Entscheidungsdatum
13.09.2019Norm
BDG 1979 §118 Abs2Spruch
W146 2221768-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 11.06.2019, GZ: BMI-42101/0015-DK-Senat 2/2019, BMI-42098/0015-DK-Senat 2/2019:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 118 Abs. 2 BDG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, (DK) verhängte mit Disziplinarerkenntnis vom 11.06.2019 über den Beschwerdeführer die Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG. Der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe am 18.11.2018 einen im Zuge einer Amtshandlung sichergestellten Geldbetrag in der Höhe von €
24.472 von Kollegen übernommen und in weiterer Folge von diesem sichergestellten Betrag € 3000 an sich genommen, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 10.07.2019 fristgerecht Beschwerde ein.
Diese wurde von der Disziplinarkommission am 29.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben der LPD Wien, Personalabteilung, 23.08.2019 wurde der Disziplinarkommission und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit 31.08.2019 seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis, sohin den Austritt aus seinem Beamtendienstverhältnis, erklärt habe.
Auf Anfrage des Gerichts wurde von der LPD Wien am 06.09.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.08.2019 aus dem Bundesdienst ausgetreten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 31.08.2019 aus dem Bundesdienst aus. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endete somit mit Ablauf dieses Tages.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Austrittserklärung des Beschwerdeführers vom 22.08.2019 und der Mitteilung der LPD Wien vom 06.09.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Die hinsichtlich des gegenständlichen Disziplinarverfahrens anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten:
§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) ...
§ 118. (1) ...
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Aufgrund der Austrittserklärung des Beschwerdeführers wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2019 gemäß § 21 BDG beendet.
Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Austritt, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, ex lege -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2221768.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020