Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2144233-1/41E
I408 2144230-1/24E
I408 2144238-1/25E
I408 2144240-1/31E
I408 2144248-1/23E
I408 2144251-1/23E
I408 2144254-1/25E
I408 2145796-1/23E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK und XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt alle jeweils vom 16.12.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und vom 30.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der am 12.09.2019 über die Rechtsvertretung der Familie gestellte Antrag auf Erkenntnisausfertigung mit Eingabe vom 01.10.2019 zurückgezogen wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2145796.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020