TE Bvwg Beschluss 2019/10/11 W271 2146508-2

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W271 2146508-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der von der gegenständlichen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Betroffene (im Folgenden: Betroffener) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Betroffene an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Vater und Bruder von den Taliban getötet worden seien. In den Iran könne er nicht zurück, weil seine Cousine (in die er verliebt gewesen sei und mit der er gemeinsam den Iran verlassen habe) einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Dieser andere Mann und der Stiefonkel des Betroffenen würden ihn im Fall einer Rückkehr in den Iran umbringen. Auch in Afghanistan fürchte er deren Verfolgung. Die Frau (seine Cousine) sei später bei einem Schiffsunglück verschollen bzw. verstorben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom

XXXX wurde der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom

XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Betroffenen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Betroffenen eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde am XXXX rechtswirksam zugestellt. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Betroffene an den Verfassungsgerichtshof; der Verfahrenshilfeantrag wurde abgewiesen und eine Beschwerde wurde nicht erhoben. Er erhob auch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof; diese wurde zurückgewiesen.

3. Der Betroffene hielt sich zwischenzeitlich für mehrere Monate in Frankreich auf und stellte dort am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt.

4. Am XXXX stellte der Betroffene in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung zum Folgeantrag gab er an, seine damaligen Fluchtgründe seien aufrecht; neue Fluchtgründe habe er nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert.

5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen; zudem wurde ihm bekanntgegeben, dass geplant sei, ihm mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.

6. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am

XXXX verwies er im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe.

7. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme dokumentiert.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe und auch der Gesundheitszustand des Betroffenen nicht iSd Art 3 EMRK problematisch sei. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Betroffene keinen neuen, entscheidungswesentlichen, Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine bereits rechtskräftig behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für den Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Im Fall seiner Abschiebung bestehe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Das BFA protokollierte sodann, dass die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem BVwG zur Überprüfung übermittelt würden, was als Beschwerde gelte.

8. Am XXXX langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Betroffene führt den Namen XXXX , alias XXXX , führt das Geburtsdatum XXXX und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Daneben spricht er sehr gut Farsi sowie ein bisschen Deutsch und Französisch. Er stammt aus Ghanzni, Jaghatu. Er zog im Alter von 12 Jahren mit seiner Familie in den Iran. Dort arbeitete er und sparte Geld ( XXXX Toman bzw ca XXXX Euro) für die Ausreise. Im Jahr 2015 reiste er vom Iran nach Österreich. Seine Mutter und ein Stiefonkel wohnen im Iran. Eine Tante des Betroffenen lebt mit ihrer Familie in Afghanistan (Kabul), eine andere Tante in Pakistan. Kontakt zu seiner Familie ist möglich. Er hat eine dreijährige Grundschulbildung. In Afghanistan arbeitete er als Schafhirte und bei seinem Vater auf dem Feld, im Iran in einer Verpackungsfirma.

Der Betroffene stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Betroffene an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Vater und Bruder von den Taliban getötet worden seien. In den Iran könne er nicht zurück, weil seine Cousine (in die er verliebt gewesen sei und mit der er gemeinsam den Iran verlassen habe) einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Dieser andere Mann und der Stiefonkel des Betroffenen würden ihn im Fall einer Rückkehr in den Iran umbringen. Auch in Afghanistan fürchte er deren Verfolgung. Die Frau (seine Cousine) sei später bei einem Schiffsunglück verschollen bzw. verstorben.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Betroffenen erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde am XXXX per BRZ Zustellservice an die rechtsfreundliche Vertretung des Betroffenen zugestellt. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Betroffene an den Verfassungsgerichtshof; der Verfahrenshilfeantrag wurde abgewiesen und eine Beschwerde wurde nicht erhoben. Er erhob auch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof; diese wurde zurückgewiesen.

Der Betroffene reiste etwa im Jänner 2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen für rund acht Monate nach Frankreich, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Er wurde aus Frankreich am XXXX im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Am XXXX stellte der Betroffene in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung zum Folgeantrag gab er an, seine damaligen Fluchtgründe seien aufrecht; neue Fluchtgründe habe er nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX verwies er im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe. Dabei handelt es sich nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde.

Der Betroffene hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Umfassende Sozialkontakte des Betroffenen in Österreich bestehen nicht. Eine maßgebliche Veränderung in seinem Privat- und Familienleben ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens nicht eingetreten. Der Betroffene bezog während seines Aufenthalts in Österreich die meiste Zeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er weist eine Vorstrafe wegen "§ 27 (2a) 2. Fall und (3) SMG §15 StGB" auf und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen. Er ist derzeit in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft.

Der Betroffene ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Er nimmt derzeit keine Medikamente. In Afghanistan, konkret in Kabul, kann Hepatitis C behandelt werden; auch psychische Erkrankungen können in Afghanistan behandelt werden. Tatsächlicher Zugang zu allenfalls erforderlicher Behandlung ist gegeben.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

Der Betroffene kann nach Kabul (wo er Verwandte hat) oder nach Herat bzw. Mazar-e Sharif zurückkehren, ohne dort in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und ohne einen Eingriff in seine Integrität befürchten zu müssen, sei es aufgrund der allgemeinen Lage oder wegen persönlicher Eigenschaften. Er findet in diesen Städten die grundlegende Infrastruktur für eine Neu- bzw. Wiederansiedelung und kann diese auch nutzen.

Der Betroffene gab an, sich zur freiwilligen Ausreise bereitzuerklären.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen, zu seinem sozialen Hintergrund in Afghanistan und zu seinem Leben in Österreich gründen auf den hierzu widerspruchsfreien und folglich glaubwürdigen Angaben des Betroffenen in den Verfahren über seinen ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem hg. Gerichtsakt zum ersten Asylverfahren, GZ XXXX .

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung des (ersten) Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am XXXX zugestellt wurde und eine Anfechtung vor den Höchstgerichten keinen Erfolg hatte. Das Protokoll über die erfolgte Zustellung liegt im Akt XXXX auf.

Die Feststellungen zum zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Betroffenen im Verfahren. Er bezog sich selbst auf diese Gründe aus dem ersten Verfahren und gab an, dass keine neuen oder anderen Fluchtgründe vorliegen würden. Mangels weiteren Vorbringens ergab sich, dass nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrags keine maßgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Betroffenen in Österreich gründen ebenfalls auf dessen Angaben in Zusammenschau mit der eigeholten Abfrage aus der Speicherdatenbank des Grundversorgungssystems GVS. Für maßgebliche Änderungen im Privat- und Familienleben des Betroffenen sind keine greifbaren Anhaltspunkte hervorgekommen. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Eine finanzielle Abhängigkeit von einer in Österreich lebenden Person gab der Betroffene nicht an.

Die strafrechtliche Bescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Betroffenen ergeben sich aus dessen früheren Aussagen und der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG im vorhergehenden Asylverfahren. In der Einvernahme am XXXX gab er zudem an, kürzlich Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben. Über diese wird es auch möglich sein, Kontakt zu den in Kabul ansässigen Verwandten herzustellen. Da eine Tante des Betroffenen in Kabul mit ihrer Familie lebt, ist zu erwarten, dass von dieser Seite eine - wenn auch bescheidene - Unterstützung des Betroffenen möglich sein wird.

Die Feststellung zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen gründet auf dessen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen im Folgeantragsverfahren. Er gab in der Erstbefragung zum Folgeantrag an, psychische Probleme zu haben und an HIV zu leiden, er gab später an, an Hepatitis C zu leiden. Aufgrund der Nachfrage bei der Sanitätsstelle konnte bereits vom BFA ermittelt werden, dass der Betroffene nicht an HIV leidet und bezüglich psychischer Probleme nichts bekannt ist. Der Betroffene wurde auch einem Sanitätscheck unterzogen und ist hafttauglich. Die psychische Verfassung des Betroffenen war bereits Gegenstand des vorhergehenden Asylverfahrens und ist keine maßgebliche Änderung ersichtlich. Gemäß den vorgelegten Unterlagen aus Frankreich hat der Betroffene an Hepatitis C gelitten und dagegen Medikamente genommen. Seit Mai 2019 nimmt er keine Medikamente mehr. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Betroffenen, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, sind weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren hervorgekommen. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Zustands des Betroffenen für den Fall seiner Rückführung ist nicht ersichtlich.

Aus dem länderspezifischen Berichtsmaterial ergibt sich, dass Hepatitis C in Afghanistan behandelt werden kann und war dies entsprechend festzustellen. Auch psychische Erkrankungen können laut Länderberichtsmaterial in Afghanistan behandelt werden. Gerade in Kabul stehen umfassende Behandlungsmöglichkeiten und Medikation zur Verfügung. Der Betroffene hat schon bisher bewiesen, durch seine Arbeit für sein Auskommen sorgen und sich einen (hohen) Betrag für die Ausreise ansparen zu können. Es ist zu erwarten, dass ihm dies auch in Afghanistan, konkret in Kabul, allenfalls auch in Herat oder Mazar-e Sharif wieder gelingen wird. Der Betroffene hat in Kabul überdies eine Tante und deren Familie, von der eine - wenn auch nur bescheidene - Unterstützung erwartet werden kann.

Behandlungsmöglichkeiten (psychische Erkrankungen, Hepatitis C) stehen gerade in Kabul zur Verfügung. Der Betroffene muss daher auch keine unüberbrückbaren Wege zurücklegen, um an die Behandlung zu gelangen. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Betroffene tatsächlich Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung hat (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ( XXXX ) im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die Lage in Afghanistan für den Betroffenen nicht maßgebliche geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA sowie im Erkenntnis des BVwG enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan sowie aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Erkenntnis des BVwG, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung bestätigt wurde, datiert auf den XXXX . Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am XXXX erlassen und gründet sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung.

Dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird, ergibt sich aus seinen persönlichen Eigenschaften und Erfahrungen sowie sozialer Vernetzung in Zusammenschau mit der allgemeinen Lage am angenommenen Rückkehrort. Insbesondere in Kabul verfügt er über ein familiäres Netz. Kabul und Herat, wie auch Mazar-e Sharif weisen grundsätzlich die städtischen Infrastrukturen auf, um eine Neuansiedelung möglich zu machen; der Betroffene wird die dort vorhandenen Infrastrukturen auch für eine Neu- bzw. Wiederansiedelung nutzen können.

Dass der Betroffene sich zur freiwilligen Ausreise bereiterklärte, ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme am XXXX (Seite 6 des BFA-Protokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das Verfahren über den ersten Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das BVwG am XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Der Bescheid vom XXXX ist mit wirksamer Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom XXXX am XXXX in Rechtskraft erwachsen.

Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom XXXX wurde somit ebenfalls am XXXX rechtskräftig, sie ist auch weiterhin aufrecht. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom XXXX voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Der Betroffene behauptete nicht einmal das Vorliegen neuer Fluchtgründe. Die behauptete Angst des Betroffenen vor seinen Verwandten und einem allfälligen Verlobten eines Mädchens, in das er sich verliebt hatte, war bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahrens. Bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen des Betroffenen handelt es sich insgesamt nicht um einen Sachverhalt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid vom XXXX bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Der Betroffene brachte lediglich vor, dass er an Hepatitis C und psychischen Problemen leide.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach iZm Erkrankungen Folgendes aus (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105):

"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff)."

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Betroffene in Afghanistan tatsächlich Zugang zur - allenfalls - notwendigen Behandlung.

Im vorliegenden Fall gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit substantiiert vorgebracht. Bereits im ersten Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde festgehalten, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden; der Sachverhalt hat sich weder in Bezug auf die Sicherheitslage, noch in Bezug auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen, noch hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften oder des Gesundheitszustands des Betroffenen maßgeblich geändert.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Betroffenen liegenden (neuen) Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden oder die nahelegen würden, der Betroffene wäre einer "realen Gefahr" oder "ernsthaften Bedrohung" im obgenannten Sinn ausgesetzt.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Betroffene bereits im ersten Asylverfahren angegeben, in Österreich keine enge Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Familien- oder Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, verneinte er ebenfalls. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts, der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist, und seiner vorübergehenden Ausreise nach Frankreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung,
Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2146508.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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