TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/7 W103 2101759-3

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Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs3
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 2101759-3/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt I und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1017430607-14581011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:

Ukraine vertreten durch VMÖ, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016, Zl. 1017430607-14581011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird

ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 12)

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,
Behebung der Entscheidung, Berufungsverzicht, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, ersatzlose Behebung, gekürzte
Ausfertigung, Kassation, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Spruchpunktbehebung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2101759.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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