder gehabt, in die Kundenbetreuung sei er nicht involviert gewesen. Das Geld für die Stammeinlage habe er sich ausgeborgt, von wem, wisse er aber nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, wem er es zurückbezahlt habe und wer die Gewinne der Firmen erhalten habe. Zu Mitarbeitern der Firmen könne er nichts sagen, er habe seine Tätigkeit zu Hause auf seinem Computer ausgeübt. Zu den Konten konnte er keine Angaben machen. Auf Vorhalt des notariellen Abtretungsvertrages und nach dessen Grund befragt, gab der Sohn M in der Verhandlung an, dass es die Idee von ihm und seinem Bruder gewesen sei. Sei Vater sei suspendiert gewesen und außer Schulden sei ihm nichts geblieben. Er habe gewollt, dass er die Firma nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahren fortführe. Der Sohn C bestätigte, dass das Abtretungsanbot die Idee von ihm und seinem Bruder gewesen sei. Sie hätten es als Möglichkeit gesehen noch einmal auf die Gerade zu kommen. Weiter Angaben konnte er dazu nicht machen.
Sämtliche Zeugen, die zu ihren konkreten Geschäftsbeziehungen mit den oben angeführten Firmen befragt wurden, gaben in der mündlichen Verhandlung des LG St Pölten im Wesentlichen übereinstimmend an, geschäftlichen Kontakt ausschließlich mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die Zeugin XXXX , welche im November und Dezember 2007 geringfügig bei der Y-KG beschäftigt war, gab an, vom Beschwerdeführer eingestellt worden zu sein. Während ihrer Anstellung habe sie im Büro nur den Beschwerdeführer und sonst niemanden gesehen.
Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer für Zahlungseingänge verwendeten Konten ergeben sich aus der diesbezüglich detaillierten Aufstellung im polizeilichen Abschlussbericht und den Aussagen der E und der Sch in der mündlichen Verhandlung vor dem LG St Pölten. Die E gab dazu an, dass sie die Konten auf Wunsch des Beschwerdeführers eröffnet habe. Sie habe davon selbst nie Geld behoben. Den Grund für diese Kontoeröffnungen könne sie nicht mehr nennen. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Konten führe. Das sei sein Job gewesen. Die Sch gab an, dass sie den Beschwerdeführer bei einem Arztbesuch kennengelernt habe. Danach sei ein loser Kontakt mit ihm zustande gekommen. Nachdem er ihr von seinen finanziellen Problemen erzählt habe, habe sie ihm immer wieder mit Geld ausgeholfen. Später habe sie der Beschwerdeführer gebeten gemeinsam mit ihm die Konnten zu eröffnen, weil er ihr dann leichter seine Schulden zurückzahlen könnte. Sie habe keine Bankkarte und damit auch keinen Zugang zu den Konnten gehabt.
Die Feststellungen betreffend die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten der BVA.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,