TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/25 W215 2128960-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2019
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Entscheidungsdatum

25.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W215 2128960-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zahl 1071442806-180760985, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: "Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß § 46 PG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verspätet Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 07.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG des Beschwerdeführers vom 07.07.2016 ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, Zahl 2128960-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018, Zahl W215 2128960-2/15E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016 gemäß

§ 33 Abs. 1 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.

2. Asylverfahren

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach, sondern blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.08.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zahl 1071442806-180760985, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid vom 30.10.2018, Zahl 1071442806-180760985, zugestellt am 24.11.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.11.2018 gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage vom 03.12.2018 langte am 07.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, Zahl

W215 2128960-3/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.04.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt.

Die Beschwerdeverhandlung wurde am 06.08.2019 fortgesetzt und es erschien der Beschwerdeführer mit seinem ein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich mit Schreiben vom 28.05.2019 für mündliche Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist christlichen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist die Amtssprache Tadschikisch und er beherrscht darüber hinaus auch gut Russisch. Der Beschwerdeführer lebte die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in XXXX .

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, weil er sich am XXXX in Österreich taufen ließ und damit den katholischen Glauben angenommen hat, in der Republik Tadschikistan verfolgt wird.

3. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Republik Tadschikistan, der Beschwerdeführer bezahlt ihr aber keinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise aus der Republik Tadschikistan keine Probleme hatte, seinen Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften und die Sprachen Tadschikisch und Russisch beherrscht. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Republik Tadschikistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die zahlreichen Geschwister des Beschwerdeführers mit deren Familien außerhalb der Republik Tadschikistan leben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zumindest für die Anfangszeit von seiner Familie unterstützt wird, bei einem Familienmitglied unterkommen kann und ihn seine zahlreichen Verwandten beim Wiederaufbau seiner Existenz unterstützen werden.

4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, lebt nachweislich seit 31.05.2015 im Bundesgebiet, kam nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.08.2018 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seiner Asylverfahren und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes stets bewusst sein. Der Beschwerdeführer ist Vater einer minderjährigen Tochter, die in der Republik Tadschikistan lebt und deren Geburtsdatum nicht festgestellt werden kann, zahlt für sie aber derzeit keinen Unterhalt. In Österreich lebt der Beschwerdeführer alleine, hat hier keine Angehörigen und ist von niemanden in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine Deutschprüfung A1 bestanden, sprach in der Beschwerdeverhandlung am 06.08.2019 gebrochen Deutsch, verstand aber nicht alles. Während seines illegalen Aufenthaltes gründete der Beschwerdeführer eine Firma.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Tadschikistan hatte im Juli 2018 mehr als 8,6 Millionen Einwohner und ist über 144.000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 16.09.2019 abgefragt am 24.09.2019).

Die Republik Tadschikistan hat eine Bevölkerung von 9,1 Millionen (hochgerechnet 2018) und ist ein Binnenstaat im Süden Zentralasiens mit einer West-Ost-Ausdehnung von 700 km und von Nord nach Süd erstreckt sie sich über 350 km. Seine Fläche wird allerorten mit

143.100 km² angegeben (muss eigentlich 142.100 km² lauten, da 2002 Tadschikistan vertraglich 1.000 km² im Pamir an China abgetreten hat, das im Gegenzug auf weitere 28.000 km² Gebietsansprüche verzichtete; das zugehörige Protokoll wurde Januar 2011 vom tadschikischen Parlament ratifiziert). Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der Fläche Deutschlands. Die Republik Tadschikistan grenzt im Westen und Norden an Usbekistan (ca. 1330 km), im Norden an Kirgisistan (ca. 980 km), im Osten an China (ca. 520 km), und im Süden an Afghanistan (ca. 1340 km [LIP Überblick Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019]).

Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR am 09.09.1991 wuchsen die Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabiev und oppositionellen Gruppen. In diesem Konflikt entluden sich politischen, religiösen und regionale Gegensätze. Im Zuge der gewaltsamen Eskalation 1992 verlor Nabiev seine Macht. Nach einer kurzen Übergangszeit wurde Emomali Rahmon zuerst Vorsitzender des Obersten Sowjets Tadschikistans (1992), später Staatspräsident (1994). Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren und am politischen Leben teilnehmen. Seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev wurden prominente Regierungsämter nicht mehr mit Politikern der Opposition besetzt. Die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), ehemals Teil der Vereinigten Tadschikischen Opposition, wird der Unterstützung eines Putschversuchs im September 2015 bezichtigt und wurde auf Grundlage dieses Vorwurfs verboten. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Das zentralisierte präsidentielle Regierungssystem der Republik Tadschikistan wird de facto durch Staatspräsident Emomali Rahmon (geb. 1952) kontrolliert. Er kam 1992 im Laufe des Bürgerkrieges mit Unterstützung Moskaus an die Staatsspitze. Seitdem gelang es ihm, Schritt für Schritt politische Konkurrenten in den eigenen Reihen und der Opposition auszuschalten und die Macht auf seinen engsten Vertrauten- und Familienkreis zu konzentrieren. Die letzten Präsidentschaftswahlen im November 2013 gewann Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine derzeitige Amtszeit endet 2020. Am 01.03.2015 fanden Parlamentswahlen statt. Im Mai 2016 wurden in einem Referendum mehrere Verfassungsänderungen angenommen, darunter die Möglichkeit einer lebenslangen Präsidentschaft Rahmons sowie die Senkung des Mindestalters für das Präsidentenamt auf 30 Jahre (in Kraft trat diese Bestimmung im März 2018). Im Januar 2017 übernahm Rustam Emomali, Sohn des Staatspräsidenten, das Bürgermeisteramt der Hauptstadt Duschanbe (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Die Republik Tadschikistan stellt sich nach außen hin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung hergesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen dar - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung, sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit - bis hinauf zum Verfassungsgericht - und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Die Rolle des Parlaments - Majlisi Oli, das sich seit 1999 in ein Oberhaus (Majlisi Milli) mit ernannten Deputierten und ein alle fünf Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon) teilt - erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Tajikistan, last update 16.09.2019, abgefragt am 24.09.2019 https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick

AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/-/206886

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Am 17.05.2019 warnte Präsident Rachmon in seiner Rede auf einer internationalen Konferenz über internationale und regionale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus in Duschanbe vor den Gefahren von Extremismus. Am Rande der Veranstaltung erörtert Rachmon mit dem Generalsekretär der SCO, Wladimir Norow, Fragen der Zusammenarbeit. Am Vortag hatte er bereits den afghanischen Außenminister Salahuddin Rabbani, den russischen Landwirtschaftsminister Dmitrij Patruschew sowie Wladimir Woronkow, Under-Secretary-General of the United Nations Counter-Terrorism Office, zu Gesprächen empfangen. Am 29.05.2019 verabschiedete die untere Kammer des Parlamentes eine Gesetzesänderung, mit der zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus neben dem bestehenden Auslands- auch ein Inlandsgeheimdienst des Militärs eingerichtet wird (ZA 28.06.2019).

Am 29.07.2018 wurde unweit der Gebietshauptstadt Dangara, im Süden von Tadschikistan, eine Gruppe von Radtouristen angegriffen. Dabei wurden vier Reisende getötet und zwei verletzt. Die Tat hatte einen terroristischen Hintergrund. Reisenden wird empfohlen, besonders wachsam und vorsichtig zu sein. Das Risiko terroristischer Anschläge auch auf westliche Einrichtungen erscheint weiterhin gering, sie können aber nicht ausgeschlossen werden. Von Reisen in den tadschikischen Grenzbezirk Ischkaschim (Autonomer Oblast Gorno Badachshan - GBAO) wird dringend abgeraten. Die politische Lage ist insgesamt ruhig, Demonstrationen und Proteste können jedoch nicht ausgeschlossen werden. In Gorno Badachschan bzw. an der Grenze zu Kirgisien im Ferganatal gibt es Auseinandersetzungen, die aber bisher nie Ausländer betroffen haben. Nahe der Grenze zu Afghanistan (Autonomer Oblast Gorno Badachshan - GBAO) erfolgen Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt zudem Minenfelder, die schlecht markiert sind. An der nördlichen Grenze zu Kirgistan (Bezirk Isfara) kommt es derzeit verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und tadschikischen Bevölkerung, die auch Todesopfer forderten. Weitere Auseinandersetzungen können nicht ausgeschlossen werden. Vereinzelte gibt es Raubüberfälle, insbesondere auf den Strecken nahe der afghanischen Grenze auf, wo der Drogenhandel und andere organisierte Kriminalität auftritt, sowie selten gegenüber allein reisenden Frauen, teils unter Einsatz von Betäubungsmitteln (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 24.09.2019).

Von eigenen nächtlichen Überlandfahrten sollte wegen verbreiteter Erscheinungen grob mangelhafter Verkehrssicherheit abgesehen werden - in ganz besonderem Maße im grenznahen Gebiet zu Afghanistan (Schmuggler und Grenzschutz im Einsatz [LIP Alltag Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019]).

Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Kirgisistan wird wegen der potenziellen Terrorgefahr durch islamistische Gruppen abgeraten, die Grenze ist stellenweise vermint. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Aufgrund möglicher terroristischer Anschläge auf westliche Einrichtungen wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen, besonders im autonomen Gebiet Berg-Badachschan (Pamir). Abseits der Hauptverkehrsstraße von Duschanbe nach Khorog über Shurabad herrscht Minengefahr (Shurabad, Kontrollposten Vanjtal und Rushon). Auch die Umgebung der alten Passstraße zwischen Chumdon und Kalaikum ist nicht vollkommen geräumt. Aufgrund der Kriminalität sollte nur wenig Bargeld und keine Wertgegenstände mitgeführt werden (BMEIA Stand 24.09.2019).

Am 09.10.2018 meldeten mehrere Medien, dass Usbekistan begonnen habe, die Landminen entlang seiner Grenze zu Tadschikistan zu entfernen. Die in den 1990er Jahren nach offiziellen Angaben gegen das Vordringen von Islamisten platzierten Minen haben seither 374 tadschikische Staatsbürger getötet (ZA 30.11.2018).

Am 26.02.2019 fand in Duschanbe ein reguläres Treffen der Chefs der Grenztruppen der zentralasiatischen GUS-Staaten statt, an dem Vertreter Kasachstans, Kirgistans, Usbekistans, Turkmenistans, Tadschikistans, Russlands und Afghanistans teilnehmen. Gegenstand der Gespräche ist eine aktivere Zusammenarbeit zur Erhöhung der Sicherheit der Grenzen. Der tadschikische Dienst von RFE/RL berichtet, dass der Viehhirte, der am 01.01.2019 von afghanischen Drogenschmugglern aus dem Bezirk Schamsiddin Schochin entführt worden war, im Rahmen einer Spezialoperation befreit wurde und in seine Heimat zurückgekehrt ist. Am 14.04.2019 wurden bei einem Schusswechsel zwischen tadschikischen Grenzern und afghanischen Schmugglern bei Sebandi (Bezirk Schamsiddin Schochin) zwei Schmuggler getötet, ein weiterer und ein Grenzer verletzt sowie 60 kg Drogen beschlagnahmt (ZA 26.04.2019).

(ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 12.09.2019, Stand 24.09.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag

BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Tadschikistan, unverändert gültig seit 31.10.2018, Stand 24.09.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf)

Justiz

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 13.03.2019).

Die Gerichtsbarkeit in der Republik Tadschikistan ist laut Gesetz zwar unabhängig und organisatorisch abgegrenzt, in der Praxis ist sie jedoch weitgehend der Exekutive untergeordnet. Der Staatspräsident kontrolliert, durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ der Ernennung und Entlassung von Richtern und des Generalstaatsanwalts, die Justiz. Die Gerichte werden in ihrer Spruchpraxis durch die Staatsanwaltschaft beeinflusst. Bezüglich Einfluss und politischer Macht steht die Staatsanwaltschaft über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung oder des Geheimdienstes (BTI 2018).

Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet; Repressionen sind zu einem konstanten Wesensmerkmal des Regimes geworden. Nicht nur bei der Regierung, sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit -bis hinauf zum Verfassungsgericht - und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Korruption, Patronage und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten, wozu allerdings eher selten etwas ans Licht einer breiteren Öffentlichkeit gelangt (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

Am 05.10.2018 melden mehrere regimekritische Websites unter Berufung auf eine nicht genannte Quelle beim Obersten Gericht, dass der Führer der verbotenen Partei der Islamischen Wiedergeburt (PIWT), Kabiri, in absentia zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Staatsverrats, versuchter gewaltsamer Machtergreifung, Spionage, Terrorismus, Organisation einer kriminellen Vereinigung u. a. verurteilt wurde. Die Verhandlungen waren nicht öffentlich (ZA 26.10.2018).

Am 16.02.2019 meldete die oppositionelle Website Achbor, dass Rachmatullo Barotow, ein ehemaliger Führer der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), der aus Russland ausgewiesen und in Tadschikistan festgenommen worden war, sich in Freiheit befindet (ZA 26.04.2019).

Am 03.06.2019 verurteilte ein Gericht in Duschanbe einen Mann wegen des Versuches, sich dem IS anzuschließen, zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe (ZA 28.06.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289260.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2018,

http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und leitet die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde und die staatliche Steuerbehörde können spezifischen Straftaten verfolgen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit (GNKB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, Fälle von Menschenhandel und politisch sensible Fälle. Die Zollbehörde berichtet direkt dem Präsident. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen die von zuständigen Behörden durchgeführt werden. Es kommt zu beträchtlichen Überschneidungen bei Zuständigkeiten. Die Vollzugsbehörden unterstehen den GNKB und sind bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen in hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen. Ein stillschweigendes Einvernehmen unter den Strafverfolgungsbehörden darüber, dass gewisse Personen "sakrosankt" sind, verhindert Ermittlungen. Straffreiheit bei Behörden stellt weiterhin ein gravierendes Problem dar. Während Behörden geringe Anstrengungen unternehmen um Straftäter zur Verantwortung zu ziehen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur von Straffreiheit und Korruption behindern die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 13.03.2019).

Am 07.06.2019 meldete RFE/RL unter Berufung auf eine anonyme Quelle, dass der ehemalige Leiter des Gefängnisses von Chudschand, in dem Anfang November 2018 bei einem Gefangenenaufstand Dutzende Menschen umgekommen waren, zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Amtsmissbrauch und Nachlässigkeit verurteilt wurde. Das Datum der Verurteilung ist nicht bekannt. Am 14.06.2019 hat der IS nach Angaben der SITE Intelligence Group in einer arabischen Wochenzeitschrift die Verantwortung für den Aufstand in der Strafkolonie von Wachdat im Mai 2019 für sich reklamiert (ZA 28.06.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289260.htm

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf)

Folter/unmenschliche Behandlung

Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. 2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen. Dem IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) wird weiterhin kein Haftzugang ermöglicht (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch durch Hinzufügen eines weiteren Paragraphen, welcher die Definition von Folter in Einklang mit dem Völkerrecht stellt, novelliert hat, gab es Berichte von Schlägen, Folter und anderen Formen der Nötigung, um Geständnisse während Befragungen zu erhalten. Es wurde Behördenvertreter nicht ausreichend Zugang zu Informationen gewährt, um Menschenrechtsorganisationen die Möglichkeit zu geben, Folterbehauptungen zu untersuchen (USDOS 13.03.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/-/206886

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289260.htm)

Religion

Die Verfassung sieht das Recht vor, einzeln oder gemeinsam mit anderen Religion auszuüben oder keine Religion zu haben, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. Das Gesetz beschränkt islamische Gebete auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und die Lage von Moscheen und verbietet Personen unter 18 Jahren die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten. Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 8,6 Millionen (Juli 2018 Schätzung). Nach Angaben lokaler Akademiker beträgt der Anteil der Muslime mehr als 90 Prozent der Bevölkerung und die Mehrheit davon gehören zur Hanafi-Schule des sunnitischen Islam (USDOS 21.06.2019).

Im Land sind folgende Glaubensrichtungen vertreten: 98% bezeichnen sich als Muslime, 0,5% als orthodoxe Christen, 0,2% als Atheisten und über 1% gehören zu diversen anderen Konfessionen (anderen christlichen Kirchen, Bahai, AhmadiyyaMuslime, Zoroastrier [ZA 16.10.2018]).

Die größte christliche Gruppe ist russisch-orthodox; es gibt auch Baptisten, Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheraner und andere Protestanten. Mitglieder der christlichen Gemeinde berichteten über die Schändung von Friedhöfen in der südlichen Khation-Region mit Zäunen, Kreuzen, Gedenktafeln und Grabschmuck, die für den Wert ihres Metalls geplündert wurden. Nach lokalen Statistiken war die Hälfte der 3.000 christlichen Gräber in der Region, die auf die Sowjetzeit datierten, geplündert worden. Ein Rektor der orthodoxen Kirche in Bokhtar sagte, er habe den christlichen Friedhof der Stadt besucht und bemerkte, dass Rinder weideten und Kinder auf den Gräbern spielten. In Yavan, einem anderen Khation-Viertel, plünderten Diebe Gegenstände aus 50 Gräbern auf den beiden christlichen Friedhöfen der Gegend (USDOS 21.06.2019).

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert, "normale Religionsausübung" des traditionellen hanafitischen Islam weitgehend uneingeschränkt möglich. Personen unter 18 Jahren ist der Besuch von Moscheen untersagt; Frauen haben nur Zugang zu Moscheen, wenn diese über einen abgetrennten Frauenbereich verfügen. Einschränkende Maßnahmen gehen vom Staatlichen Religionskomitee aus, das enge Beziehungen zum Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) hat. Religiöse Handlungen in der Öffentlichkeit kommen vor (insbesondere im Ramadan, wenn der Platz in den Moscheen selbst nicht ausreicht. Orthodoxie, Katholizismus, Protestantismus und Judaismus werden nicht behelligt, sind aber kaum noch vertreten [AA 26.07.2019]).

(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2019, 26.07.2019

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit, Tadschikistan (Berichtzeitraum 2018), 21.06.2019, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/tajikistan)

Korruption

Auf einer Pressekonferenz der Agentur für Finanzkontrolle und den Kampf gegen Korruption wurde am 15.02.2018 bekannt, dass 2017 im Ministerium für Bildung und Wissenschaft die meisten Korruptionsfälle (70) aufgedeckt wurden, gefolgt vom Gesundheitsministerium (60) und dem Innenministerium mit 57 (ZA 23.02.2018).

Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel dar. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4 Tonnen Rauschgift, darunter 1 Tonne Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6 Tonnen beschlagnahmt und 2016 3,5 Tonnen und 2017 4,5 Tonnen. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20 Tonnen Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. Eine andere, 2014 angefertigte Studie bestätigt diese Ergebnisse und hält zudem fest, dass die Einnahmen aus Drogenhandel sich auf mindestens 30% des BIP belaufen und Tadschikistan hinsichtlich seiner registrierten Drogenkriminalität die niedrigste Rate in Zentralasien aufweist. Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2018 auf Platz 152 von 180. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BIP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rund 30% des BIP, also etwa zwei Milliarden US$; allerdings war dann für 2013 schon wieder von über 50% die Rede. Schätzungen zur Anzahl informeller Beschäftigungsverhältnisse - insbesondere in der Landwirtschaft - bewegen sich auch weiterhin auf einem Niveau von 30-50%. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2017-18 ist Tadschikistan auf Platz 1, also an der Spitze unter den dort gelisteten 146 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen war, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung waren von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD-Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan und ein Update dazu von 2016 sowie ein weiteres von Ende 2017 erkennen lassen. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber der Frühjahr 2017 losgetretene Skandal um die Antikorruptionsbehörde wirft etliche praktische Fragen auf, da mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen hat (LIP Wirtschaft Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

Am 23.01.2017 wurde Sulajmon Sultonsoda neuer Chef der Agentur für den Kampf gegen Korruption, der bis zu seiner Ernennung zum Bürgermeister von Duschanbe in der Vorwoche Rachmons Sohn Rustam Emomali vorgestanden hatte (ZA 24.02.2017).

Staatliche Verfolgung von Korruption erfolgt fast ausschließlich aus politischen Gründen auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Landwirtschaft (BTI 2018).

Der tadschikische Dienst von RFE/RL berichtete am 22.01.2018, dass als Maßnahme im Kampf gegen Korruption in allen Räumen und Korridoren des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel Videokameras installiert wurden (ZA 23.02.2018).

Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International liegt Tadschikistan auf Platz 161 von 180 bewerteten Ländern (TI 2017). Im Index 2018 liegt Tadschikistan auf Platz 152 von 180 Ländern (TI 2018).

Das Gesetz sieht Sanktionen gemäß dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Häufig sind Beamte in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Im Mai 2017 verabschiedete die Regierung Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung, welche der staatlichen Antikorruptionsbehörde die Befugnis geben, finanzielle Aktivitäten von politischer Parteien, internationalen Organisationen und lokalen öffentlichen Verbänden zu überprüfen. Davor war die Behörde nur befugt staatlichen Stellen zu auditieren und zu prüfen. Nach den neuen Anforderungen müssen politische Parteien jährlich Korruptionsrisikobewertungsberichte an die Antikorruptionsbehörde übermitteln. Politische Parteien und politische Experten im Land äußerten Bedenken, dass durch die Bevollmächtigung der Behörde für Korruptionsbekämpfung die Aktivitäten und den Haushalt politischer Parteien zu kontrollieren, die Kontrolle über deren Tätigkeiten verschärft würde. Korruption kommt im Bildungsministerium systematisch vor. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten tausende Somoni (hunderte Dollar) an Schmiergelder zahlen. Studenten bezahlen oft zusätzlich Bestechungsgelder um gute Prüfungsnoten zu erhalten. Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung, Verhaftung und Anklageerhebung von als korrupt verdächtigen Beamter zuständig. Die Regierung gesteht Probleme mit Korruption ein und unternahm einige Maßnahmen zur Bekämpfung, darunter Beamten unteren Ebenen wegen Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht zu bringen (USDOS 13.03.2019).

Im Januar 2017 entließ Präsident Rahmon seinen langjährigen Weggefährten aus Bürgerkriegszeiten, Mahmadsaid Ubaidulloev, der als zweitmächtigster Mann in Tadschikistan gehandelt wurde, vom Posten des Bürgermeisters von Duschanbe und stellte ihn und seine Klientel bald darauf unter Korruptionsverdacht - eine Schlinge, die sich noch weiter zuziehen könnte. Zum Nachfolger auf dem machtpolitisch bedeutsamen Bürgermeisterposten ernannte der Präsident seinen eigenen ältesten Sohn Rustam Emomali, einen jungen Mann (er wurde erst Ende 2017 30 Jahre alt), der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattet ist, seit 2013 als Leiter der Zollbehörde und seit März 2015 als Chef der Antikorruptionsbehörde fungiert hatte, wobei letztere bemerkenswerterweise unmittelbar danach ihrerseits heftig in die Schusslinie des Präsidenten geraten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

(LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung

BTI, Bertelsmann Stiftung Transformation Index, Tadschikistan, Country Report 2018,

http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/TJK

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Tajikistan, http://www.transparency.org/country/TJK

ZA, Zentralasien-Analyse, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 110, 24.02.2017,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen110.pdf

USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289260.htm

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Tajikistan, https://www.transparency.org/country/TJK

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 122, 23.02.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen122.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Justizminister Rustam Schochmurod teilt auf einer Pressekonferenz am 28.01.2019 mit, dass tadschikische NGOs 2018 insgesamt 750 Millionen Somoni (ca. 78,9 Millionen US-Dollar) Unterstützung aus dem Ausland erhalten haben. Insbesondere seien NGOs, die im Bereich Menschenrechte und Soziales aktiv sind, bedacht worden (ZA 22.02.2019).

Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche unter anderem eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst (2015) durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun unter anderem eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute, das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen u.s.-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum, Juni 2008 in ein OSZE-Büro in Tadschikistan umgewandelt und schließlich Juli 2017 - auf Drängen der Tadschikischen Regierung - zu einem OSZE-Programmbüro in Duschanbe herabgestuft) vor Ort vertreten ist (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/-/206886

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)

Menschenrechte

Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. 2009 wurde ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Wirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite bestehen in den Bereichen Freiheit der Medien, Rechtsstaatlichkeit, Haftbedingungen sowie innerhalb der Streitkräfte. Verhaftungen von Rechtsanwälten und Politikern in Zusammenhang mit oppositionellen Akteuren wie der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verstärken die Sorge über Rückschritte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und dem Zurückdrängen fundamentalistischer Einflüsse gekennzeichnet. Damit wird versucht, dem wachsenden Einfluss radikaler Strömungen entgegenzuwirken. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Polizei und Sicherheitsbehörden verfolgen Menschenrechtsanwälte und deren Familien (AI 22.02.2018).

Am 26.10.2018 fand in Duschanbe der 10. Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Tadschikistan statt. Die EU-Vertreter begrüßen die Freilassung von Chajrullo Mirsaidow und Schuchrat Kudratow, rufen die tadschikische Führung aber unter anderem zur verstärkten Untersuchung von Foltervorwürfen auf (ZA 30.11.2018).

Die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Seit dem Jahr 2012 wurde eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Am 24.05.2019 legte die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Verhaftungen einen Bericht vor, nach dem die Verurteilung des Anwalts Busurgmechr Jorow internationalem Recht widerspricht und fordert seine Freilassung. Jorow, der hochranginge Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verteidigt hatte, war 2016/17 in mehreren Verfahren zu insgesamt 28 Jahren Haft verurteilt worden. Am 30.05.2019 traf der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, in Duschanbe mit Präsident Rachmon zu Gesprächen über die bilaterale Zusammenarbeit zusammen, offenbar ohne, wie von Menschenrechtlern gefordert, die zunehmende Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten sowie die Zahl der politischen Gefangenen und Menschenrechtsverletzungen anzusprechen (ZA 28.06.2019).

(AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/-/206886

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018,

www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf

AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Tajikistan, 22.02.2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf)

Meinungs- und Pressefreiheit

Erst am 24.01.2019 wurde gemeldet, dass im Dezember 2018 mit Osodagon eine der letzten unabhängigen Zeitschriften Tadschikistan das Erscheinen eingestellt hat. Der im Exil lebende Eigentümer nennt Druck durch das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit als Grund (ZA 22.02.2019).

2016 konnte der Sonderberichterstatter für Freiheit der Meinungsäußerung Tadschikistan besuchen (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Die Behörden beschränken weiterhin Meinungsfreiheit durch Inhaftierungen, Anklagen, Androhung hoher Strafen, strenge und überschießende Verleumdungsgesetzgebung und erzwungener Schließung von Medienbüros. Im Fall von Präsidentenbeleidigung sehen die Gesetze Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Unabhängige Medien erfahren wiederholt signifikanten Druck seitens der Regierung auf Medienniederlassungen. Obwohl einige Printmedien politisch Kommentare und regierungskritisches, investigatives Material veröffentlichen, beobachten Journalisten, dass bei Behörden gewisse Themen als Tabu gelten. Dazu zählen unter anderem Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahestehen oder Inhalte über die verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (USDOS 13.03.2019).

Am 18.04.2019 nimmt im neuesten Ranking der Pressefreiheit von Reporters without Borders Tadschikistan den 161. Rang (von 180) ein und steht damit 12. Plätze schlechter als im Vorjahr. Als Gründe werden die Blockierung von Websites und sozialen Netzwerken, die Schließung der letzten unabhängigen Zeitschriften und die Verurteilung von Chajrullo Mirsaidow genannt (ZA 26.04.2019).

Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Ihre Lage hat sich im Lauf der Jahre kontinuierlich verschlechtert. Verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten sorgt für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge oder geben schlichtweg auf. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, unter anderem der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren. In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit für 2018 rangiert Tadschikistan auf Platz 149 unter 180 Ländern. Periodische Blockaden von sozialen Netzwerken und Nachrichtenplattformen (auch lokaler wie AsiaPlus!) nehmen weiterhin zu (LIP Geschichte und Staat Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019).

(USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018,

13.03.2019,

https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289260.htm

AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/-/206886

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juni 2019, abgefragt am 24.09.2019, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)

Todesstrafe

Im Jahr 2018 gab es in der Republik Tadschikistan keine Hinrichtungen, keine verhängten Todesstrafen und es gab bis Ende 2018 niemanden, der zum Tod verurteilt worden war. Die Republik Tadschikistan gehört zu jenen Ländern, welche die Todesstrafe ausgesetzt haben (AI 10.04.2019). Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30.04.2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA Innenpolitik Stand 27.02.2019, abgefragt am 24.09.2019).

(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019,

https://

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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