TE Vwgh Beschluss 1998/6/30 98/11/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. Dezember 1997, Zl. KUVS-K1-1528/4/97, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages und Zurückweisung anderer Anträge in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein als Vorstellung zu wertendes - und von den einschreitenden Behörden auch so gewertetes - mit 30. September 1996 datiertes und mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 ergänztes Rechtsmittel. In dem Schreiben vom 7. Oktober 1996 erhob der Beschwerdeführer auch "Berufung", mit der er mit dem Mandatsbescheid verbundene Folgen (keine aufschiebende Wirkung, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines) bekämpfte.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seine Vorstellung auf den Landeshauptmann von Kärnten.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über die Vorstellung auf sie. Den diesen Devolutionsantrag zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1997 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0131, 0156, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil die belangte Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung über den Devolutionsantrag vom 5. Mai 1997 entgegen ihrer im Zurückweisungsbescheid vertretenen Ansicht zuständig sei. Mit dem zitierten Erkenntnis wurde auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997 betreffend Zurückweisung des als Berufung gegen den Mandatsbescheid vom 17. September 1996 bezeichneten Rechtsmittels vom 7. Oktober 1996 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17. September 1996 ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. August 1997 abgewiesen. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem nach § 35 Abs. 1 VwGG ergangenen Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0285, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 1997 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997 ab und den Antrag, "über alle Anträge vom 7.10.1996 zu erkennen", zurück.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 74/98, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus der Schilderung des Verwaltungsgeschehens ergibt sich, daß sowohl die Entziehung der Lenkerberechtigung als auch die Erledigung der "Berufung" des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1996 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. September 1996 in Rechtskraft erwachsen sind. Beide Aussprüche wurden überdies durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Daraus folgt, daß die Abweisung des Devolutionsantrages in Ansehung der Entziehung der Lenkerberechtigung und die Zurückweisung der "übrigen Anträge vom 7. Oktober 1996" "(= der Berufung gegen den Mandatsbescheid) im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - die Postaufgabe der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgte am 14. Jänner 1998, die abgetretene Beschwerde langte am 18. März 1998 beim Verwaltungsgerichtshof ein - den Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Rechten verletzen konnte. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde sich in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht auswirken. Am rechtskräftigen Abschluß des Entziehungsverfahrens würde es nichts ändern, würde noch ein Devolutionsantrag in dieser Angelegenheit offen sein.

Dasselbe gilt auch für den weiteren Abspruch des angefochtenen Bescheides. Die Zurückweisung des Begehrens vom 7. Oktober 1996 erfolgte schon deswegen zu Recht, weil dieses Begehren bereits in Form der Zurückweisung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. April 1997 rechtskräftig erledigt wurde (vgl. Pkt. 1.2. des hg. Erkenntnisses vom 7. Oktober 1997). Darüber hinaus waren auch die Fragen der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung der Vorstellung durch die Rechtskraft der Entziehung bereits im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überholt.

Dem Beschwerdeführer mangelt es an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein konnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG (in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) als unzulässig zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110072.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten