Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2175267-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.10.2017, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.10.2020 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe im Iran sechs Jahre die Schule besucht. Protokolliert ist weiter, der Beschwerdeführer sei in Ghazni geboren und mit etwa zwei Jahren in den Iran ausgereist. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, in Afghanistan herrsche Krieg, deshalb sei die Familie in den Iran geflüchtet. Von dort sei er nach Österreich gekommen, um ein besseres Leben zu haben.
Am 16.08.2017 konnte die Einvernahme des Beschwerdeführers wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht durchgeführt werden.
Am 22.08.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Bruder habe im Iran ein Mädchen aus einer Hazara-Familie geheiratet, deren Familie sei dagegen gewesen und ihre Brüder hätten sie "mitgenommen". Der Bruder des Beschwerdeführers sei dann zu ihnen gefahren und sie hätten ihn geschlagen und mit einem Messer verletzt. Die Brüder hätten den Bruder des Beschwerdeführers dann immer wieder angerufen, bedroht und verfolgt. Einmal seien fünf bewaffnete Männer vor der Tür gestanden. Deshalb sei der Bruder ausgereist. Der Beschwerdeführer sei einmal beinahe in ein Auto gezerrt worden, aber entkommen. Dabei sei er am rechten Unterarm und am Knöchel mit einem Messer verletzt worden. Dann habe sich der Beschwerdeführer bei der Armee eingeschrieben, um für Geld, Wohnung und Nationalkarte in Syrien im Krieg in der Küche zu arbeiten. Zwei Pasdaran in zivil hätten den Beschwerdeführer nachhause gefahren, um seine Sachen zu holen, wo er seiner Mutter alles erzählt habe. Diese habe mit den Männern zu schreien begonnen, schließlich seien sie geflüchtet. Das Haus sei dann unter ständiger Kontrolle gestanden und der Beschwerdeführer habe es eine Woche nicht verlassen dürfen. Dann seien sie ausgereist.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, zugestellt am 23.10.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Fluchtgründe nennen können. Das Vorbringen zur Ausreise aus dem Iran sein nicht glaubwürdig. Die Herkunftsprovinz sei volatil, dem Beschwerdeführer stehe allerdings eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung.
3. Am 27.10.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Fluchtgründen stellunggenommen. Er habe seine gesamte Sozialisierung im Iran erfahren und sei mit der afghanischen Lebensweise nicht vertraut. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Anknüpfungspunkte, die Versorgungslage sei schlecht.
Am 25.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte die Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Iran geführt haben und brachte vor, Hazara würden in Afghanistan von allen Seiten getötet und unter Druck gesetzt.
Am 20.08.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bescheide des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der in Deutschland aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers.
Am 13.09.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei als Rückkehrer und in eine Blutfehde verwickelte Person von Verfolgung bedroht
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
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Diverse medizinische Unterlagen
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Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs
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Mehrere Empfehlungsschreiben
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Integrationspass der Stadt XXXX
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Kopie eines iranischen Aufenthaltstitels samt deutscher Übersetzung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX im Iran geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ansonsten ist er gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebte zunächst in XXXX , Provinz Teheran im Iran und zog mit etwa zwölf Jahren mit seiner Familie nach Teheran, wo er drei Jahre lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran sechs Jahre die Schule und arbeitete als Fernsehmonteur und Schweißer. Die Mutter des Beschwerdeführers betrieb eine Schuhmacherei. Über eine Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Die Eltern des Beschwerdeführers ließen sich scheiden, als der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre alt war. Sein Vater ist unbekannten Aufenthaltes.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen beiden minderjährigen Halbgeschwistern ist legal auf Grundlage eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 dt. Aufenthaltsgesetz in Deutschland aufhältig. Sie verfügen über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Der Bruder des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Deutschland aufhältig. Zu ihnen besteht regelmäßiger Kontakt.
Die Großmutter des Beschwerdeführers lebt im Iran. Zu ihr bestehen Kontaktmöglichkeiten.
Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan und hat dort weder Verwandte noch Bekannte.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Ghazni und reisten vor der Geburt des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat aus. Die Gründe für die Ausreise können nicht festgestellt werden.
Im Iran hat der Bruder des Beschwerdeführers eine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Die Brüder entführten die Frau und verprügelte den Bruder des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers reiste etwa einen Monat vor dem Beschwerdeführer aus dem Iran aus.
Der Beschwerdeführer meldete sich im Iran freiwillig für den Kampfeinsatz in Syrien. Daraufhin erfolgte die Ausreise der Familie.
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Übergriffe durch Verwandte der Frau des Bruders. Dass der Beschwerdeführer in eine Blutfehde verwickelt ist, kann nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Übergriffe durch staatliche oder private Akteure wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam oder weil er nach einem langen Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehrt.
1. 3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Die Provinz Ghazni zählt zu den volatilen, stark vom Konflikt betroffenen Provinzen, wobei die dortige Sicherheitslage sich insbesondere seit dem Jahr 2017 verschlechtert hat. Insbesondere kam es im Jahr 2018 auch zu Angriffen auf die Hazara-Gebiete sowie auf Ghazni (Stadt). Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Es werden Luftangriffe durchgeführt. Die Taliban konnten seit 2001 an Einfluss gewinnen.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes und des IS betroffen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind vom Konflikt relativ wenig betroffen und stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Im Fall einer dortigen Ansiedlung liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Lauf des gesamten Verfahrens. Zur Muttersprache des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor belangten Behörde am 22.08.2017 bereits angab, seine Muttersprache sei Farsi (Einvernahmeprotokoll S. 2, AS 50) und auch im Protokoll der Erstbefragung Farsi als gesprochene und Muttersprache protokolliert ist. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 bestätigte der Dolmetscher diesbezüglich befragt, dass der Beschwerdeführer reines Farsi spricht (Verhandlungprotokoll S. 14).
Zum festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2017 angab, dass das protokollierte Datum fehlerhaft sei und er ihm Jahr XXXX geboren sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sodann lebhaft, detailliert und lebensnah den Ablauf der Erstbefragung und wie es dazu gekommen ist, dass er das Protokoll einfach unterschrieben hat (Verhandlungsprotkoll S. 11). Auch deckt sich der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es spät gewesen sei, mit den im Erstbefragungsprotokoll notierten Uhrzeiten. Dort ist angegeben, die Erstbefragung habe um 21:45 begonnen und sei um 22:30 beendet gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt - legt man das nunmehr festgestellte Geburtsdatum zugrunde - erst sechzehn Jahre alt war und die Erstbefragung entgegen den gesetzlichen, dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger dienenden Bestimmungen (§ 49 Abs. 3 BFA-VG) ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt wurde. Demnach geht der Gesetzgeber gerade davon aus, dass unbegleitete Minderjährige ihre Rechte während der Erstbefragung nicht selbstständig wahren können, weil ihnen der notwendige Reifegrad und die damit einhergehende Einsichtsfähigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer war aber dennoch auf sich allein gestellt und erkannte Tragweite und Bedeutung der Befragung eigenen Angaben zufolge nicht (Verhandlungsprotokoll S. 5), was vor dem Hintergrund der eben auch angesprochenen Intention des Gesetzgebers auch plausibel erscheint. Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2017, als er das Geburtsdatum bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit korrigierten wollte, aus dieser Korrektur bereits nichts mehr zu gewinnen war, war doch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in diesem Zeitpunkt dennoch bereits volljährig und das Verfahren bereits zugelassen, sodass eine Verfahrensführung in Deutschland, wie sie für den damals minderjährigen Beschwerdeführer nach der Dublin III-Verordnung geboten gewesen wäre, nicht mehr möglich war. Demnach sind andere Beweggründe für die Abänderung abseits der Korrektur auf das korrekte Geburtsdatum nicht ersichtlich.
Zur vorgelegten Fotokopie des iranischen Ausweisdokumentes ist auszuführen, dass sich angesichts dessen, dass kein Original vorliegt, die Echtheit nicht beurteilen lässt. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde angegeben, dass er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte für den Iran verfügte (Einvernahmeprotokoll S. 4, AS 52) und dies stimmt auch mit dem in der Karte eingetragene Name des Vaters und mit dem in der Erstbefragung und auch während der Erstbefragung protokollierten Vornamen des Vaters überein. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, nachdem aus der Änderung des Geburtsdatums nichts für ihn zu gewinnen ist und auch nicht in Zweifel gezogen wurde, dass er sein Leben zumindest seit dem Kleinkinderalter im Iran verbrachte, ein ge- oder verfälschtes Dokument hinsichtlich seines Aufenthaltes im Iran vorlegen sollte. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer hier nicht falsche Korrekturen vornimmt sondern seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren folgend verfahrensrelevante Dokumente ehest baldig vorlegt.
Auch vermittelte der Beschwerdeführer während der gesamten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 einen Eindruck höchster Aufrichtigkeit und großer Verbundenheit mit der Wahrheit. Mit diesem gewonnen persönlichen Eindruck harmoniert die Annahme, der Beschwerdeführer würde Änderungen, die den Verfahrensausgang im Übrigen nicht für ihn positiv beeinflussen, mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente erwirken, nicht. Insbesondere hat sich etwa auch die Angabe des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner Angehörigen in Deutschland sowie, dass diese einen Schutzstatus erhalten haben - dass der Beschwerdeführer von "Asyl" ausging, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht relevant, nachdem vom juristischen Laien eine präzise Unterscheidung der unterschiedlichen Aufenthaltstitel nicht erwartet werden kann - verifizieren lassen.
Dementsprechend wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend dem Datum im vorgelegten Ausweis festgestellt und die Verfahrensidentität im Kopf des Erkenntnisses ergänzt. Gleiches gilt im Wesentlichen für den festgestellten Geburtsort.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, wobei die ärztliche Bestätigung zur posttraumatischen Belastungsstörung aus dem Jahr 2017 stammt und die jüngste vorgelegte Rezeptkopie aus dem Jahr 2018. Sonstige medizinische Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu Lebenswandel und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Iran beruhen auf seinen plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019, die im Wesentlichen mit jenen in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.08.2017 übereinstimmen.
Die Feststellung zur Scheidung der Eltern und zum unbekannten Aufenthalt des Vaters beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers beruhen auf dem am 20.08.2019 am Bundesverwaltungsgericht eingelangten Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.12.2016.
Dass auch der Bruder in Deutschland aufhältig ist, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben.
Dass Kontakt zu den Angehörigen in Deutschland besteht, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 angegeben (Verhandlungprotokoll S. 7).
Dass die Großmutter im Iran lebt, hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben (Einvernahmeprotokoll S. 4, AS 52). Befragt zum Kontakt gab er an, er habe derzeit keinen Kontakt, weil er ihre neue Nummer nicht habe. Es ist allerdings - nachdem der Beschwerdeführer gegenteiliges nicht angegeben hat - davon auszugehen, dass er den Kontakt zur Großmutter wiederherstellen könnte.
Hinsichtlich der weiteren in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnten im Iran aufhältigen Verwandten (Einvernahmeprotokoll S. 5, AS 53) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich plausibel angibt, diese hätten ihn nach der Scheidung nicht mehr gemocht und er habe schon vor der Ausreise kaum Kontakt gehabt. Hinsichtlich der Verwandten väterlicherseits kann der Beschwerdeführer keine Angaben machen (Einvernahmeprotokoll S. 5, AS 53), was angesichts der lange zurückliegenden Scheidung der Eltern ebenso plausibel erscheint.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan war, beruht auf seinen Angaben in Zusammenschau mit seinem festgestellten Lebenswandel. Angesichts der langjährigen Abwesenheit der Familie aus dem Herkunftsstaat ist plausibel, dass der Beschwerdeführer dort weder Verwandte noch bekannte hat.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni stammen und vor der Geburt des Beschwerdeführers ausreisten, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (zur Würdigung der Abweichung im Protokoll der Erstbefragung siehe bereits oben). Zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan konnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen keine Angaben machen und beschränkt auch sein Fluchtvorbringen auf die Begebenheiten im Iran. Angesichts der langjährigen bewaffneten Auseinandersetzungen erscheint eine Ausreise aufgrund der Sicherheitslage im Allgemeinen plausibel, jedoch konnten dazu mangels konkreter Anhaltspunkte keine Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zur Heirat des Bruders und deren Folgen beruhen auf den im Kern gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019. Gleiches gilt für die Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Kampfeinsatz in Syrien, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 lebhaft schilderte.
Dass dem Beschwerdeführer daraus, dass er sich nach seiner erfolgten Zustimmung der Rekrutierung durch die syrischen Behörden entzogen hat, allerdings irgendeine Gefährdung in Afghanistan drohen könnte, wurde weder behauptet, noch sind diesbezügliche Gefährdungen amtsbekannt.
Zum auf Afghanistan bezogenen Fluchtvorbringen ist allgemein auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf den Iran bezieht und seine Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Afghanistan im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.08.2017 im Wesentlichen darauf beschränkt, dass er dort niemanden habe und dieses Land nicht kenne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt der Beschwerdeführer schließlich noch zusätzlich an, dass Hazara von allen Seiten getötet und unter Druck gesetzt würden
Die Ausweitung der Rückkehrbefürchtung hinsichtlich der Angehörigen der Ehefrau des Bruders erfolgt erst im Wege der schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2019, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern hieraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan resultieren sollte. Die vermeintlichen Verfolger sind im Iran aufhältig und der Beschwerdeführer hat deren Rückkehr nach Afghanistan nicht einmal behauptet. Insbesondere bleibt auch unklar, wie die Verfolger den Beschwerdeführer in Afghanistan aufspüren sollten, wenn sie weder selbst dort sind, noch wissen, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt ist. Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, die Familie der Ehefrau des Bruders sei schon lange im Iran (Einvernahmeprotokoll S. 11, AS 59), sodass auch nicht plausibel erscheint, dass diese angesichts der langen Abwesenheit so gute Kontakte nach Afghanistan haben, dass sie den Beschwerdeführer aufspüren könnten. Damit ist die behauptete Gefährdung durch Blutrache allerdings vage und nicht substantiiert, weswegen festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Übergriffe durch Verwandte der Frau des Bruders drohen und auch eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Blutfehde nicht festgestellt werden konnte.
Zur Rückkehrbefürchtung hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara ist zunächst auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt) zufolge die schiitische Religionszugehörigkeit wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählt (Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 16.1. Hazara). Bedingt durch die nach der Berichtslage untrennbare Verbundenheit von Ethnie und Religionszugehörigkeit kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 [in der Folge UNHCR-Richtlinien], Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) Religiöse Minderheiten, Unterabschnitt Schiiten, S. 69-70). Daher scheint in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der Merkmale der Religions- und der Volksgruppenzugehörigkeit geboten.
Weder aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 15.
Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 15.1. Schiiten sowie Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 16.2. Hazara) noch aus den UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) religiöse Minderheiten [S. 66 ff.], insbesondere Unterabschnitt Schiiten [S 69 f.] und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara [S. 106 f.]), ergibt sich, dass es systematisch und verbreitet zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss. Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen, gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede. Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen einzelnen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, während sich eine automatische Betroffenheit aller Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von einem solchen Übergriff ist folglich noch nicht dargetan und wurde eine entsprechende Feststellung getroffen.
Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seines langen Aufenthaltes im Ausland keine Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen, ist auszuführen, dass das Länderinformationsblatt in seinem Kapitel 23. Rückkehr keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass es im Herkunftsstaat zu systematischen Übergriffen gegen Rückkehrer kommt. Die UNHCR-Richtlinien erwähnen zwar Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Riskoprofile, Unterkapitel 1. Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vemeintlich unterstützen, Buchstabe i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen [S. 52 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer stattfinden. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnte, wurde allerdings nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Feststellung wurde folglich getroffen.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Ghazni ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.10. Ghazni. Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Ghazni ist im Besonderen auszuführen, dass die UNHCR-Richtlinien von Angriffen der Taliban im Südosten der Provinz berichten (S. 17). Auch das Länderinformationsblatt berichtet, dass bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen unter anderem in der Provinz Ghazni stattgefunden hätten sowie von einem Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018. Insbesondere auch in Ghaznis Siedlungsgebieten der Hazara hätten sich die Sicherheitsbedingungen verschlechtert, es seien im Zuge von großangelegten Taliban-Angriffen zahlreiche Hazara-Familien vertrieben worden (KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 [relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage]).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, speist sich aus den oben bereits zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz, aus denen sich die starke Betroffenheit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vom innerstaatlichen Konflikt ergibt, weswegen auch eine diesbezügliche den Beschwerdeführer konkret und individuell treffende Gefahr festzustellen war.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. Kabul. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Kabul die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, basiert auf den bereits zitierten Informationen zur Sicherheitslage in Kabul aus dem Länderinformationsblatt sowie auf der Einschätzung in der UNHCR-Richtlinien, der zufolge Zivilisten in Kabul auf ihren täglichen Wegen einem erheblichen Risiko, Opfer einer der in der Stadt allgegenwärtigen Gefahren, wie sie auch festgestellt sind, (S. 126-127), ausgesetzt sind. Dieses Risiko bestünde im Fall einer Niederlassung in Kabul auch für den Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zur geringen Konfliktbetroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat beruhen auf der EASO Country Guidance:
Afghanistan von Juni 2018 (in der Folge: EASO Country Guidance), die für Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif berichtet, dass das Niveau willkürlicher Gewalt sehr niedrig ist und kein generelles Risiko persönlicher Betroffenheit für Zivilisten besteht (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitte Balkh, S. 79 und Herat, S. 82-83). Die Feststellung zu den internationalen Flughäfen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, Abschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan).
Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Städte gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sind. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zu den Folgen einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif oder Herat ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann ohne zusätzliche Verantwortung für andere Personen, bei dem die Teilnahme am Arbeitsmarkt grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung und im Wesentlichen nicht über Berufserfahrung. Zwar hat er im Iran gearbeitet, allerdings fällt dies angesichts des damals noch sehr jungen Alters wenig ins Gewicht. Auch hat der Beschwerdeführer nur sechs Jahre die Schule besucht und auch im Bundesgebiet bisher weder einen Schulabschluss erworben noch eine Berufsausbildung erhalten. Insgesamt ist damit von einem geringen Bildungsniveau des Beschwerdeführers auszugehen.
Hervorgehoben wird in den UNHCR-Richtlinien insbesondere die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft zur Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.). Eine Unterstützung durch Mitglieder der ethnischen Gemeinschaft würde in der Regel konkrete früherer gesellschaftliche Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen. Die Prüfung müsse auch im Lichte der Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren erfolgen (S. 124). Auch dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass das soziale Netzwerk für die Anpassung an das Leben in Afghanistan und das Überleben besonders ausschlaggebend ist (Kapitel 23. Rückkehr, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen). Einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung stellen den UNHCR-Richtlinien zufolge alleinstehende, leistungsfähige Männer ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar (S. 125).
Zur Gesundheitsversorgung ist zunächst auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet und von der Verfügbarkeit auch psychiatrischer Behandlung in den größeren Städten des Herkunftsstaates. (Kapitel 22. Medizinische Versorgung). Ein diesbezügliches spezifisches Risiko für den Beschwerdeführer liegt angesichts dessen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde allerdings außerhalb Afghanistans geboren und war noch nie in Afghanistan aufhältig, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen örtlichen und intrastrukturellen Gegebenheiten sowie den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Er hat die prägenden Jahre seine Sozialisation im Iran verbracht. Folglich kann, trotzdem der Beschwerdeführer in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass dem ihm die afghanischen Gebräuche und Traditionen ausreichend vermittelt und der Bezug zur afghanischen Kultur, Lebensgewohnheiten und Gegebenheiten so weit aufrechterhalten werden konnte, dass dem Beschwerdeführer ein Einblick in deren aktuell gelebte Form im Herkunftsstaat vermittelt hätte werden können. Damit wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr gezwungen, sich als Fremder im eigenen Land ohne Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten niederzulassen und hätte aufgrund dessen mit Diskriminierung und Stigmatisierung zu rechnen.
Weiter verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein nach den oben zitierten Berichten soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Seine Angehörigen sind in Deutschland aufhältig, während er über sonstige Kontakte zu einzelnen Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft im Herkunftsstaat nicht verfügt. Demnach wäre der Beschwerdeführer im Rückkehrfall völlig auf sich gestellt und könnte mit keinerlei Unterstützung rechnen.
Zur Versorgungslage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass diese sich im Allgemeinen vor allem im Hinblick auf den Zugang zu Wohnraum und Arbeit als prekär darstellt. Das Länderinformationsblatt berichtet in Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft von hoher Arbeitslosigkeit (über 40 % Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung) und Armutsgefährdung. In Kapitel 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge wird auch berichtet, dass unter Anderem Rückkehrende Nahrungsmittelhilfe benötigen, dass es zu Diskriminierungen kommt, kein Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen und anderen grundlegenden Dienstleistungen besteht. Auch der EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 berichtet, dass die schwierige Ernährungslage insbesondere Rückkehrer und intern Vertriebene betrifft (Kapitel 6. Food security, S- 36 ff.). Insbesondere wird auch berichtet, dass nur etwa 25 % der intern Vertriebenen, zu denen bedingt durch die häufige Unmöglichkeit der Rückkehr in die Herkunftsregion (wie auch im Fall des Beschwerdeführers) auch viele Rückkehrer aus dem Ausland gehören, irgendeine Art der Unterstützung für ihren Lebensunterhalt erhalten (Kapitel 4.3 Livelihood opportunities for IDPs and returnees, S. 30-31). Nachdem der Beschwerdeführer allein und ohne soziales Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse erstmals in den Herkunftsstaat "zurückkehren" würde, erscheint eine besondere Betroffenheit dieser prekären Lebensverhältnisse im Fall des Beschwerdeführers als höchst wahrscheinlich und ist nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer ohne soziales Netzwerk vor Ort wird Fuß fassen können (siehe dazu bereits die obigen Ausführungen zur Notwendigkeit eines sozialen Netzwerkes für die Reintegration).
In einer Zusammenschau der erläuterten aus den spezifischen individuellen Merkmalen (Diskriminierung und Stigmatisierung als Rückkehrer, fehlende lokale Kenntnisse, geringer Bildungsstand etc.) des Beschwerdeführers resultierenden besonderen Gefährdungsfaktoren, aufgrund derer die Ausnahme vom Erfordernis einer externen Unterstützung nicht greift (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 125) unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ist im Fall des Beschwerdeführers, - anders als bei jenen afghanischen Staatsangehörigen, die ihre ganzes Leben in Afghanistan verbracht haben und dort zur Gänze sozialisiert wurden bzw. Rückkehrer, die über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügen - nicht davon auszugehen, dass er in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte wird führen können und es ist im Fall einer dortigen Ansiedelung sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung nicht befriedigen wird können und in eine ausweglose Situation gerät, die er auch nicht wird überwinden können.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und auch EASO in den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Normen durch explizite Nennung als Quelle für Herkunftslandinformationen besonders hervorgehoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers:
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren und hat selbst nie in Afghanistan gelebt. Dennoch lässt sich die Herkunftsregion der Eltern des Beschwerdeführers als dessen eigene Herkunftsregion identifizieren, weil der Beschwerdeführer vermittelt durch seine Eltern zu dieser Region im Herkunftsstaat im Vergleich zu anderen Teilen des Staatsgebietes den größten Nahebezug aufweist und insbesondere die Verlagerung des Lebensmittelpunktes durch seine Eltern in den Iran vor der Geburt des Beschwerdeführers nicht freiwillig erfolgte (Vgl. dazu VwGH 26.01.2006, 2005/01/0057 sowie Nedwed, Interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) am Beispiel Afghanistan in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2018 [2018] 287 [294 f]).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
3.2.1. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Blutfehde:
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie", sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer eine Verwicklung seiner Person in eine Blutrache bzw. eine von den Verwandten der Ehefrau des Bruders ausgehende Übergriffsgefahr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Dass dem Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Judikatur unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der sozialen Gruppe droht, konnte er damit nicht glaubhaft machen.
3.2.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Volksgruppen- (und Religions-) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 mwN).
Der Beschwerdeführer konnte wie festgestellt seine Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara glaubhaft machen.
Zur behaupteten Gruppenverfolgung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, dass schiitische Hazara im Herkunftsstaat allein aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ohne hinzutreten konkreter individueller Gefährdungsmomente gleichsam automatisch Übergriffen ausgesetzt sind.
Der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten.
3.2.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer-Eigenschaft" des Beschwerdeführers:
Da es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die - wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre - aus dem westlichen Ausland bzw. dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche "Rückkehrer" vorkommen können, konnte dieser - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.
3.2.4. Zum übrigen auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen (Zwangsrekrutierung):
Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Zwangsrekrutierungsgefahr im Iran sowie auf behauptete Übergriffe der Familie der Ehefrau des Bruders im Iran bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Ab