TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/1 G306 2217288-1

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Veröffentlicht am 01.11.2019
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Entscheidungsdatum

01.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2217288-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017, um 17:00 Uhr am XXXX festgenommen. Mit Beschluss vom XXXX.2007 des Landesgericht für Strafsachen XXXX, wurde der BF in Untersuchungshaft genommen.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Zahl XXXX vom XXXX.2018 (rk am XXXX.2018) wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfte Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt.

Die dagegen eingebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX an das Oberlandesgericht XXXX wurde stattgegeben und die Freiheitsstrafe des BF auf drei Jahre und zehn Monate angehoben.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.10.2018, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es wurde ihm darin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nie ein.

Am 15.10.2018 stellte der BF einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe nach Rumänien.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde - ausschließlich gegen Spruchpunkt I. - mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die Dauer herabsetzen.

Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 11.04.2019 einlangte.

Der BF wurde am XXXX. 2019 an die rumänische Justiz ausgeliefert.

Die anberaumte Verhandlung für den 29.10.2019 musste daher wieder abberaumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hielt sich - laut ZMR Meldungen von 14.05.2008 - 27.02.2013 mittels Hauptwohnsitz, 09.07.2013 - 12.04.2017 mittel Nebenwohnsitz sowie von XXXX.2017 - XXXX.2019 - Meldungen in Justizanstalten - im Bundesgebiet auf. Ein durchgehender Aufenthalt konnte nicht festgestellt werden, da sich der BF in den genannten Zeiten nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in anderen Mitgliedstatten sowie seiner Heimat aufgehalten hat, ohne sich behördlich abzumelden. Der BF hielt sich ab Februar 2017 - bis zur gegenständlichen Auslieferung nach Österreich - in seiner Heimat Rumänien auf.

Der BF weist im Bundesgebiet keine Beschäftigungszeiten auf.

Der BF besitzt keine gültige Anmeldebescheinigung.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet befinden sich die Mutter sowie der Vater des BF, welche in getrennten Haushalten leben. Ein gemeinsames Familienleben mit diesen konnte nicht festgestellt werden. Die Straftaten wurden gemeinsam mit den beiden Brüdern begangen.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX 2018

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 28a (1)5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Freiheitsstrafe 3 Jahre 10 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Tribunales XXXX (Rumänien) vom XXXX 2016, XXXX. Der BF wurde zuvor in Frankreich 2010 wegen Diebstahls und 2015 in Rumänien wegen eines Gewaltdeliktes strafrechtlich verurteilt.

Der BF beantragte selbst die Auslieferung in seinen Heimatstaat gemäß § 133a StVG und wurde am XXXX.2019 dorthin ausgeliefert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Einvernahmen vor Organen der Bundespolizei, vor dem Strafgericht und der Beschwerde.

Die Feststellung, dass der BF seit 14.05.2008 im Bundesgebiet gemeldet war, sich aber nicht durchgehend seit dieser Zeit in diesem aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im strafgerichtlichen Verfahren sowie aus der Tatsache, dass der BF von den rumänischen Behörden an Österreich ausgeliefert wurde. Der durchgehende Aufenthalt gilt auch ohnedies durch seine Anhaltung in Strafhaft, als unterbrochen, sodass der BF auf keinen durchgehenden Aufenthalt von mehr als 10 Jahre zurückblicken kann.

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete.

Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den von dem BF begangenen Straftaten, beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführung des Strafgerichtes.

Die Feststellung über die von dem BF zu verbüßende Strafhaft, der Vollzug sowie die Überstellung nach Rumänien, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR sowie Fremdenregister Auszug.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt, ergibt sich aus strafgerichtlichen Urteil.

Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet kein Familienleben aufweist, ergibt sich daraus, dass dieser im gesamten Verfahren diesbezüglich keine Angaben machte sowie aus einem aktuellen ZMR Auszug, wonach der BF vor seiner Inhaftierung bei keinen in Österreich lebenden Familienmitglied wohnte bzw. bei denen aufhielt, sondern der BF sich in Rumänien aufhielt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund seinen rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.

4 Z 8 FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des § 67 FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

§ 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; vgl VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF war seit dem Jahr 2008 im Bundesgebiet - mit Unterbrechungen - mit Haupt.- und Nebenwohnsitzen gemeldet. Der BF hielt sich nachweislich immer wieder im Ausland auf. Die genauere Abwesenheit konnte nicht festgestellt werden, da der BF es unterließ sich behördlich ab und an zu melden.

Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahre verurteilt und wurde dieses Urteil, nach erfolgten Berufung seitens der Staatsanwaltschaft, durch das Oberlandesgericht dahingehend abgeändert, als dass die Haftstrafe auf 3 Jahre und 10 Monate angehoben wurde.

Urteil des Oberlandesgericht XXXX:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Oberlandesgericht XXXX hat durch den Senatspräsidenten XXXX, die Richterin XXXX und den Richter XXXX im Beisein des Rechtspraktikanten XXXX als Schriftführer in der Strafsache gegen M. P., G.-D. R. und G.-R. P. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten M. P., G.-D. R. und G.-R. P. sowie der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX 2018, XXXX, nach der am XXXX 2018 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin XXXX, der Angeklagten M. P., G.- D.R. und G.-R. P. sowie ihrer Verteidiger Mag.P.S., Rechtsanwalt in XXXX (für M. P.), und XXXX, Rechtsanwalt in XXXX (für G.-D. R. und G.-R. P.), sowie der DolmetscherinXXXX (für die rumänische Sprache) durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wird dahin Folge gegeben, dass bei G.-R. P. die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate angehoben wird.

Den Berufungen des M. P. und des G.-D. R. wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei M. P. auf drei Jahre und zehn Monate und die Freiheitsstrafe bei G.-D. R., die gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des T. S. M. vom XXXX 2016,XXXX, zu gelten hat, auf vier Jahre herabgesetzt.

Mit ihren weiteren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft XXXX und der Angeklagte G.-R. P. darauf verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen allen drei Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am XXXX geborene rumänische

Staatsangehörige M. P., der am XXXX geborene rumänische

Staatsangehörige G.-D. R. und der am XXXX geborene rumänische Staatsangehörige G.-R. P. jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu 1.) und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu 2.) schuldig erkannt und jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB nach § 28a Abs 4 SMG - G.-R. P. auch unter Anwendung des § 36 StGB iVm §§ 19, 5 Z 4 JGG - zu nachstehenden Strafen verurteilt, nämlich M. P. zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, G.-D. R. zur Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und G.-R. P. zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden alle drei Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurden die Vorhaften bei sämtlichen Angeklagten jeweils vom XXXX, 13.40 Uhr, bis XXXX, 12.10 Uhr, auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet. Das Urteil enthält auch ein unbekämpft gebliebenes und daher für das Berufungsverfahren nicht relevantes Verfallserkenntnis, mit dem gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB der aus dem Suchtgifthandel erlangte "Erlös in Höhe von EUR 72.000,00 für verfallen erklärt" wurde, wobei sich das Verfallserkenntnis gegen sämtliche Angeklagten richtet.

Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch zufolge haben die Angeklagten jeweils in Graz und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig

1. M. P. von Anfang 2015 bis zumindest Ende Oktober 2017, G.-D. R. von Anfang 2015 bis zumindest Ende November 2016 und G.-R. P. von Anfang 2015 bis zumindest Februar 2017, jedoch Letztgenannter mit Ausnahme der Zeit vom XXXX 2016 bis XXXX 2016, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem G.-D. R. zumindest 16.000 bis 18.000 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 17,8 % (2.848 bis 3204 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) zum weiteren Verkauf an seine Brüder M. P. und G.-R. P. übergab und diese es im bewussten und gewollten Zusammenwirken an nachgenannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerten, und zwar an

1. H. K. etwa 8.000 bis 10.000 Gramm,

2. J. S. 500 Gramm,

3. M. S. 50 Gramm,

4. C. M. 80 Gramm,

5. M. M. 1.200 Gramm,

6. A. C. 2.000 bis 2.500 Gramm,

7. C. F. 2.000 Gramm,

8. C. D. 325 Gramm,

9. G. P. 300 Gramm,

10. D. F. 125 Gramm,

11. B. M. 10 Gramm,

12. A. G. 300 Gramm,

13. A. T. 175 Gramm,

14. E. O. K. 200 Gramm,

15. D. A. 750 Gramm

16. W. R.50 Gramm,

17. an einen unbekannten Abnehmer mit dem Spitznamen "G." 100 Gramm,

18. an einen unbekannten Abnehmer mit dem Spitznamen "B." 300 Gramm,

wobei ihr Vorsatz beim Überlassen auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und sie es für möglich hielten und sich damit abfanden, dass in Summe das 25-fache der Grenzmenge überschritten wird,

2. M. P., G.-D. R. und G.-R. P. Suchtgift besessen, indem sie über die zu Punkt 1. genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC- hältigem Cannabiskraut, Kokain und 3-MMC bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch inne hatten.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, den Urteilsfeststellungen zur Sache, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die US 5ff des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Erstgericht bemaß die über M. P.und G.-D. R.verhängten Strafen jeweils nach § 28a Abs 4 SMG, der einen Strafrahmen von ein bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Hinsichtlich G.-R. P. ging das Erstgericht (zutreffend) davon aus, dass die über ihn - zumal er im Tatzeitraum das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - gemäß § 28 Abs 4 SMG iVm § 19 Abs 1 JGG zu verhängende Strafe mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren auszumessen war.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte der erkennende Schöffensenat als mildernd das Teilgeständnis des Erstangeklagten M. P. und beim Drittangeklagten G.-R.P. die Tatsache, dass er die Taten im Alter unter 21 Jahren verübte. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Ansicht des Erstgerichtes dem Verfallserkenntnis pönalisierende Wirkung zukommt. Als erschwerend wurden bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die Tatbegehung in Gemeinschaft, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und der lange Deliktszeitraum gewertet. Bei G.-D. R. wurde darüber hinaus seine führende Rolle aggravierend berücksichtigt.

Gegen das Urteil richten sich die jeweils wegen des Ausspruches über die Strafe erhobenen Berufungen der Angeklagten M.P. (ON 413), G.-D. R. und G.-R. P. (je ON 411), wobei sämtliche Berufungen der Angeklagten auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen abzielen, jene des G.-R. P. darüber hinaus auch eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebt. Die zum Nachteil sämtlicher Angeklagter erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruches über die Strafe strebt die Verhängung von jeweils höheren (unbedingten) Freiheitsstrafen an (ON 410).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX ist nur hinsichtlich des Angeklagten XXXX erfolgreich, während den Berufungen der Angeklagten M. P. und G.-D. R. im Begehren auf Herabsetzung des Strafmaßes berechtigt sind.

Die vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungsgründe sind bei sämtlichen Angeklagten teilweise zu korrigieren und zu präzisieren. Hinsichtlich sämtlicher Angeklagter erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach aufgrund der pönalisierenden Wirkung des Verfallserkenntnisses dieses auch bei der Strafzumessung als mildernd zu berücksichtigen sei, als unzutreffend.

Vermögensrechtliche Anordnungen sind nicht als mildernd zu berücksichtigen, weil weder die Konfiskation von Vermögenswerten Gegenständen (RIS-Justiz RS0130618, RS0130619) noch der Verfall die Strafbemessung beeinflussen (OLG Graz 1 Bs 99/16t).

Allen Angeklagten kommt als zusätzlicher Milderungsgrund zugute, dass es zu nicht von ihnen zu vertretenden beträchtlichen Verzögerungen des Verfahrens kam (§ 34 Abs 2 StGB): Was den Erstangeklagten M. P. betrifft, kann er sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft Graz bei der Anklageerhebung säumig war. Aufgrund der nicht umfassend geständigen Verantwortung des M.P. war ein Zuwarten mit der Einbringung der Anklageschrift bis zur Auslieferung des Zweitangeklagten G.-D. R.., über welchen mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde (ON 254, 255), jedenfalls indiziert. Die nach Verhängung der Untersuchungshaft zeitnahe Einbringung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX beim Erstgericht am XXXX2017 (ON 272) und die nach Rechtskraft der Anklageschrift zügige Anberaumung der Hauptverhandlung zu den Terminen XXXX 2017 und XXXX 2018 begründen noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer. Der angesprochene Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB ist aber bei M. P., G.-D.R. und G.-R.P. deshalb verwirklicht, weil aufgrund der erst am XXXX2018 erfolgten Übergabe der Urteilsausfertigung an die Geschäftsabteilung nach der bereits am XXXX2018 erfolgten Urteilsverkündung die Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO beträchtlich überschritten wurde (RIS-Justiz RS0120138). Zumal dadurch Art 6 Abs 1 MRK verletzt wurde, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe bei allen Angeklagten mit einer Strafmilderung von zwei Monaten - bezogen auf die unter Beachtung der individuell heranzuziehenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu verhängenden tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen - auszugleichen.

Zum Erstangeklagten M. P.:

Zu Recht wurde M. P. vom erkennenden Schöffensenat - aufgrund seiner teilgeständigen Verantwortung, da er angab, vom Zweitangeklagten etwa 12 kg Cannabiskraut erworben und in weiterer Folge in Verkehr gesetzt zu haben, und weil er sich auch zu Schuldspruchfaktum 2. schuldig bekannte - der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zuerkannt. In seiner Einlassung ist (zumindest teilweise) auch ein wesentlicher Beitrags zur Wahrheitsfindung zu erblicken. Soweit er reklamiert, das Erstgericht habe zu Unrecht bloß eine teilgeständige, nicht aber seine umfassend geständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, ist ihm zu erwidern, dass er sich lediglich zur Inverkehrsetzung von etwa 12 kg Cannabiskraut schuldig bekannte, im Schuldspruch aber von einer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern von ihm zu verantwortenden Überlassung von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) von zumindest 16.000 Gramm Cannabiskraut ausgegangen wurde.

Was die Erschwerungsgründe betrifft, wirken sich nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen als erschwerend aus, wobei das Gewicht des angeführten Erschwerungsgrundes durch die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit erhöht wird (RIS-Justiz RS0096654, RS0091200, RS0091187). Als weiterer Erschwerungsgrund sind dem

Erstangeklagten zwei frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten anzulasten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Aggravierend ist auch die mehrfache Überschreitung der qualifikationsbegründenden 25-fachen Grenzmenge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG, weil im Anlassfall die Grenzmenge des § 28b SMG um das mehr als 142-fache (durch Inverkehrsetzung von zumindest 2.848 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz durch den Berufungswerber an seine Brüder M. P. und G.-D. R.) überschritten wurde. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB ist darin nicht zu erblicken ist, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (RIS- Justiz RS0088028, zuletzt 15 Os 38/18d). Hinzu kommt strafschärfend der rasche Rückfall nach der Verurteilung im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX sowie das Tathandeln mit auf Gewinnerzielung ausgerichtetem Vorsatz (RIS-Justiz RS0088292). Die auf Erzielung fortlaufender Einkünfte zur Finanzierung und Aufbesserung des Lebensunterhalts ausgerichtete Tatbegehung hat gleichfalls - ohne einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen - bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden, zumal der Schuldspruch keine Gewerbsmäßigkeitsqualifikation beinhaltet (13 Os 134/04).

Bei richtiger Gewichtung aller - auch der sonst zutreffend erfassten Strafzumessungsfaktoren - erweist sich die vorgenommene Sanktionierung mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Das Strafmaß war bei M.P. lediglich deshalb auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monate herabzusetzen, da es aus den oben aufgezeigten Gründen eines Ausgleichs der zu langen Verfahrensdauer bedurfte.

Zum Zweitangeklagten D.-D. R.:

Dem Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten ist beizupflichten, dass dem angefochtenen Urteil keine konkreten Feststellungen zu entnehmen sind, wonach er nach seiner am XXXX2016 durch das Gericht in XXXX (Rumänien) zu AZ: XXXX rechtskräftig wegen Drogendelinquenz erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde; ON

192) bis Ende November 2016 in Österreich tatsächlich weitere unter den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu subsumierende Tathandlungen verübte. Hinsichtlich des von G.-D. R. zu Schuldspruchfaktum 1. zu verantwortende Deliktszeitraums "von Anfang 2015 bis zumindest Ende November 2016" sind - in Verbindung mit der in US 12 enthaltenen Feststellung, wonach der Genannte Ende November 2016 Österreich verließ - die Urteilsannahmen des erkennenden Schöffengerichtes in Bezug auf den Zeitpunkt der letztmaligen Inverkehrsetzung von Suchtgift durch den Zweitangeklagten nicht hinreichend konkret, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass sich der Genannte nach der am XXXX 2016 über ihn ergangenen Verurteilung in Rumänien neuerlich für einige Tage nach Österreich begab, um hier durch Weitergabe an die Mitangeklagten M. P. und G.-R. P. bis Ende November 2016 abermals Suchtgift in Verkehr zu setzen. Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Taten des Zweitangeklagten hätten daher im Zweifel nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren, vor dem Gericht in XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2016 beendeten Verfahren abgeurteilt werden können, sodass nunmehr lediglich die Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom XXXX 2016 stattzufinden hat.

Bei der Ausmessung der zu verhängenden Zusatzstrafe ist jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Strafarten aus beiden Urteilen zu verhängen gewesen wäre. Von dieser (Gesamt-)Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vorurteil verhängte Strafe abzuziehen und der verbleibende Rest als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz, WK2 StGB §40 Rz 1). Dabei sind sämtliche im Vor-Urteil richtigerweise heranzuziehenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Im Anlassfall sind die konkreten Tatumstände und Strafzumessungstatsachen, welche dem Urteil des Gerichtes XXXX vom XXXX 2016 im Verfahren XXXX zugrunde lagen, nicht bekannt. Im genannten Verfahren wurde über den Zweitangeklagten eine für eine zweijährige Probezeit zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt.

Aus dem dem nunmehrigen Berufungsverfahren zugrunde liegenden Urteilssachverhalt lässt sich ableiten, dass sich auch der Zweitangeklagte vor dem Erstgericht teilgeständig verantwortete, zumal er zugab, "10, 12 oder 13 kg Cannabiskraut nach Österreich eingeführt" zu haben (wobei er allerdings vom Anklagevorwurf nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG freigesprochen wurde) und davon eine ihm nicht näher bekannte Menge von 9, 10, 11 kg - möglicherweise sogar - 12 kg Cannabiskraut an seinen Bruder M.P. weitergegeben zu haben (ON 337, PS 6f). Wegen der somit teilgeständigen Verantwortung ist ihm (zumindest eingeschränkt) der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zuzuerkennen.

Als Erschwerungsgründe fallen ihm das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen (im gegenständlichen Verfahren) in Verbindung mit dem Zusammentreffen der im Verfahren XXXX des Gerichtes XXXX abgeurteilten Suchtgiftdelinquenz bei gleichzeitig erschwerender Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zur Last. Weiters sind drei einschlägige Vorverurteilungen wegen Suchtgift- und Diebstahlsdelinquenz (in Deutschland und Frankreich) strafschärfend. Beizupflichten ist dem Erstgericht, dass seine führende Rolle gegenüber den Mittätern schuldsteigernd ist. Keinen Bedenken begegnet auch in seinem Fall die erschwerende Wertung der mehrfachen Überschreitung der qualifikationsbegründenden 25-fachen Grenzmenge des § 28a Abs 4 Z 3

SMG.

Bei gemeinsamer Aburteilung mit den dem rumänischen Verfahren zugrunde liegenden Taten wäre sohin eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der vom Zweitangeklagten verübten Taten angemessen. Daher ist nunmehr über ihn nach Abzug einer zweimonatigen Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer eine vierjährige Zusatzfreiheitsstrafe zu verhängen.

Zum Drittangeklagter G.-R.P.:

Der im Rahmen seiner Berufung erhobene Einwand des G.-R. P. wonach ihm aufgrund der teilgeständigen Verantwortung, nämlich weil er zugab, ein Kilogramm Cannabiskraut in Verkehr gesetzt zu haben, der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zukommt, geht fehl. Im Gegensatz zu den Einlassungen der Mitangeklagten ist darin jedenfalls kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erblicken, liegt ihm doch dem Schuldspruch zufolge die Inverkehrsetzung von zumindest 16.000 Gramm Cannabiskraut zur Last. Sein Teilgeständnis erfolgte unter dem Eindruck einer erdrückenden Beweislast und bleib für die Wahrheitsfindung bedeutungslos.

Erschwerend sind dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehrfachen Vergehen bei fortgesetzter Delinquenz über einen längeren Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie - dem Berufungsvorbringen des Drittangeklagten zuwider - eine sehr wohl als erschwerend zu wertende einschlägige frühere Verurteilung durch das Tribunal XXXX (Frankreich) vom XXXX 2010 wegen schweren Diebstahls. Soweit der Berufungswerber dagegen einwendet, die im genannten Verfahren sanktionierte Diebstahlsdelinquenz sei lediglich mit Erziehungsmaßnahmen geahndet worden und hätte - zumal ausländische Verurteilungen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG tilgungsrechtlich inländischen gleich stehen (RIS-Justiz RS0106650 [T2]) - nicht erschwerend gewertet werden dürfen, ist ihm zu erwidern, dass die dreijährige Tilgungsfrist für Jugendstraftaten nach den §§13 oder 12 des JGG gemäß § 3 Abs 1 Z 1 TilgG bloß Tätern zugute kommen, die nur einmal verurteilt worden sind. Bei der Berechnung der Tilgungsfristen mehrfach erfolgter Verurteilungen kommen zusätzlich die Regeln des § 4 TilgG zum Tragen (Kerth, WK TilgG § 3 Rz 1). Wegen einer weiteren über den Drittangeklagten am XXXX 2013 (vor Ablauf der dreijährigen Tilgungsfrist zu der vorgenannten Verurteilung durch das Jugendgericht in Nantes) in Rumänien erfolgten Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer sechsmonatigen, für eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten ausgesetzten Freiheitsstrafe verlängerte sich gemäß § 4 Abs 2 TilgG die - bislang noch nicht abgelaufene - Tilgungsfrist aus der vorangegangenen Verurteilung wegen schweren Diebstahls, weshalb der Drittangeklagte sich nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB berufen kann, sondern sich eine einschlägige Vorverurteilung in Frankreich wegen Diebstahlsdelinquenz als erschwerend entgegenhalten lassen muss (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).

Berechtigung kommt lediglich seinem Einwand gegen die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu, mit dem er aufzeigt, dass eine weitere am XXXX 2015 in Rumänien erfolgte Verurteilung wegen "Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson" im Zweifel nicht als einschlägig zu beurteilen ist.

Flinzu kommen allerdings die unter allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggravierend zu wertenden Umstände der mehrfachen Überschreitung der qualifikationsbegründenden Übermenge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG, des raschen Rückfalls nach der vorgenannten Verurteilung in Rumänien und der Delinquenz während eines in Rumänien anhängigen Strafverfahrens, zumal dadurch der Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert erheblich gesteigert wird.

Unter Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Drittangeklagten vom Erstgericht verhängte Sanktion als zu mild bemessen, weshalb die Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß von vier Jahren anzuheben war. Der nicht vom Verteidiger oder vom Angeklagten zu vertretenden langen Verfahrensdauer in einer Haftsache war durch Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate angemessen Rechnung zu tragen.

Mit ihren weiteren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft Graz und der Angeklagte G.-R.P. darauf zu verweisen.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung sämtlicher Angeklagter auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht XXXX, XXXX, XXXX 2018

XXXX, Senatspräsident

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen allen drei Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Auffällig ist das der BF nicht nur Suchmitteldelikte beging, sondern bereits zuvor in Frankreich wegen Diebstahls und in seiner Heimat wegen eines Gewaltdelikts strafrechtlich verurteilt wurde und auch das Haftübel verspürte. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF die Delikte im Suchtmittelbereich über einen sehr langen Zeitraum vornahm. Laut Urteil des Landesgericht XXXX zumindest von Anfang 2015 - zumindest bis Februar 2017. Mit Ausnahme vom XXXX.2016 - XXXX.2016, da hat sich der BF in Rumänien in Haft befunden.

Beim gezeigten Verhalten des BF handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Vor diesem Hintergrund sowie der Vermögenslosigkeit des BF lässt sich im Lichte der - eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden - Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum sowie der gegenwärtigen langjährigen Haftstrafe, im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens der BF in Zukunft, nicht zu.

Der BF hat letztlich sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht (Suchtmittelverbringung vom Ausland ins Bundesgebiet über einen mehrjährigen Zeitraum) und damit seinen nachhaltigen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

Selbst der mögliche Verlust sozialer/familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF den allfälligen Verlust wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Vielmehr wurde der BF trotz eingestandener/festgestellter privater und sozialer Kontakte straffällig. So hat der BF selbst im Wissen um die Möglichkeit des Eintretens einer Aufenthaltsbeendeten Maßnahme an seinem strafbaren Verhalten, nämlich der Anbahnung des Suchtgiftverkaufs festgehalten und dessen Eigeninteressen über jene der Familie und Gesellschaft gestellt.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) -, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für deren tatsächliche, schwerwiegende und nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Grundinteressen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Erhalt der Volksgesundheit erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Auch wenn der BF auf ein schützenwertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK und auch auf einen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, müssen diese zugunsten des BF sprechenden Sachverhalte aufgrund des Verhaltens des BF eine Abschwächung hinnehmen.

Zudem haben die Beziehungen des BF, aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, eine zusätzliche Relativierung hinzunehmen.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und damit einhergehenden Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0053), sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier in der Beschwerde keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachen vorgebracht werden und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes denkbar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig. Im Übrigen wurde diese auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2217288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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