TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 G314 2215638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6c Abs1
GGG Art. 1 §18 Abs1
GGG Art. 1 §18 Abs2 Z1
GGG Art. 1 §2 Z1 lita
GGG Art. 1 §2 Z1 litc
GGG Art. 1 §32 TP 1
GGG Art. 1 §4 Abs4
RATG §7 Abs1
RATG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G314 2215638-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX, letztere vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX2019, XXXX, betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):

A) Die Beschwerde wird, soweit sie auf die Rückzahlung von

Prozesskosten von insgesamt EUR 67.144,04 gerichtet ist, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Am XXXX2018 stellten die Beschwerdeführer (BF) einen gemeinsamen Antrag auf Rückzahlung von im VerfahrenXXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zu viel bezahlten Pauschalgebühren. In diesem Verfahren hätten sie mit Klage vom 28.07.2015 als Kläger zwei beklagte Parteien auf Rechtsunwirksamkeit eines Vergleichs geklagt und den Streitgegenstand gemäß § 56 JN mit EUR 50.000 bewertet. Aufgrund einer Streitwertbemängelung sei der Streitwert mit dem Beschluss vom XXXX2016 mit EUR 2,000.000 festgesetzt, im Kopf des erstinstanzlichen Urteils aber wieder mit EUR 50.000 angegeben worden, ebenso im zweitinstanzlichen Urteil. In der Revision bzw. im Beschluss des Obersten Gerichtshofs sei keine Streitwertänderung angeführt worden. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr sei daher der ursprüngliche Streitwert von EUR 50.000 heranzuziehen. Die BF hätten somit (unter Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags von 15 %) für alle drei Instanzen Pauschalgebühren von insgesamt EUR 7.355,50 (erste Instanz: EUR 1.597,40; zweite Instanz EUR 2.467,90; dritte Instanz EUR 3.290,20) entrichten müssen. Tatsächlich seien Pauschalgebühren von insgesamt EUR 140.315 (erste Instanz: EUR 31.035,40; zweite Instanz: EUR 47.181,10; dritte Instanz: EUR 62.908,50) eingezogen worden. Den BF seien daher EUR 132.959,50 an zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühren zurückzuerstatten. In der Eingabe vom 29.08.2018 stützten die BF ihr Begehren (auch) auf § 6c Abs 1 Z 1 und 2 GEG; maßgeblich sei die jeweils letzte Bewertung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX den Rückzahlungsantrag der BF ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der gerichtliche Beschluss, mit dem der Streitwert gemäß § 7 RATG mit EUR 2,000.000 festgesetzt worden sei, für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend sei. Nach § 18 Abs 2 Z 1 erster Satz GGG sei bei einer Änderung des Streitwerts gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Im Spruch des zweitinstanzlichen Urteils seien der Streitwert und das Berufungsinteresse auch mit EUR 2,000.000 angegeben worden; die BF hätten die Kosten für die Berufung und die Revision ausgehend von einem Berufungs- bzw. Revisionsinteresse von EUR 2,000.000 verzeichnet. Da der Streitwert während des Verfahrens nicht eingeschränkt oder herabgesetzt worden sei, bleibe kein Raum für die von den BF geforderte Rückzahlung.

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und einerseits die Rückzahlung der gesamten im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX entrichteten Pauschalgebühren von EUR 131.124,70 (erste Instanz: EUR 31.035,10; zweite Instanz: EUR 37.181,10; dritte Instanz: EUR 62.908,50) sowie andererseits die Rückzahlung der an die beklagten Parteien gezahlten Prozesskosten von EUR 35.855,74 und EUR 31.288,30, insgesamt EUR 67.144,04, begehren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass eine Bindung an den im erstinstanzlichen Urteil angegebenen Streitwert von EUR 50.000 bestünde, weil das Berufungsgericht nicht zu einer Überprüfung des Streitwerts befugt sei. Die Pauschalgebühren würden auch deshalb zurückgefordert, weil sie ohne Erlassung eines Zahlungsauftrags eingezogen worden seien. Außerdem sei das Verfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX wegen "res iudicata" nichtig.

Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 07.03.2019 einlangten.

Mit der Eingabe an das BVwG vom 25.03.2019 wiederholt der Erstbeschwerdeführer (BF1) den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und bringt ergänzend vor, dass der mit der Klage im VerfahrenXXXXdes Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX angefochtene Vergleich wegen "res iudicata" und wegen fehlender Handlungsfähigkeit aufgrund einer Zwangsverwaltung nichtig sei, was von Amts wegen wahrzunehmen sei.

Feststellungen:

Mit der am XXXX.2015 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu XXXXeingebrachten Klage begehrten die beiden durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen BF als Kläger von zwei beklagten Parteien die Rechtsunwirksamerklärung eines (näher bezeichneten) Vergleichs. Die Klage trägt den Vermerk "Gebühreneinzug" und den Anschriftscode des einschreitenden Rechtsanwalts. Der Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 JN wird mit EUR 50.000 angegeben. Aufgrund dieser Klage wurde die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 GGG von EUR 1.597,40 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.000) am 28.07.2015 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.

Aufgrund einer Streitwertbemänglung durch eine der beklagten Parteien wurde der Streitgegenstand des Verfahrens XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX mit dem in der Verhandlung vomXXXX2016 mündlich verkündeten Beschluss mit EUR 2,000.000 bewertet. Aufgrund dieser Bewertung wurde die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 29.437 am 18.09.2017 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.

Im Kopf des klagsabweisenden erstinstanzlichen Urteils wird der Wert des Streitgegenstands mit EUR 50.000 angegeben.

Mit der am 13.09.2017 im ERV beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingebrachten Berufung, in der der Rechtsanwalt der BF Kosten ausgehend von einem Berufungsstreitwert von EUR 2,000.000 (darin enthalten EUR 47.181,10 an Pauschalgebühr) verzeichnet, fochten die BF dieses Urteil zur Gänze an. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 47.181,10 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,000.000) am 18.09.2017 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Mit dem Urteil vom XXXX.2018, in dessen Kopf das Berufungsinteresse mit EUR 2,000.000 angegeben wird, gab das Oberlandesgericht XXXX der Berufung der BF nicht Folge.

Mit der am 01.03.2018 im ERV beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingebrachten außerordentlichen Revision, in der der Rechtsanwalt der BF Kosten ausgehend von einem Revisionsstreitwert von EUR 2,000.000 (darin enthalten EUR 62.908,50 an Pauschalgebühr) verzeichnet, fochten die BF dieses Urteil seinem gesamten Inhalt nach an. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 62.908,50 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2,000.000) am 02.03.2018 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Mit dem Beschluss vom 24.05.2018 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der BF zurück.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung, zumal die BF in der Beschwerde die entrichteten Gebührenbeträge übereinstimmend mit dem Gebühren- und Kostenakt angeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Für die (in der Beschwerde erstmals geforderte) Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der Kostenentscheidung im Zivilprozess an andere Verfahrensparteien entrichtet wurden, besteht keine Entscheidungsbefugnis des BVwG. Der darauf gerichtete Beschwerdeantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die TP 1, 2 und 3 lit a GGG sehen Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz (TP 1) sowie für das Rechtsmittelverfahren zweiter (TP 2) und dritter Instanz (TP 3 lit a) in nach dem Wert des Streitgegenstands bzw. dem Berufungs- oder Revisionsinteresse abgestufter Höhe vor.

Gerichtsgebühren sind gemäß § 1 Z 1 GEG von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind sie zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Die Rückzahlung ist gemäß § 6c Abs 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 GEG (hier also vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, siehe § 6 Abs 1 Z 1 GEG) mit Bescheid abzuweisen.

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit der Überreichung der Klage und für zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Wird eine Eingabe im ERV eingebracht, so sind gemäß § 4 Abs 4 GGG jene Gebühren, bei denen der Gebührenanspruch mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Ein Zahlungsauftrag ist gemäß § 6a Abs 1 GEG nur dann zu erlassen, die Gebühren nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos blieb.

Da die Pauschalgebühren hier vorschriftsgemäß durch Abbuchung und Einziehung entrichtet wurden, war kein Zahlungsauftrag zu erlassen. Der Rückzahlungsanspruch der BF kann daher nicht darauf gestützt werden, dass kein Zahlungsauftrag erlassen wurde.

Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG tritt hievon eine Ausnahme ein, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird. Dann bildet nämlich - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Gemäß § 7 Abs 1 RATG kann der Beklagte, der die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, die Bewertung spätestens bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bemängeln. Gemäß § 7 Abs 2 RATG hat das Gericht den Streitgegenstand in einem solchen Fall mangels einer Einigung der Parteien im Rahmen der von ihnen behaupteten Beträge zu bewerten; dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Da hier keine der in § 16 GGG genannten Streitigkeiten vorliegt, sind die Pauschalgebühren ausgehend vom gemäß § 7 Abs 2 RATG neu festgesetzten Streitwert (EUR 2,000.000) zu bemessen. Da dieser neue, geänderte Streitwert die Bewertung des Streitgegenstands durch die BF in der Klage übersteigt, war der Differenzbetrag für das erstinstanzliche Verfahren nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr von ihnen nachzuentrichten (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 18 GGG Anm 5; VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274). Dies ist hier durch die Einziehung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 29.437 am 18.09.2017 erfolgt.

Die Veränderung des Streitwerts nach § 7 RATG ändert nur die Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren. Für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit hat sie dagegen keine Auswirkungen (siehe RIS Justiz RS0111573). Wenn der Wert des Streitgegenstands im Kopf des erstinstanzlichen Urteils mit EUR 50.000 angegeben wird, ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, hat aber angesichts der eindeutigen Vorschrift des § 18 Abs 2 Z 1 GGG gebührenrechtlich keine Bedeutung.

Die Änderung des Streitwerts durch die richterliche Bewertung des Streitgegenstands nach § 7 RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren bindend (vgl. VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140 und 05.09.2019, Ra 2019/16/0150) und kann daher auch im Verfahren zur Rückzahlung von Gerichtsgebühren nicht wieder aufgerollt werden. Auch die Frage, ob der Vergleich, dessen Rechtsunwirksamkeit Gegenstand des Grundverfahrens war, die darauf gerichtete Klage oder das Grundverfahren selbst nichtig war, kann nicht im Verfahren nach § 6c GEG geprüft werden, zumal die Pauschalgebühren auch für unzulässige oder unbegründete Klagen und Rechtsmittel zu entrichten sind.

Die Entrichtung der (der Höhe nach im Beschwerdeverfahren nicht strittigen) Pauschalgebühren im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX durch die BF ist daher nicht korrekturbedürftig. Da kein Grund zur Rückzahlung dieser Gebühren besteht, ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Anwaltskosten, Bemessungsgrundlage, Bindungswirkung gerichtliche
Einbringung, Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebühren, Grundverfahren,
Justizverwaltung, Kostenentscheidung - Gericht, Pauschalgebühren,
Rückzahlungsantrag, Streitwertänderung, Unzuständigkeit BVwG,
Verfahrenskosten, Vergleich, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2215638.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten