Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W176 2203968-1/13E
W176 2203971-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , und
(2.) XXXX ,
geb. XXXX , beide StA. Iran, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.07.2018,
Zlen. (1.) 1079550908-160952087 und (2.) 1079551208-160952109, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013
(VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2203971.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020