TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/9 W255 2189080-2

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §13 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W255 2189080-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.02.2018, 1095280604/151806669, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.09.2017 verloren habe. Dies deshalb, da mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017 die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden sei und der BF mit Urteil vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2019, GZ W264 2189080-1/49E, wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

1.6. Am 03.10.2019 erhob der BF gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des BFA Beschwerde und begründete dies damit, dass der BF, soweit es ihm möglich gewesen sei, am Asylverfahren mitgewirkt und Fragen beantwortet habe. Er sei der Meinung, dass er seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen sei, die belangte Behörde es jedoch verabsäumt habe, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Der BF habe in Österreich die Möglichkeit bekommen, an Deutschkursen teilzunehmen und könne sich auch schon in der deutschen Sprache verständigen. Er habe in Österreich schon österreichische Freunde gefunden, mit denen er Kontakt halte. Er führe auch sonst ein selbstbestimmtes Leben. Er habe in Österreich Fehler begangen, die er sehr bereue.

1.7. Die unter Punkt 1.6. genannte Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 08.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des seitens des BFA zur Zahl

1095280604/151806669 und seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W264 2189080-1 geführten (Asyl-)Verfahrens, des Bescheides des BFA vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, der Beschwerde des BF vom 03.10.2019 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

2.2. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018, 1095280604/151806669, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2019, GZ W264 2189080-1/49E, wurde die unter Punkt 2.1.3. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

2.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2019, Zl. 1095280604-151806669/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.09.2017 verloren hat.

2.6. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017, Zl. 318 HR 314/17m, wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.

2.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wurde der BF wegen jener Tat, wegen der die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft.

2.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.06.2018, Zl. 142 Hv 61/2018h, wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 28.06.2018 in Rechtskraft.

2.9. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.04.2019, Zl. 015 U 55/2019w, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 24.04.2019 in Rechtskraft.

2.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.08.2019, Zl. 44 Hv 120/2019s, wurde der BF wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 27.08.2019 in Rechtskraft.

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

3.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF stützen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1.3. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise, zum Antrag auf internationalen Schutz, zu den Bescheiden des BFA und zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützen sich auf die Einsichtnahme in die seitens des BFA zur Zahl 1095280604/151806669 und seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W264 2189080-1 geführten Verfahren.

3.1.4. Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie den gegen den BF ergangenen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Bezirksgerichts XXXX stützen sich auf die Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.09.2017, Zl. 318 HR 314/17m.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

4.1. Relevante Gesetzesbestimmungen und Judikatur:

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Bei Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 genannten Fällen - ua bei Straffälligkeit des BF und Verhängung der Untersuchungshaft über den BF - tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K11). Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).

Zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts kommt es in den Fällen der Z 2-4, wenn der Fremde in weiterer Folge freigesprochen wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K14).

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 ua straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.

4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

4.2.1. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.09.2017, Zl. 318 HR 314/17m, wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.

4.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, wurde der BF im Hinblick auf jene Tat, wegen der die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 04.10.2017 in Rechtskraft.

4.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor. Das BFA hat somit zu Recht festgestellt, dass der BF ab dem 13.09.2017 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ex lege verloren hat und dieses - mangels Freispruches -nicht rückwirkend wieder aufgelebt ist.

4.2.4. Da die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat (§ 13 Abs 4 Asylgesetz 2005), ist allerdings fraglich, ob die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts mit Bescheid absprechen durfte, nachdem sie - wie hier - den verfahrensabschließenden Bescheid bereits erlassen hatte. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage fehlt. Dagegen spricht der Wortlaut der Bestimmung ("im verfahrensabschließenden Bescheid"). Dafür spricht, dass nach den Materialien ein Bescheid erlassen werden soll, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr 24. GP 40). Der Gesetzgeber wollte daher sicherstellen, dass die Annahme des BFA, dass der Asylwerber sein Aufenthaltsrecht verloren hat, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen soll. Dies bedingt die Erlassung eines überprüfbaren Bescheids. Würde man davon ausgehen, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, wenn das - auch im laufenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestehende - Aufenthaltsrecht während anhängigem Beschwerdeverfahren wegfällt, käme es zu genau den Rechtschutzlücken, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Davon kann nicht ausgegangen werden. § 13 Abs 4 Asylgesetz 2005 ist in diesem Sinne daher so zu interpretieren, dass die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet absprechen darf. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über den Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen.

4.2.5. Seitens des BF wurde in der Beschwerde weder bestritten, dass die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, noch, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.10.2017, Zl. 142 Hv 79/2017d, rechtskräftig wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Seitens des BF wurde auch nicht thematisiert, dass das BFA nach Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides allenfalls nicht mehr berechtigt gewesen wäre, über den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF abzusprechen. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde steht der Feststellung, dass der BF sein Aufenthaltsrecht verloren hat, nicht entgegen.

4.2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4.2.7. Da lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es zur Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs 4 Asylgesetz 2005 absprechen darf, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, ex lege - Wirkung, Revision zulässig,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Untersuchungshaft,
Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2189080.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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