Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2187971-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 31.10.2017, Zl. 600.904520/0067-RPS/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der Privatschule " XXXX " (im Folgenden: Privatschule). Er zeigte am 09.10.2017 die Verwendung von XXXX , als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände "Jazzdance", "Modern Dance" und "Step" an dieser Privatschule an.
2. Der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) untersagte mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. 600.904520/0067-RPS/2017, die Verwendung von XXXX , als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände "Jazzdance" und "Stepdance", erhob aber keinen Einwand gegen die Verwendung von XXXX , als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "ZKF Modern Dance". Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angezeigte Lehrkraft habe den Studiengang "Pädagogik für den Modernen Tanz" am Konservatorium Wien Privatuniversität absolviert und den akademischen Grad "Bachelor of Arts" erworben. Da das Curriculum des absolvierten Studiums weder den Bereich "Jazzdance" noch den Bereich "Stepdance" enthalte und angezeigte Lehrkraft gemäß dem vorgelegten Lebenslauf vor allem im Bereich "Bollywood-Dance" tätig gewesen sei, welcher nicht Teil des Curriculums der Musicalausbildung an der Privatschule sei, habe mit den vorgelegten Unterlagen keine Befähigung für die Unterrichtsgegenstände "Jazzdance" und "Stepdance" nachgewiesen werden können. Es sei kein künstlerisches Diplom entsprechend § 11 Abs. 2 des Organisationsstatuts vorgelegt worden, weiters seien weder ein "ausreichender Befähigungsnachweis" noch "außerordentliche künstlerische Leistungen in Verbindung mit besonderen pädagogischen Fähigkeiten" für die Bereiche "Jazzdance" und "Stepdance" nachgewiesen worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte dabei aus, Gegenstand des Verfahrens sei "nicht das Öffentlichkeitsrecht", sondern es könne nur eine "Angelegenheit des Zivilrechts" vorliegen. Es sei unrichtig, dass die Verwendung von
XXXX , als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände "Jazzdance" und "Stepdance" untersagt worden sei, weil "eine verwandte Schulart nach dem Privatschulgesetz schon nachgewiesen" sei. Es sei "eine betreffende Schulart nach dem Gesetz nicht notwendig".
4. Mit Schreiben vom 28.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde (nunmehr Bildungsdirektion Wien) mit Schreiben vom 14.06.2019 um sachverständige Stellungnahme binnen Frist, ob die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände (nunmehr) mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut, welches vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 14.03.2019, GZ. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, genehmigt wurde, überein stimmt, und ob der Studienabschluss von XXXX , insgesamt (zumindest) "eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für die angezeigten Unterrichtsgegenstände "Jazzdance" und "Stepdance" darstellt.
6. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 04.07.2019 eine Stellungnahme zum Vorliegen einer "sonstigen geeigneten Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG auf Grund des Studienabschlusses und der bisherigen beruflichen Tätigkeit von XXXX
.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde und ersuchte dabei, er möge binnen Frist bekannt geben, ob XXXX , in der im Rahmen der von der Bildungsdirektion als "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG attestierten Weise an der Privatschule "
XXXX " verwendet wird.
8. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in welcher er zur konkreten Verwendung von XXXX , keine Ausführungen tätigte, sondern - wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - auf den von XXXX , absolvierten Studiengang "Pädagogik für den Modernen Tanz" am Konservatorium Wien Privatuniversität Bezug nahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigte mit Bescheid vom 14.03.2019, GZ. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " ab dem Schuljahr 2018/19.
XXXX , hat das Bachelorstudium "Pädagogik für den Modernen Tanz" am Konservatorium Wien Privatuniversität abgeschlossen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX , die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für die Unterrichtsgegenstände "Jazzdance" und "Stepdance" erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, der Beschwerde und der sachverständigen Stellungnahme der Bildungsdirektion Wien. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lautet:
"§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."
Zu A)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101; 20.12.2017, Ro 2016/10/0007) versteht der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg. cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird.
Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. dazu VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Der Beschwerdeführer legte im Anzeigeverfahren betreffend XXXX , unter anderem Unterlagen über den Abschluss des Bachelorstudiums "Pädagogik für den Modernen Tanz" am Konservatorium Wien Privatuniversität sowie einen entsprechenden Nachweis über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts (B.A.)" vor.
Die sachverständige Stellungnahme der Bildungsdirektion für Wien legte dar, dass XXXX , für einen bestimmten näher bezeichneten Unterrichtsgegenstand aus dem Organisationsstatut, nämlich "ZKF Modern Dance", eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG aufweist.
Auf Grund der Anzeige vom 09.10.2017 und den dazu beigelegten Unterlagen, weiters auf Grund der sachverständigen Stellungnahme der Bildungsdirektion für Wien ergibt sich, dass XXXX , eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG in Bezug auf den Unterrichtsgegenstand "ZKF Modern Dance" aufweist.
Eine darüber hinausgehende Befähigung wurde gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht nachgewiesen.
2. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde und der sachverständigen Stellungnahme geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner jüngsten Rechtsprechung (VwGH Ra 2018/12/0059) zum Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC aus, dass die Vertragsstaaten die aus der EMRK und der GRC Verpflichteten seien, die ihrer Staatsgewalt unterstehenden Personen seien die Berechtigten. Die belangte Behörde sei dem Staat zuzuordnen, sodass ihr Rechte - wie das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder sonstiger Verfahrensschritte - auf Grundlage des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC nicht zustünden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007, mwN; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101).
Schlagworte
Befähigungsnachweis, Lehrbefähigung, Lehrerbestellung, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2187971.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020