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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Wolfgang Kaufmann in Linz, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1997, Zl. BauR-012016/5-1997/PE/Vi, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. Egger GmbH in Steyr, vertreten durch Prof.Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7;
2. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 23. August 1996 wurde der Erstmitbeteiligten die Errichtung eines fünfgeschoßigen, unterkellerten Wohnhauses mit Dachgeschoßausbau und unterirdischer Garage (zehn Wohneinheiten; zehn PKW-Stellplätze in der unterirdischen Garage) in Linz, Pillweinstraße 20, auf dem Grundstück Nr. 56, KG Waldegg, baubehördlich bewilligt. Dieses Bauvorhaben sieht im Hofbereich eine Tiefgarage vor, welche bis an die nördliche, westliche und südliche Bauplatzgrenze reicht.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 12. Mai 1997 wurde der Erstmitbeteiligten in der Folge ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, allerdings unter Gewährung des Parteiengehöres für die Nachbarn in schriftlicher Form, eine Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben erteilt. Die Planabweichung bezieht sich auf eine Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten von 10 auf 16, auf die Erhöhung der Anzahl der PKW-Stellplätze in der unterirdischen Garage von 10 auf 16 sowie die Errichtung einer PKW-Ein- und Ausfahrtsrampe anstatt des ursprünglich geplanten PKW-Liftes. Aus dem dieser Bewilligung zugrundeliegenden Bauplan ergibt sich, daß auch Änderungen im Bereich der Tiefgaragendecke vorgesehen sind. Dem bewilligten Bauplan zufolge verläuft die Oberkante der Tiefgaragendecke 0,40 m unter dem Erdgeschoßfußbodenniveau (im Plan als Nullkote angenommen). 1,30 m vor der westlichen Bauplatzgrenze wird die Tiefgaragendecke schräg nach unten verlaufend bis zur Bauplatzgrenze hin um 80 cm abgesenkt. Die Tiefgaragendecke selbst wird von einer 45 cm starken Humusschichte überdeckt. Der durch diese Humusschichte bewirkte Geländeverlauf stellt sich dergestalt dar, daß - ausgehend von der 0,85 m unter der im Plan angenommenen Nullkote (Erdgeschoßfußbodenniveau) liegenden Bauplatzgrenze - zunächst eine 0,50 m hohe und 0,50 m tiefe Böschung errichtet werden soll, welche auf einem Niveau von 0,35 m unter der Nullkote in einen horizontal verlaufenden Geländebereich mit einer Tiefe von 0,60 m übergeht. Anschließend an diesen Bereich soll ein weiterer Geländesprung mit einer Böschung von 0,40 m Höhe und 0,40 m Tiefe erfolgen, an welchen sodann das eigentliche Niveau der Tiefgaragendachbegrünung anschließt (0,05 m über der Nullkote). Auf diesem Niveau werden zwei großkronige Bäume gepflanzt, wobei im Bereich dieser Bäume kreisrunde Aufböschungen vorgenommen werden, welche eine Höhe von 1,0 m aufweisen. Der Durchmesser dieser Böschung beträgt an der Basis 4,80 m und an der Krone 2,80 m. Diese Krone um den Baum ist von der Grundgrenze des Beschwerdeführers 4 m entfernt.
Im Zusammenhang mit Tiefgaragen enthält der für den fraglichen Bereich geltende Bebauungsplan S 13-07-01-00 der Landeshauptstadt Linz u.a. folgende nähere Umschreibungen:
"Die Errichtung von Tiefgaragen außerhalb der inneren Baufluchtlinien ist zulässig.
Die Tiefgaragendachflächen sind zu begrünen. Die oberste Schicht des Dachaufbaues ist als Vegetationsschicht mit einer Mindeststärke von 50 cm und organischen Pflanzen auf mindestens 80 % der Fläche verteilt auszuführen.
Zwischen der begrünten Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen darf der Niveauunterschied nicht mehr als 0,5 m betragen. Der Niveauunterschied ist mit einer durchgehenden Vegetationsschicht abzuböschen und mit organischen Pflanzen zu begrünen (ausgenommen Zu- und Abfahrten, Belüftungen und sonstige technische Einrichtungen)."
Gegen den Bescheid vom 12. Mai 1997 erhob der Beschwerdeführer als Miteigentümer des westlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes Nr. 54, KG Waldegg, Berufung. Die Höhenlage des Gartenbereiches entspreche nicht dem rechtskräftigen Bebauungsplan, vielmehr würden die geforderten Solitärbäume mit ihrem Stammende zwei Meter über dem gewachsenen Niveau des Nachbargrundstückes angepflanzt werden. Diese tischartige Bepflanzung des Hofbereiches in einer unnatürlichen Höhe gegenüber dem Nachbargrundstück und die Höhenlage des neuen Gartens könnten grundsätzlich nicht der Planungswille des Magistrates der Stadt Linz sein. Er erhebe gegen die Höhenlage und die Gestaltung des Gartens Einspruch.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 1997 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung bebauungsplanmäßiger Bestimmungen, die Abstände des Bauvorhabens von den Nachbargrundgrenzen und die Gebäudehöhe regelten. Unzweifelhaft habe der Beschwerdeführer daher einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung jener Bestimmung im Bebauungsplan, wonach (lediglich) die Errichtung von Tiefgaragen außerhalb der inneren Baufluchtlinie zulässig sei. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, daß die vorliegende Garage eine Tiefgarage und somit eine "unterirdische Garage" im Sinne des § 47 Abs. 1
Oö Bautechnikgesetzes sei. Danach liege eine unterirdische Garage vor, wenn der Fußboden der Tiefgarage im Mittel tiefer als 1,30 m unter dem angrenzenden, nicht bebauten Gelände liege, was bei der vorliegenden Garage gegeben sei. Was die übrigen, die Ausführung von Tiefgaragen regelnden Vorschriften des vorliegenden Bebauungsplanes anlange, insbesondere die Regelung über die Begrünung des Tiefgaragendaches, sowie die Regelung, daß der Niveauunterschied zwischen der begrünten Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen nicht mehr als 0,50 m betragen dürfe und in einer bestimmten Weise abzuböschen sei, vertrete die Berufungsbehörde die Ansicht, diese Vorschriften seien allein aus städtebaulichen Gründen (Ortsbildschutz, Innenhofbegrünung usw.) in den Bebauungsplan aufgenommen worden; diese Bestimmungen dienten jedoch nicht dem Nachbarschaftsschutz. Dies werde auch daraus ersichtlich, daß der im Bebauungsplan für zulässig erklärte Niveauunterschied von 0,5 m auf die "umgebenden Freiflächen" und nicht etwa auf das Niveau des Nachbargrundstückes bezogen werde. Diese Regelung greife daher etwa auch dann, wenn eine Tiefgarage nicht bis zur Nachbargrundgrenze reiche, sondern mitten im Baugrundstück ende, wodurch aber klar werde, daß ein Nachbarschaftsschutz aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden könne. Dies gelte konsequenterweise aber auch für den Fall, wenn eine Tiefgarage bis zur Bauplatzgrenze reiche und sozusagen "zufällig" das Nachbargrundstück die "umgebenden Freiflächen" im Sinn der Verbalfestlegung des Bebauungsplanes darstellten. Im übrigen entspreche das vorliegende Projekt aber auch diesen Vorgaben, weise doch die unmittelbar an der Grundgrenze gelegene Böschung eine Höhe von 0,5 m über dem Niveau des Nachbargrundstückes auf. Da weiters der Bebauungsplan keine absolute Maximalhöhe des Niveaus der Tiefgaragendecke vorschreibe, sondern eben nur den Niveauunterschied zwischen der begrünten Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen, also an den äußeren Begrenzungen der Tiefgarage, regle, seien Böschungen, die nicht in diesem Bereich errichtet würden, insbesondere also die vom Beschwerdeführer kritisierten "tischartigen" Aufböschungen zur Pflanzung der beiden Bäume, von der diesbezüglichen Regelung im Bebauungsplan nicht erfaßt.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß die Regelung im Bebauungsplan über die Begrünung des Tiefgaragendaches sowie betreffend den Niveauunterschied zwischen der begrünten Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen allein städtebaulichen Gründen, wie dem Ortsbildschutz und der Innenhofbegrünung, diene und damit keinen Nachbarschutz gewähre. Neben den bereits im Berufungsbescheid dazu angestellten Überlegungen, denen sich die belangte Behörde anschließe, ergebe sich dies auch aus den in den Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebenen Motiven der Planungsbehörde zu der in Rede stehenden Verbalfestlegung im Bebauungsplan, woraus hervorgehe, daß diese aus städtebaulichen Gründen bzw. aus Rücksichten auf den Ortsbildschutz in den Bebauungsplan aufgenommen worden seien, damit aber keine subjektiven Nachbarrechte geschaffen werden sollten. Für die vertretene Auffassung spreche auch der Umstand, daß sich der im Bebauungsplan für maximal zulässig erklärte Niveauunterschied von 0,5 m "nur" auf die "umgebenden Freiflächen" beziehe und demnach in dem Fall, daß ein Nachbargrundstück "umgebende Freifläche" sei, nur dann eingehalten werden müsse, wenn der betreffende Teil des Nachbargrundstückes frei von Baulichkeiten sei. Wäre das Nachbargrundstück dort aufgrund einer Bebauung nicht mehr als "Freifläche" anzusehen, wäre der vom Beschwerdeführer in dieser Festlegung gesehene Nachbarschutz nicht mehr gegeben. Auch im Fall einer späteren Bauführung im fraglichen Bereich des Nachbargrundstückes wäre der von dieser Regelung vermeintlich gewährte Schutz des Nachbarn wieder obsolet, da es sich diesfalls nicht mehr um eine "umgebende Freifläche" handeln würde und demnach beispielsweise bei Planänderungen betreffend eine auf dem angrenzenden Grundstück bestehende Tiefgarage - wie im vorliegenden Fall - die gegenständlichen Beschränkungen wiederum unmaßgeblich wären. Auch diese Überlegungen legten den Schluß nahe, daß die verfahrensgegenständliche Verbalfestlegung im Bebauungsplan betreffend die Höhenlage und die Gestaltung des Gartenniveaus nicht dem Interesse der Nachbarschaft diene. Der Beschwerdeführer sei somit durch den bekämpften Berufungsbescheid in keinen Rechten verletzt, weshalb der Vorstellung keine Folge zu geben gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die beiden Mitbeteiligten - eine Gegenschrift mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in dem subjektiven Recht verletzt, daß gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan S 13-07-01-00 der Landeshauptstadt Linz der Niveauunterschied der verfahrensgegenständlichen, begrünten Tiefgaragenfläche und den umgebenden Freiflächen nicht mehr als 0,5 m betragen dürfe (im Rahmen der weiters geltend gemachten Verletzung auf Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen über die Lage von Bauvorhaben, die Abstände, die Gebäudehöhe und die Belichtung gemäß § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung in Verbindung mit §§ 5 und 6 Oö Bautechnikgesetz macht der Beschwerdeführer ausschließlich die Rechtswidrigkeit des angewendeten Bebauungplanes geltend, auf die abschließend einzugehen sein wird).
Gemäß § 31 Abs. 3 Oö Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nach § 31 Abs. 4 leg. cit. nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, weiters öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 31 Abs. 4 und 5), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 37 Abs. 3 leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind, abzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die angeführte Regelung im geltenden Bebauungsplan betreffend den Niveauunterschied der begrünten Tiefgaragendachfläche und der umgebenden Freiflächen eine Regelung des Bebauungsplanes darstellt, die dem Interesse der Nachbarschaft dient, und ob daraus ein Nachbarrecht betreffend das gesamte Niveau der Grünfläche über einer Tiefgargendachfläche abgeleitet werden kann.
§ 24 Abs. 1 Z. 8 Oö BauO 1994 sieht unter den bewilligungspflichtigen Tatbeständen u.a. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit in bezug auf nicht bewilligungspflichtige Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes ein Nachbarrecht nicht eingeräumt. Wenn nun der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen trifft, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und den umgebenden Freiflächen auf einen einzuhaltenden Niveauunterschied von 0,50 m abstellen, der keine bewilligungspflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, daß die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden. Dem entspricht auch die bei Verordnungserlassung diesbezüglich verfolgte Intention, die ausschließlich öffentliche Interessen anspricht. Im Motivenbericht zu diesem Bebauungsplan wird zu dieser Regelung ausgeführt, daß die Beschränkung des Niveauunterschiedes zwischen den begrünten Tiefgaragendachflächen und den umgebenden Freiflächen auf 0,5 m sowie die durchgehende und begrünte Abböschung die Einbindung der Tiefgaragendachflächen in die umgebenden Grünflächen sicherstelle und eine durchgehende Nutzbarkeit der gesamten Freiflächen gewährleiste. Die bauliche Abdeckung von Tiefgaragenzufahrten und -rampen diene neben Umweltschutzgründen auch - soferne nicht Gründe des Ortsbildschutzes entgegenstehen - zusätzlich der Vergrößerung des Grünflächenanteils und der Verbesserung des Siedlungsbildes. Im Grünflächenplan 1991 der Stadt Linz, auf den der zitierte Motivenbericht ausdrücklich abstellt, wird unter dem Titel "Tiefgaragendachbegrünung" ausgeführt:
"Des weiteren werden Festlegungen zum Niveauunterschied zwischen begrünter Tiefgaragendachfläche und umgebender Freifläche getroffen, um deren Einbindung in die umgebenden Freiflächen zu sichern und zu verhindern, daß unterschiedliche Höhen und Mauern das Erscheinungsbild zusammenhängender Grünflächen beeinträchtigten."
Auch die Verwendung des Ausdruckes "umgebende Freiflächen", mit welchen in keiner Weise auf den Fall Rücksicht genommen wird, daß die Grenze zwischen der Tiefgaragendachfläche und den umgebenden Freiflächen an der Nachbargrundgrenze liegt, spricht für die dargelegte Auslegung, nach der für den Beschwerdeführer aus der angeführten Regelung des Bebauungsplanes kein Nachbarrecht ableitbar ist.
Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Abstandsbestimmungen der §§ 5 ff Oö BauTG, insbesondere die Regelung des § 5 Z. 1 Oö BauTG bezieht, daß bei Neu- und Zubauten zu den seitlichen und inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen, soweit der Bebauungsplan nichts festlegt, prinzipiell ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist, ist aus diesen Bestimmungen für die Ableitung eines Nachbarrechtes im Hinblick auf den im Bebauungsplan geregelten Niveauunterschied nichts zu gewinnen. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, gelten als unterirdische Garagen solche, deren Fußboden im Mittel tiefer als 1,30 m unter dem angrenzenden nicht bebauten Gelände liegt. Daß diese Voraussetzung für die vorliegende Tiefgarage vorliegt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch den im Akt einliegenden bewilligten Bauplan bestätigt. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 4 Oö BauTG können die Mindestabstände zu den seitlichen und inneren Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen u.a. durch zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile (wie mit Keller- oder Schutzräumen oder Tiefgaragen) bis zur Bauplatz- oder Nachbargrenze unterschritten werden. Die vorliegende Tiefgarage liegt jedenfalls zur Gänze unter dem künftigen Gelände.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Regelung im Bebauungsplan, aus der für den Nachbarn bezüglich des Niveauunterschiedes im Zusammenhang mit jener Fläche, die eine Tiefgarage bedecken soll, und den umgebenden Freiflächen und betreffend die Höhenlage der zu begrünenden Grundfläche über einer Tiefgarage kein Mitspracherecht abzuleiten ist. Diese Bedenken gegen den Bebauungsplan macht der Beschwerdeführer unter dem Recht auf Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen über die Lage von Bauvorhaben, die Abstände von den Nachbargrundgrenzen und -gebäuden, die Gebäudehöhe sowie die Belichtung und Belüftung gemäß § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung in Verbindung mit den §§ 5 und 6 Oö Bautechnikgesetz geltend. Der Geltendmachung dieser Rechte steht aber auch entgegen, daß der Beschwerdeführer sich in derartigen Rechten in der von ihm erhobenen Berufung nicht verletzt erachtet hat. Es handelt sich diesbezüglich um die erstmalige Geltendmachung derartiger Rechtsverletzungen in der Beschwerde, die daher nicht zum Gegenstand der von der belangten Behörde zu überprüfenden Berufungsentscheidung zu machen waren. Es ergibt sich weiters - wie dargelegt - auch kein Widerspruch zu § 5 Z. 1 Oö BauTG und zu § 31 Abs. 4 Oö BauO im Sinne eines Gebotes für den Verordnungsgeber, Nachbarrechte im Einklang mit § 31 Abs. 4 Oö BauO einzuräumen; diese Bestimmung wurde u.a. durch den Gesetzgeber selbst in den §§ 5 und 6 Oö BauTG näher (teils einschränkend) ausgeführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten in bezug auf Stempelgebühren war abzuweisen, da die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und auch tatsächlich nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht wurde.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050338.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009