TE Bvwg Beschluss 2019/10/1 W197 1436282-2

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W197 1436282-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.12.2015 beendeten Verfahrens beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2015, W197 1436282-1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2016, zuletzt verlängert bis 02.12.2018 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht "im Sinne des § 69 und 70 AVG".

Mit Schriftsatz vom 04.09.2019 zog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt und der zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung eines Antrags bewirkt "automatisch" das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf und zieht grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Die Zurückziehung eines Antrags führt somit zum Erlöschen der Entscheidungspflicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Zurückziehung eines Antrags einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schriftsatz vom 04.09.2019 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zurückgezogen.

Das Verfahren war daher wegen Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahmeantrag, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.1436282.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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