TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 W181 2221177-1

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Z5
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
RGV §10 Abs3 Z2
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2221177-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.03.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 419,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der Rechtssache zur

XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, statt, im Rahmen derer ein Dolmetscher des Übersetzungs- und Dolmetschbüros

XXXX tätig wurde.

2. Am 14.03.2019 brachte das Übersetzungs- und Dolmetschbüro XXXX den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Antragsteller unter anderem Reisekosten gemäß § 27 GebAG in Höhe von € 172,20 geltend machte:

Honorarnote 190226E1

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG

 

5 begonnene Stunde(n) á € 28,20

€ 141,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für eine weitere halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 12,40

Reisekosten § 27 GebAG

 

410 km á € 0,42

€ 172,20

Postspesen § 31 Abs. 5 GebAG

 

Einschreib- und Postgebühr

€ 3,10

Telefonspesen § 31 Abs. 5 GebAG

€ 0,50

Zwischensumme

€ 353,70

20% Umsatzsteuer

€ 70,74

Gesamtsumme

€ 424,44

gerundete Summe

€ 424,00

3. Mit

E-Mails vom 12.06.2019 und 28.06.2019 ersuchte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes den Antragsteller um eine Erläuterung hinsichtlich der Gebührenposition "Reisekosten gemäß § 27 GebAG", die der gegenständlichen Honorarnote zu Grunde gelegt worden sei, da Berechnungen mittels drei verschiedener Routenplaner jeweils zum Ergebnis kommen, dass die Strecke von " XXXX " XXXX " und retour für die Fahrt mit dem PKW (hin und retour) max. 400 Kilometer ausmache, der Antragsteller jedoch 410 Kilometer veranschlagt habe.

4. Mit E-Mail vom 01.07.2019 teilte der Antragsteller der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Verrechnung anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer laut des Kilometerzählers im PKW des Dolmetschers erfolgt sei, erläuterte jedoch nicht die konkret gefahrene Strecke.

5. Der Leiter der Gerichtsabteilung W181 hielt dem Antragsteller sodann im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2019, nachweislich zugestellt am 30.07.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass die Strecke von XXXX " zum Bundesverwaltungsgericht in "XXXX und retour für die Fahrt mit dem Pkw maximal 197 Kilometer pro Richtung betrage und selbst unter Einberechnung von jeweils 2 Kilometern pro Strecke für die Parkplatzsuche, lediglich eine Gesamtkilometeranzahl von insgesamt 398 Kilometern vorliege und im Hinblick darauf nur ein Kilometergeld von € 167,16 (398km á € 0,42) zu vergüten sei.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX an der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2019, XXXX in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts, teilnahm und als Dolmetscher fungierte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019,

dem Gebührenantrag vom 14.03.2019, der Korrespondenz zwischen der Verrechnungsstelle und dem Antragsteller am 12.06.2019, 28.06.2019 und 01.07.2019, der Verständigung der Beweisaufnahme vom 23.07.2019, der Abfrage der Online-Routenplaner ÖAMTC, Michelin, Google Maps und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu den beantragten Reisekosten (Kilometergeld) gemäß § 27 GebAG

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.

Der Sachverständige bzw. Dolmetscher hat die Wahl, das eigene Kraftfahrzeug, ein Fahrrad oder ein Massenbeförderungsmittel zu benützen. Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kfz werden nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV 1955) bestimmt (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 f zu § 27; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 Rz 5 zu § 9 GebAG).

Die Verrechnung eines zusätzlichen Weges von etwa 2 km im Hinblick auf die notorische Parkplatznot in einer Landeshauptstadt muss dem Sachverständigen und dem Dolmetscher konzediert werden (vgl. OLG Wien 32R 100/86 SVSlg 31.977).

Der Antragsteller machte unter anderem für die Fahrt von der XXXX " zum Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz in XXXX Reisekosten gemäß §§ 27 ff GebAG für 410 km à

€ 0,42, sohin einen Betrag von € 172,20 geltend.

Die bisherigen Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ergaben auf Grund einer Recherche anhand von drei verschiedenen Routenplanern (ÖAMTC, Michelin, Google Maps), dass die Strecke von der Ladungsadresse zum Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz und retour maximal 398 Kilometer beträgt. Aufgrund einer neuerlich durchgeführten aktuellen Abfrage der drei verschiedenen Routenplaner zeigt sich, dass die Fahrtstrecke von der Adresse in " XXXX " zum Bundesverwaltungsgericht in "XXXX und retour 198 Kilometer beträgt. Unter Einberechnung von jeweils 2 Kilometern pro Strecke für die Parkplatzsuche ist daher der Honorarnote für die Gebührenposition "Reisekosten gemäß § 27 GebAG" eine Gesamtkilometeranzahl von 400 km zugrunde zu legen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote 190226E1

Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 32 bzw. 33 GebAG

 

5 begonnene Stunde(n) á € 28,20

€ 141,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für eine weitere halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 12,40

Reisekosten § 27

 

400 km á € 0,42

€ 168,00

Postspesen § 31 Abs. 5 GebAG

 

Einschreib- und Postgebühr

€ 3,10

Telefonspesen § 31 Abs. 5 GebAG

€ 0,50

Zwischensumme

€ 349,50

20% Umsatzsteuer

€ 69,90

Gesamtsumme

€ 419,40

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

€ 419,40

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 419,40 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Kilometergeld,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Postaufgabe, Reisekostenvergütung,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2221177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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