TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W107 2180150-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W107 2180150-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als bestellter Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie (darunter seine Eltern und seine zwei Schwestern) schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2015 (zum damaligen Zeitpunkt minderjährig und gesetzlich vertreten durch seine Eltern) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 14.11.2017 wurde den beiden (im Antragsstellungs- und Entscheidungszeitpunkt minderjährigen) Schwestern des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkannt. Gleichzeitig wurde den Eltern des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG in Ableitung von den Schwestern des Beschwerdeführers zuerkannt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gleichzeitig wurde der Antrag des (damals bereits volljährigen) Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 03.04.2018, GZ: W153 2180150-1, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sich die Beschwerde gegen einen untauglichen Anfechtungsgegenstand richte, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheides" vom 14.11.2017 zwar bereits volljährig, jedoch prozessunfähig und nicht durch einen Sachwalter vertreten gewesen, weshalb die Zustellung rechtsunwirksam gewesen sei.

3. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 13.06.2018 wurde sodann der Vater des Beschwerdeführers zum einstweiligen Sachwalter (nunmehr: "Erwachsenenvertreter") für den bereits volljährigen aber aufgrund seiner Erkrankung kognitiv beeinträchtigten Beschwerdeführer für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (abermals) abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Zur Nichtzuerkennung des Asylstatus führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Begriffsdefinition des "Familienangehörigen" in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG aus, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliege. Seinen Schwestern sei der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, seine Eltern würden ihren Status als Asylberechtigte gem. § 34 AsylG von den Schwestern ableiten. Der (im Entscheidungszeitpunkt volljährige) Beschwerdeführer könne daher einen Asylstatus weder von seinen Schwestern noch von seinen Eltern ableiten. Da seine Eltern für den Beschwerdeführer auch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten, sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (Gesundheitszustand, mangelndes Netzwerk in Afghanistan) seien jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllt.

5. Gegen diesen Bescheid, dem Vater als Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers wirksam zugestellt, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) richtet. Hierzu wird insbesondere eingewendet, dass § 34 AsylG im Fall des Beschwerdeführers anwendbar sei und gegenständlich ein Familienverfahren vorliege. Die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2 erster Halbsatz, wonach bestimmte Kategorien von Familienangehörigen ihren Status nicht von Angehörigen ableiten könnten, die diesen Status ihrerseits bereits nach § 34 AsylG erhielten, greife gegenständlich nicht, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher ein von seinen Eltern abgeleiteter Asylstatus gemäß § 3 iVm § 34 AsylG zuzuerkennen.

6. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, am XXXX geboren und im Entscheidungszeitpunkt somit volljährig.

Im Jahr 2015 reiste der damals minderjährige und geistig beeinträchtigte Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie (darunter seine Eltern und seine damals ebenfalls minderjährigen Schwestern) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch seine Eltern) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig und ledig.

Der Beschwerdeführer hält sich gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Schwestern im Bundesgebiet auf, lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt und ist strafrechtlich unbescholten.

Mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom jeweils 14.11.2017 (Zl.en: XXXX und XXXX ) wurde den beiden Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX , gem. § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gleichzeitig wurde den Eltern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX , mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA vom ebenfalls 14.11.2017 (Zl.en: XXXX und XXXX ) jeweils der Status von Asylberechtigten gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG in Ableitung von den Schwestern des Beschwerdeführers, zuerkannt.

Im Fall der Schwestern und der Eltern des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer und den zu oben angeführten Zahlen ergangenen Bescheiden des BFA betreffend die Schwestern und die Eltern des Beschwerdeführers, in die hg. Einsicht genommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Anfechtungsumfang:

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Ab. 3) zu überprüfen.

Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde begrenzt, sofern der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (vgl. z.B. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138).

Bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2014/01/0217; 28.1.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Angesichts des Anfechtungsumfangs ist das erkennende Gericht ausschließlich zur Überprüfung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) berufen.

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Familienangehöriger eines Asylwerbers stellt, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Im vorliegenden Fall wurde den beiden (auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA minderjährigen) Schwestern des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017 jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde den Eltern des Beschwerdeführers vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten in Ableitung von den angeführten (damals minderjährigen) Schwestern des Beschwerdeführers zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Eltern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der im Entscheidungszeitpunkt des BFA bereits volljährige Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der (mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam erfolgten) Antragstellung minderjährig und ledig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, bereits ausgeführt, dass der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen ist.

Jüngst hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen ist. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, mwN.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im seiner rezenten Entscheidung vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031, weiter ausgeführt hat, sieht § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 vor, dass die Bestimmungen über das Familienverfahren nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, anzuwenden sind, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) soll damit "verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht". Weiters führen die Materialien zu § 34 Abs. 6 AsylG 2005 aus:

"Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem."

Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den angeführten Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre (VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Beschwerdeführer als Familienangehöriger seiner Eltern, die zeitgleich mit dem Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind.

Die im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern des Beschwerdeführers schließt in dieser Konstellation nicht aus, dass auch dem Beschwerdeführer wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seinen Eltern zuerkannt werden kann (vgl. nochmals VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031 mit Verweis auf VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Die belangte Behörde ist folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Familienverfahrens nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sind. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz (und auch jener der Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers) am 03.11.2015 und damit noch vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unstrittig ist und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung waren, für deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenklage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt anzusehen und konnte somit eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. hierzu die unter Pkt II.3.2. wiedergegebene Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2180150.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten