Entscheidungsdatum
06.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W108 2118624-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herbert HOFFMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.11.2015, Zl. Jv 3947/15x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Am 04.09.2012 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine "Mietzins- und Räumungsklage" mit einem gerichtsgebührenrelevanten Streitwert von 1.545,60 EUR (Streitwert Zahlungsbegehren [Mietzins]: EUR 795,60; Streitwert Räumungsbegehren: EUR 750,00) ein.
Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 97,00 (Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00) an, welche von der Beschwerdeführerin durch Gebühreneinzug entrichtet wurde.
In der "Mietzins- und Räumungsklage" wurde ausgeführt, dass die beklagte Partei Mieterin eines im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, näher bezeichneten Bestandsobjektes sei und die Miete/Pacht EUR 159,12 betrage.
2. In der Tagsatzung vom 02.10.2012 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [das Bestandsobjekt] bis längstens 31.12.2012 geräumt von ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei [...] den Betrag von EUR 795,60 (rückständige Mieten per September 2012) sowie die mit EUR 448,84 verglichenen Kosten (darin enthalten EUR 58,64 Umsatzsteuer und EUR 97,00 Barauslagen) bis längstens 20.10.2012 sowie die laufenden Mieten zu bezahlen."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 576,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 584,00, zur Zahlung vor.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 Z 2 GGG, § 18 Abs. 2 Z 2a GGG und § 58 JN im Wesentlichen aus, dass der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs eine Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstands darstelle, der eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse. Im vorliegenden Fall sei die im Vergleich übernommene Zahlungsverpflichtung (durch die Formulierung "die laufenden Mieten") zeitlich nicht begrenzt, woraus sich in Zusammenhalt mit einer auf einen bestimmten Termin bezogenen Räumungsverpflichtung ergebe, dass der Beklagte zur Bezahlung der monatlichen Leistungen auch verpflichtet sei, wenn er den im Vergleich festgelegten Räumungstermin überziehen sollte. Damit habe sich der Beklagte zur Bezahlung der im Vergleich genannten Beträge ohne zeitliche Fixierung (bis zur tatsächlichen Räumung des Objektes) verpflichtet, weil in einem solchen Fall dem Vergleich selbst nicht entnommen werden könne, dass die Leistungsverpflichtung, zB für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen solle. Der Streitwert für den Vergleich betrage daher das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge (laufende Miete EUR 159,12 x 12 x 10 = EUR 19.094,40), sodass sich insgesamt eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 20.640,00 ergebe, wovon die Pauschalgebühr zu errechnen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, es sei entgegen der Annahme der belangten Behörde aufgrund des Vergleichs zu keiner Erhöhung des Streitwerts gekommen. Es könne aufgrund des Vergleichsinhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass die in Punkt 2. übernommene Verpflichtung zur Mietzinszahlung bloß den nach Vergleichsabschluss liegenden Zeitraum November bis Dezember 2012 betreffe. Die Bemessungsgrundlage sei daher lediglich um diese beiden Mieten um den Betrag von insgesamt EUR 318,24 erhöht worden. Bei einer Streitwerterhöhung im Betrag von EUR 1.863,84 falle keine zusätzliche Pauschalgebühr an.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.06.2017, W108 2118624-1/3E, der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege im Beschwerdefall kein Fall des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG vor, da nach dem Wortlaut des gebührenrechtlich zu beurteilenden Vergleichs vom 02.10.2012 nicht (auch) die Sicherung der Forderungen auf (wiederkehrende) Leistung erzielt worden sei. Auch ein Fall des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sei nicht gegeben: Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof vor Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die Ansicht vertreten, dass die in einem Vergleich - trotz Vereinbarung eines Räumungstermins ohne Räumungsverzicht bzw. Sicherung der Mietzinszahlung - übernommene Verpflichtung, die dort genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen, dazu führe, dass auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Jedoch seien § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG zusammen zu lesen, sodass nach § 18 Abs. 2 GGG idF des BBG 2011 im Falle eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung zum Gegenstand habe, die Einbeziehung von wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) in die Bemessungsgrundlage nur dann in Betracht komme, wenn die Räumungsverpflichtung auch der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen diene, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011 wäre überflüssig, würde in solchen Fällen weiterhin die Einrechnung des Streitwerts für die wiederkehrenden Leistungen in die Bemessungsgrundlage nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG erfolgen. Dieses Ergebnis stehe auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang, wonach eine Änderung der Bemessungsgrundlage nicht vorliege, wenn über künftige Mietentgelte (wiederkehrende Leistungen) nicht disponiert werde, etwa wenn diese im Vergleich lediglich "nebenher" erwähnt würden, ohne selbst Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu sein.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde im Hinblick auf die Frage, ob wegen der Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG eine Einrechnung des Streitwerts für wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage (weiterhin) nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu bejahen sei, wenn die im Vergleich vereinbarte Räumungsverpflichtung nicht (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene, für zulässig erklärt. Eine Revision wurde erhoben.
5. Mit Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Der Verwaltungsgerichtshof erwog Folgendes:
"10 Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
11 Nach § 58 JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
12 Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
13 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; sowie die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 60 ff zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).
14 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nochmals VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; 27.9.2012, 2010/16/0046 und 8.9.2010, 2010/16/0117) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.
15 Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird.
16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten".
17 Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) - wie im streitgegenständlichen Fall - auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin für die eingebrachte Klage eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 97,00 entrichtet hat und die Miete in der Klage mit EUR 159,12 angegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der "Mietzins- und Räumungsklage" vom 04.09.2012, der Vergleichsausfertigung vom 02.10.2012, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeschrift, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, W108 2118624-1/3E, sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017.
Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.1.3. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren für das ganze Verfahren gleich. Hiervon treten gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 2 GGG in der Fassung des BBG 2011, die auf nach dem 31.12.2010 geschlossene Vergleiche anzuwenden ist (vgl. Art. VI Z 39 GGG), folgende Ausnahmen ein:
Z2: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Z2a: Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Da der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, W108 2118624-1/3E, mit seiner Entscheidung vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, aufgehoben hat, ist im Hinblick auf die damit wieder offene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Ersatzentscheidung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht (aber auch die belangte Verwaltungsbehörde bzw. der Verwaltungsgerichtshof selbst) ist in Bezug auf eine solche Ersatzentscheidung - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdefall nicht eingetreten.
Unter Beachtung der Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, ergibt sich, dass der Streitwert für die eingebrachte Klage von EUR 1.545,60 (Summe des Streitwerts des Zahlungsbegehrens von EUR 795,60 und des Streitwerts des Räumungsbegehrens von EUR 750,00) durch den Vergleich vom 02.10.2012 gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG gerichtsgebührenrelevant erweitert wurde:
Wie den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Entscheidung (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes im aufgehobenen Erkenntnis vom 13.06.2017, W108 2118624-1/3E) zu entnehmen ist, wurde im Beschwerdefall im Rahmen dieses Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung, die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient (weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wurde oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden sollte, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ohne zeitliche Begrenzung vereinbart.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z.B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall erwogen, dass dann, wenn im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) - wie im Beschwerdefall - auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Im Beschwerdefall liegt somit ein streitwerterhöhender Vergleich im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG vor, der zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt. Da hierbei der Streitwert für die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer in der Höhe von EUR 19.094,40 (das Zehnfache des Jahreswertes der im Vergleich zur Zahlung übernommenen Beträge) einzubeziehen ist, beträgt die streitgegenständlich gerichtgebührenrelevante Bemessungsgrundlage (zusammen mit dem Streitwert für die eingebrachte Klage von EUR 1.545,60) daher EUR 20.640,00.
Aus dieser Bemessungsgrundlage folgt eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe EUR 673,00 (Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00), von welcher ein Betrag von EUR 97,00 bereits bezahlt wurde, sodass sich eine restliche Gebühr in der Höhe von EUR 576,00 ergibt.
Da diese Gebühr nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin diese gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 584,00, zur Zahlung vorzuschreiben.
3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Bindungswirkung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2118624.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020