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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AKG 1992 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien XVI, Neulerchenfelder Straße 20/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Mai 1996, Zl. 53.140/14-3/96, betreffend Arbeiterkammerzugehörigkeit (mitbeteiligte Partei: F in W), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Auf Antrag des Mitbeteiligten stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 11 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG (BGBl. Nr. 626/1991) fest, der Mitbeteiligte gehöre als Bediensteter des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. a AKG der beschwerdeführenden Partei nicht an.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugehörigkeit bestimmter Dienstnehmer zur Arbeiterkammer nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B 2118/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Zur Ergänzung der Beschwerde unter anderem durch Angabe des als verletzt erachteten Rechtes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) aufgefordert, führte die beschwerdeführende Partei im Schriftsatz vom 13. Mai 1998 aus, sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zugehörigkeit bestimmter Dienstnehmer zur Arbeiterkammer nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG verletzt.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG gehören der Arbeiterkammer unter anderem Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes an, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht. Nach der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 1 lit. a AKG gehören der Arbeiterkammer Arbeitnehmer von Gebietkörperschaften nicht an, die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden.
Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer auf Verfassungsebene geregelt ist. Daraus ergibt sich ferner, daß subjektive Rechte auf Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer - und zwar sowohl des einzelnen Dienstnehmers als auch der Arbeiterkammer - verfassungsgesetzlich gewährleistet sind.
Mit der oben wiedergegebenen Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die beschwerdeführende Partei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, ein (einfachgesetzlich gewährleistetes) subjektives Recht zu bezeichnen, in dem sie sich als verletzt erachtet, nicht nachgekommen. Dies hat zur Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof infolge Eintrittes der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.
Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Ansehung der Behandlung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen ausschließlich die Verletzung von Rechten geltend gemacht wird, deren Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 133 Z. 1 B-VG nur vom Verfassungsgerichtshof geahndet werden kann, wird hingewiesen (etwa Slg. 13983/1994; Erkenntnis vom 27. November 1997, K I-9/97).
Die Zusammensetzung des beschlußfassenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110098.X00Im RIS seit
20.11.2000