Entscheidungsdatum
09.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W218 2180587-1/11E
W218 2180607-1/11E
W218 2180609-1/11E
W218 2180612-1/11E
W218 2219632-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5), alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 15.11.2017, Zl. 1087380502-151363511 (BF1), Zl. 1087381303-151363554 (BF2), Zl. 1087381804-151363597 (BF3), Zl. 1087382202-151363619 (BF4) und vom 06.05.2019, Zl. 1225774002-190369219 (BF5), jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird bis zum 23.09.2020 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2219632.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020