TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 W117 2140001-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W117 2140001-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 06.03.2014 einen ersten Asylantrag im Bundesgebiet.

Am 08.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Georgisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Mitglied der georgischen nationalistischen Bewegung am 13.01.2012 von zwei Männern in Zivil bedroht und zu einer Aussage gegen die Partei aufgefordert worden sei. Da er dieser Aufforderung nicht entsprochen habe, sei er am 14.01.2012 von den Männern geschlagen worden. Seither bekomme er nirgendwo Arbeit. Als Ossete werde er in Georgien diskriminiert. Seine Familie müsse aus Angst vor einer Rückkehr nach Georgien in Russland leben. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er sei in XXXX wohnhaft gewesen, am 28.02.2014 legal von Tiflis ausgereist und zuletzt mit einem Sattelschlepper nach Österreich gelangt. Seinen Reisepass habe er weggeworfen. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne würden in Russland leben. Er sei in XXXX geboren, habe von 1979 bis 1987 in XXXX die Grundschule und danach bis 1991 die Universität in XXXX besucht. Seine Muttersprache sei Georgisch, er spreche aber auch gut Ossetisch und Russisch. Er sei christlich orthodoxen Glaubens, seine Volksgruppenzughörigkeit sei ihm nicht bekannt. Vorgelegt wurden ein (als echt beurteilter) georgischer Personalausweis und eine Geburtsurkunde.

Am 12.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch. Dabei legte der Beschwerdeführer neben einer Reihe von inländischen ärztlichen Befunden georgische Dokumente im Original vor.

Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Georgisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, medikamentös wegen Epilepsie behandelt zu werden. Seine Eltern würden noch in Georgien, seine Ehefrau und die Kinder in Russland leben. Seine Frau arbeite am Flughafen in der Stadt XXXX in (Nord-)Ossetien.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an "Tubenfunktionsstörung mit Tinnitus, posttraumat. Epilepsie nach SHT sekundär, posttraumat. Cephalea nach SHT (posttraumat. Kopfschmerz)" leide. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt, werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung oder Bedrohung im Fall der Rückkehr zu befürchten habe. Es hätten keinerlei Integrationsbemühungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden können.

Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den damals bevollmächtigten Rechtsberater innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei und eine Gesamtbeurteilung anhand der Länderinformationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung verabsäumt habe. Die von der Behörde vorgenommene Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und seinen Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 26.08.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der zwar der Beschwerdeführer nicht aber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Verfahrensparteien erschienen sind. Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"R: Seit wann sind Sie hier in Österreich?

BF: Im März werden es 6 Jahre. Also sind es 5,5 Jahre.

R: Haben Sie Österreich zwischendurch verlassen?

BF: Nein, nur in Österreich.

R: Im Strafregister scheinen zwei Verurteilungen auf, jeweils wegen versuchten Diebstahls.

BF: Ich hatte so einen Stress, dass ich manchmal getrunken habe. Und wenn ich getrunken habe, wusste ich nicht mehr was ich tue. Der Arzt hat mir verboten Alkohol zu trinken, daran halte ich mich auch. Ich nehme Medikamente gegen Epilepsie. Ich rauche auch nicht mehr. Die Geldstrafen habe ich auch bezahlt. Da verstehe ich nicht, was ich getan habe. Das ist natürlich keine Rechtfertigung, aber trotzdem.

R: Was machen Sie den ganzen Tag? Von was leben Sie?

BF: Ich gehe viel Spazieren in der Natur, dass hilft mir mich besser zu fühlen. Ich habe 150 EUR im Monat und manchmal arbeite ich schwarz. Man sieht auf den Händen, wenn sich etwas ergibt, bin ich froh, dass ich arbeiten kann. Ich mache Gartenarbeit, oder im Winter Schneeschaufeln. Arbeit hätte ich, wenn ich dürfte.

R: Was wäre das für Arbeit?

BF: Pakete ausliefern oder Möbel transportieren.

R: Wären Sie für so eine Arbeit in der Lage mit dem Hintergrund der Epilepsie?

BF: Ich gehe zu einem Doktor XXXX . Er hat mich geheilt. Mit diesen Medikamenten, habe ich die Epilepsie gut unter Kontrolle. Ich darf nur nicht trinken und rauchen, sonst geht es mir schon gut.

R: Haben Sie eine Lebensgefährtin, Freundin, Partnerin?

BF: Nein, ich bin alleine. Beginn meiner Probleme sind meine Frau und meine zwei Kinder sind nach Russland geflüchtet. Sie sind schon erwachsen, sie studieren. Sie sind 18 und 19 Jahre alt. Sie gehen in Russland in Nordossetien gehen sie zur Uni.

R: Sind Sie noch verheiratet?

BF: Wir waren offiziell nicht verheiratet. Jetzt sind wir getrennt, schon lange.

R: Wer lebt sonst noch in Georgien von Ihren Verwandten?

BF: Meine Eltern. Sie sind 72 und 68 Jahre alt. Sie leben von der Pension. Mein Vater hatte einen Herzinfarkt, wegen meiner Probleme damals. Geschwister habe ich keine.

R: Die 150 Euro sind aus der Grundversicherung?

BF: Ja.

R: Wieviel bekommen Sie aus der Schwarzarbeit?

BF: Zusätzlich dann noch 100, 200 oder 300 EUR.

R: Wie schaut es mit Deutschkenntnissen, Deutschkursen aus?

BF: Ich bin ca. 4-mal übersiedelt worden. Überall habe ich begonnen Deutsch zu lernen. Jetzt habe ich, überall wo ich angerufen habe, ist der Kurs nicht zustande gekommen. Jetzt hat mir die Caritas einen Kurs zugesagt, A2.

R: A1 haben Sie gemacht?

BF: Das ist ein Gesamtkurs, A1-A2. Arbeit hätte ich auch als Abwäscher im XXXX . Da würden sie mich anstellen.

R: Sind Sie in Vereinen tätig? Wer ist Ihr soziales Umfeld?

BF: In meiner Pension sind leider nur Araber und Afghanen. Bei den Festen treffen ich dann viele Leute. Wenn Veranstaltungen sind, helfe ich aufzubauen und wegzuräumen, sie kennen mich alle.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Schule und Universität habe ich abgeschlossen. Ich habe Jus studiert.

R: Aber das haben Sie im Verfahren bisher noch nicht angegeben.

BF: Sie haben meinen Ausweis, dass ich im Innenministerium gearbeitet habe kopiert. Dafür muss man Jurist sein.

R: Im Akt steht Universitätsbesuch von 1987 bis 1991 in XXXX .

BF: Das war eine "Filiale" der Hauptuniversität in Tiflis. In XXXX war ein Kolleg.

R: Welchen Beruf habe Sie tatsächlich in Georgien ausgeübt?

BG: Ich war im XXXX .

R: Von wann bis wann?

BF: Von 1998 bis 2002.

R: Georgien haben Sie im Jahr 2014 legal per Flugzeug verlassen?

BF: Ja. Ein Kollege von mir hat mir geholfen durchzukommen. Das war eigentlich nur deshalb möglich, weil mein Kollege mir geholfen hat, sonst hätte man mich nicht ausreisen lassen. Er hatte deshalb auch Probleme.

R: Warum haben Sie den Pass dann weggeworfen?

BF: Der Chauffeur hat ihn mir abgenommen, der Schlepper. Er hat gesagt, ich werde ihn nicht mehr brauchen und hat ihn weggeworfen.

R: Warum ist das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsvertretung aufgelöst?

BF: Sie haben Geld verlangt und ich habe keines.

R: Jetzt ist Ihre Beschwerde sehr dürftig ausgeführt und eigentlich bin ich nur verpflichtet im Rahmen der Beschwerde die Prüfung vorzunehmen. Ich halte Ihnen trotzdem einige Begründungselemente des ersten negativen Bescheides vor und haben Sie die Möglichkeit dazu nochmal Stellung zu nehmen.

BF: Wenn Ex-Präsident Saakaschwili zurückkommen würde, würde ich sofort zurückfahren.

R: Die Verwaltungsbehörde hat unter anderem Ihnen eine negative

Asylentscheidung erlassen, aus folgenden Gründen: Ein wesentlicher Grund lag darin, dass es für das BFA nicht nachvollziehbar ist, warum der Geheimdienst von Georgien, den Sie angeblich angehört haben, sich mit jenem Geheimdienst in Ossetien Ihretwegen in Verbindung hätte setzten sollen - weil Sie ja auch für diesen gearbeitet haben wollen - wenn sich der Geheimdienst von Georgien beim Geheimdienst von Ossetien über Ihre Person erkundigen hätte sollen, dann wäre eine Spionagetätigkeit in Ossetien gar nicht mehr möglich.

BF: Ich machte Geschäfte in Ossetien, weil ich ursprünglich Ossete bin und der Geheimdienst von Georgien hat heimlich eine Kamera an meinem Auto installiert und ich wusste das nicht. Weil die ja wussten, dass ich aufgrund meiner Geschäftstätigkeit immer zwischen Georgien und Ossetien hin und her fahre.

R: Sie haben gesagt, dass Sie im XXXX gearbeitet haben. Wie kommen Sie dann dazu, dass Sie Geschäfte betreiben?

BF: Sie wollten von mir, dass ich dort Informationen zuspiele. Aber ich wollte das nicht, ich habe nein gesagt. Dann haben sie das gemacht. Ich könnte auch alle Namen nennen. Man hat mir die Verletzung am Kopf zugefügt, ich wurde geschlagen und eine Schusswunde habe ich.

R: Von wem?

BF: Von Polizisten.

R: Die haben Sie auch angeschossen?

BF: Sie haben mich geschlagen. Wer auf mich geschossen hat, das weiß ich nicht.

R: Die Schussverletzung rührt aus einer anderen Gegebenheit als die Kopfverletzung?

BF: Ich wurde 2012 geschlagen. Zweimal wurde ich geschlagen. Ich habe auch Fotos auf meinem alten Handy.

R: Woher rührt die Schussverletzung?

BF: In Ossetien in XXXX , als Krieg ausgebrochen ist war ich dort.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Meine Geschäfte machte ich dort.

R: Wie kam es zur Schussverletzung?

BF: Es wurde herumgeschossen.

R: Wieso haben Sie das beim BFA nie erwähnt?

BF: Oh Ja, habe ich auch gesagt. Wenn ich nicht wirklich ein Problem hätte, was mache ich hier? Ich habe meine Eltern zurückgelassen. Meine Familie ist nach Russland geflüchtet. Man wollte, dass ich falsche Aussagen mache. Das war alles zusammen ein Problem.

R: Jetzt versteht es die Verwaltungsbehörde nicht, wenn Sie schon 2002 Probleme beim Geheimdienst hätten, dass Sie dann bis 2012 eigentlich für den Geheimdienst hätten haben sollen.

BF: Weil ich von 2005 bis 2012 für Saakaschwili gearbeitet habe. Als er abgesetzt wurde, als Präsident, hat man sich an uns gerächt.

R: Was haben Sie für Saakaschwili gearbeitet?

BF: Als Koordinator habe ich für seine Regierung gearbeitet. Auch nach XXXX bin ich gefahren, damit die Leute ihn dort wählen.

R: Was haben Sie hauptberuflich gemacht?

BF: 1300 Lari hatte ich Gehalt dort.

R: Da haben Sie keine Geschäfte nebenbei gemacht?

BF: Nein, 2008 hatte ich keine Geschäfte mehr. Seit 2008 konnte ich keine Geschäfte mehr in Ossetien machen.

R: Wieso waren Sie 2008 in Ossetien?

BF: Weil ich seit 2005 oder 2006 dort gewohnt habe. Ich habe ein Haus dort gehabt und machte Geschäfte.

R: Mit was machten Sie Geschäfte?

BF: Diesel habe ich von Nordossetien transportiert.

R: Das BFA schreibt ausdrücklich Sie seien 2002 vom Geheimdienst nach Ihrer eigenen Behauptung das erste Mal bedroht worden, danach seien Sie 6 Jahre in Ruhe gelassen worden und dann sei man 2008 wieder an Sie herangetreten.

BF: Teilweise hatte ich noch Probleme. Aber als ich für Saakaschwili gearbeitet habe, haben sie mich mehr oder weniger in Ruhe gelassen.

R: Heute ist Georgien ein sicherer Herkunftsstaat und es gibt noch heute Anhänger von Saakaschwili, die unbehelligt in Georgien leben.

BF: Weil ich im Geheimdienst gearbeitet habe, hatte ich Probleme. Ich weiß viel und habe viele Informationen, die ich nicht geben wollte.

Festgehaltgen wird, dass als Länderdokumentationsmaterial insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und der Bericht des Auswärtigen Amtes, jeweils aktualisiert, als Entscheidungsgrundlage der Beurteilung der Ländersituation herangezogen werden. Aus diesem Länderdokumentationsmaterial leitet sich auch ab, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Wollen Sie das übersetzt erhalten und dazu Stellung nehmen?

BF: Nein. Ich möchte nur sagen, dass mir meine Verletzungen in dem angeblich sicheren Staat passiert sind.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen?

BF: Sie können jeden aus Georgien herladen und niemand kann sagen, dass Georgien ein sicheres Land ist. Wer kann das behaupten?"

Nach Einsichtnahme in das österreichische Strafregister vom 26.08.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zwei Mal rechtskräftig wegen § 15 und § 127 StGB zu Geldstrafen verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus XXXX bzw. XXXX , seine Identität steht fest.

Am 06.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine frühere Lebensgefährtin und seine beiden Söhne leben in Nordossetien in der Russischen Föderation, seine Eltern leben noch in Georgien. Der Beschwerdeführer besaß bis 2008 auch ein Haus in XXXX in Südossetien.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Unbekannte im August 2010 auf bzw. mit dem Kopf gegen Gegenstände geschlagen wurde und er sich dabei Verletzungen zuzog, welche sodann in XXXX operiert wurden, wo er bis Ende 2011 blieb. Im Jänner 2012 wurde er erneut von Fremden mit dem Kopf auf den Boden geschlagen und dabei seine Nase gebrochen. Im April 2012 wurde er erneut geschlagen und im Gesicht und an den Ohren verletzt.

Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer als ehemaligen Bediensteten des XXXX in der Zeit von 1998 bis 2002 in Georgien aktuell bzw. bei seiner Rückkehr Verfolgung von dieser Seite oder eine sonstige reale Gefahr droht.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Tätigkeit von 2005 bis 2012 für (die Partei von) Saakaschwili aktuell bzw. in Zukunft in Georgien Verfolgung oder eine Gefahr droht.

Eine politische Verfolgung oder sonstige Bedrohungssituation im Herkunftsstaat besteht aktuell im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht. Die georgischen Behörden sind schutzfähig und auch schutzwillig, zumal Georgien nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Beim Beschwerdeführer besteht aktuell "St.p. SHT, St.p. Fraktur des os parietale re, Posttraumat. Epi", wozu eine medikamentöse Behandlung mit Levetiracetam 500mg (2x1) verordnet wurde.

Zum Entscheidungszeitpunkt beschrieb der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand wie folgt: "Der Arzt hat mir verboten, Alkohol zu trinken, daran halte ich mich auch. Ich nehme Medikamente gegen Epilepsie. Ich rauche auch nicht mehr. [...] Mit diesen Medikamenten habe ich die Epilepsie gut unter Kontrolle. Ich darf nur nicht trinken und rauchen, sonst geht es mir schon gut."

Sämtliche Krankheitsbilder sind in Georgien behandelbar, Medikamente werden dort weitgehend importiert. Ihre Verfügbarkeit kann telefonisch oder online bei Apotheken überprüft werden. Meist müssen die Patienten die Kosten dafür selbst tragen. Ein Kostenersatz ist jedoch unter Umständen möglich.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schul- und Berufsausbildung und ist ausgebildeter Jurist. Er hat auch Berufserfahrung als Security, Transportunternehmer und Händler.

Er lebt seit März 2014 als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet; sein Aufenthalt beträgt nunmehr bereits rund fünf Jahre. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Deutschkurs besucht und dementsprechend auch noch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen. Er geht auch keiner seine Selbsterhaltungsfähigkeit begründenden Erwerbstätigkeit nach, sondern verrichtet gegen Taschengeld oder Verpflegung nachbarschaftliche Hilfsarbeiten (Gartenarbeiten, Schneeschaufeln etc.). Er ist in keinem Verein aktiv, hilft aber bei Festen in seinem Wohnort. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er bislang aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich bereits einen Führerschein erworben. Er besucht darüber hinaus jedoch keine Kurse. Weitere soziale Kontakte außerhalb der Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet hat er nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist nicht mehr unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

1. Kurzinformationen zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Georgien vom 07.06.2018

KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage)

Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).

Quellen:

* CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl:

Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin,

https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 11.12.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018

* Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen -

derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 11.12.2018

KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).

Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).

Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).

Quellen:

* Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018

* GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgien-aktuell.info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018

* RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018

2. Politische Lage

Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).

Quellen:

* Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians

In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018

* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018

* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018.

3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

* Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

* GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

* Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

* Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis,

https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).

Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).

Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders " XXXX " an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).

Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018

* Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018

* Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018

* JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018

5. Sicherheitsbehörden

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).

Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).

Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).

Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).

Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018

* Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018

* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018

* NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018

6. Korruption

Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).

Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017).

Quellen:

* CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004(2017)], https://www.coe.int/en/web/tbilisi/-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018

* GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report,

https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018

* TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017).

Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens ste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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