TE Bvwg Beschluss 2019/11/5 I415 2194917-2

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I415 2194917-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 22.10.2019, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 16.05.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion (LPD) Tirol am 17.05.2017 gab der Fremde zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei 2007 verstorben und der Fremde habe die Schule nicht fertigmachen können. Sie seien sehr arm gewesen, er wisse gar nicht, wie seine Mutter es jetzt schaffe. Im Falle einer Rückkehr hätte der Fremde keine Hoffnung auf Arbeit.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehend des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. F, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am 14.03.2018 wurde der Fremde vor dem BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Mandingo anzugehören, Moslem zu sein und aus Gambia zu stammen. In seinem Herkunftsland würden sich noch seine Mutter und seine 22- oder 23jährige Schwester, die bis vor zwei Jahren in dieselbe Schule wie der Fremde gegangen sei, aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, weil sein Vater 2007 verstorben sei, habe der Fremde mangels Geld nicht mehr in die Schule gehen können. Der Fremde habe nichts, er sei wegen der Armut hergekommen. Seine Schwester hätte bis vor zwei Jahren in die Schule gehen können, weil der Vater der Familie nach dem Tod etwas hinterlassen hätte. Davon hätten sie gelebt. Nachher sei der Bruder des Vaters gekommen und hätte das Haus verkauft, dann hätten sie etwas mehr gehabt.

Die Mutter des Fremden habe den Bruder seines Vaters nicht heiraten wollen, deshalb habe dieser machen können, was er gewollt habe.

Der Fremde wisse nicht, ob das der wahre Grund gewesen sei. Ob der Bruder des Vaters tatsächlich seine Mutter habe heiraten wollen oder ob er einfach nur geldgierig sei. Seine Mutter wolle nicht über solche Sachen sprechen.

Der Onkel habe das Haus ca. fünf Jahre nach dem Tod des Vaters verkauft. Es seien Kühe und andere Tiere dagewesen, diese hätten sie selbst verkauft, damit sie etwas zum Essen haben.

Hinsichtlich der Veräußerung des Hauses habe sich der Bezirksvorsteher nicht eingemischt, weil es sich um familiäre Angelegenheiten handle. Der Bruder der Mutter habe gesagt, sie solle das ruhen lassen. Die Mutter und die Schwester des Fremden seien dann zum Haus seines Großvaters gegangen, der Fremde habe danach bis zu seiner Ausreise bei Freunden gewohnt, nicht drei Jahre, vielleicht ein Jahr. Der Fremde sei zunächst zu seinem Großvater mitgegangen, aber das Haus sei so klein gewesen, deshalb sei er nur etwa zwei Jahre dortgeblieben und dann zu seinen Freunden gegangen. Er sei nicht bei den Freunden geblieben, sondern habe Gambia verlassen, weil ihm seine Freunde nicht hätten helfen können. Sie hätten seine Bedürfnisse nicht stillen und dem Fremden auch kein Geld geben können.

Probleme mit den Behörden habe er in Gambia nie gehabt. Auch sei er nie persönlich bedroht oder verfolgt worden.

Der Fremde glaube, seine Mutter baue noch immer Gemüse an; was seine Schwester mache, wisse der Fremde nicht. Er habe schon lange nicht mehr mit seiner Mutter gesprochen.

Zu seinem Geschäft befragt, gab der Fremde an, dieses habe er ca. zwei Jahre betrieben. Er habe anfangs eine PlayStation gehabt, dann habe er noch zwei gekauft. Er habe dann alles verkauft, pro Spielkonsole habe er 1.500 Dalasis bekommen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Fremde, dass es keine Zukunft gebe und der Fremde seine Ausbildung nicht machen werde können. Es gebe dort niemanden, der ihm helfen könne.

Mit Bescheid vom 23.03.2018 wies das BFA den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Fremden einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.), sprach gem. § 55 Abs. 1a FPG aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Fremden bestehe (Spruchpunkt VI.), erkannte einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und sprach aus, dass der Fremde gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.01.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) am 20.04.2018 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges finden sich in der Beschwerde im Wesentlichen folgende Ausführungen: Der Fremde, dessen Zielland Österreich gewesen sei, wolle hier die Schule besuchen und sich "integrieren lassen". Er habe keine Bindungen mehr in Gambia, sei mit einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht einverstanden und sehe Österreich als seine Heimat an. Illegalen Beschäftigungen sei er nicht nachgegangen, sein bisheriges Vorbringen sei aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia sei der Fremde einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Weiters behaupte das BFA fälschlicherweise, dass der Fremde in der Lage wäre, sein Leben in Gambia zu organisieren und finanzieren. Er habe dort kein Eigentum oder sonstige finanzielle Mittel, er wäre im Falle einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt und könne keine "vorbereitenden Maßnahmen" treffen, um zumindest vorübergehend eine Unterkunft und Arbeit zu finden. Zwar handle es sich beim Fremden um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, der zwei Jahre in Österreich verbracht habe; doch verfüge er in Gambia über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts der fehlenden Unterstützung, seines bisherigen Aufenthalts in Österreich und der prekären wirtschaftlichen Lage in Gambia würde er in die Armut abrutschen.

Mit Urteil vom 06.08.2018, Zl. XXXX wurde der Fremde erneut vom LG XXXX wegen der Begehung von Rauschgiftdelikten wegen der Begehung des Delikts nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG und § 15 StGB verurteilt. Eine Gleichschrift der gekürzten Urteilsausfertigung übermittelte das BFA mit E-Mail vom 14.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 30.11.2018 eine Beschwerdeverhandlung an, zu der der Fremde in Begleitung einer Mitarbeiterin des VMÖ erschien. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, von der Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung Abstand zu nehmen. Der Fremde hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte zunächst nichts ergänzen oder korrigieren.

Er gab an, im Laufe seines Lebens nur in XXXX gelebt zu haben. Er habe sechs Klassen die Grundschule besucht, erhalten habe ihn seine Mutter. Er sei nicht berufstätig gewesen. Auf Vorhalt, dass er einen kleinen Spielsalon mit PlayStations gehabt habe, führte er aus, einen Spielsalon unregelmäßig betrieben zu haben. Seine Mutter lebe noch in XXXX, sein Vater sei 2006 oder 2007 an Nierenproblemen gestorben. Bei der Mutter lebe noch eine Schwester im Alter von ca. 23 Jahren. Die Mutter lebe von einem Gemüsegarten, sie verkaufe das Gemüse (Karotten, Salat etc.). Als sein Vater verstorben sei, hätten der Fremde und seine Schwester mit der Schule aufgehört. Sie hätten nicht gleich mit der Schule aufgehört, sondern erst vier Jahre später. Als sein Vater verstorben sei, habe dieser etwas Geld und auch Schafe und Ziegen hinterlassen, diese hätten sie dann verkauft. Sie hätten nach dem Tod des Vaters wirtschaftliche Probleme gehabt, aber der Bruder seines Vaters habe sie hin und wieder unterstützt.

Dem Fremden wurde vorgehalten, dass er vor dem BFA angegeben hatte, dass sich der Bruder seines Vaters das Haus angeeignet und verkauft habe, nicht aber, dass er die Familie geschädigt hätte, woraufhin der Fremde ausführte, es sei der jüngere Bruder seines Vaters gewesen, der das Haus verkauft habe. Der Onkel, der sie unterstützt habe, sei der Bruder seiner Mutter.

Politisch habe sich der Fremde nicht betätigt. Seine Mutter dagegen schon, sie habe aber keine Funktion gehabt. Sie hätte keine Probleme wegen der Politik gehabt, aber sie sei aktiv gegen weibliche Beschneidung gewesen. Mit Behörden habe der Fremde keine Probleme gehabt, er habe jedoch Probleme mit dem jüngeren Bruder seines Vaters gehabt. Dieser habe, als der Vater des Fremden verstorben sei, einige Dokumente seines Vaters verkauft und auch die Dokumente für das Haus, in dem die Familie gewohnt hätte. Die Mutter des Fremden lebe jetzt bei ihrem Bruder. Wegen dieser Sache habe der Fremde Gambia verlassen. Auch, weil der dort keine gute Ausbildung und keinen guten Beruf habe finden können. Das sei wegen seiner Schule gewesen, mit der er habe aufhören müssen.

Ungefähr im November 2015 sei der Fremde ausgereist. In Gambia hielten sich noch die Mutter und eine Schwester des Fremden auf. Der Fremde stehe in Kontakt zu seiner Mutter, dieser gehe es gut. Der Fremde sei gesund. Früher sei er in Österreich in die Schule gegangen, jetzt aber habe er aufgehört. Er habe einen Deutschkurs Niveau A1 besucht. Als er in Österreich angekommen sei, habe er als Küchenhelfer in einer Betreuungsstelle gearbeitet. Er sei bei einem Fußballverein, gehe dort aber nicht mehr hin, weil der Trainingsort von seinem Wohnort weit entfernt sei. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe aber schon österreichische Freunde und auch eine österreichische Freundin, Namens XXXX, Nachname unbekannt, die glaublich 1994 geboren sei. Was diese beruflich mache, wisse der Fremde nicht. Der Fremde halte sich manchmal bei Freunden auf, sonst sei er in seinem Quartier. Seine Freundin habe eine eigene Wohnung, ab und an schlafe er bei ihr. Sie habe keine Kinder.

Mit seinem kriminellen in-Erscheinung-Treten konfrontiert, führte der Fremde aus, er habe Suchtmittel bei sich gehabt, jemand habe ihn danach gefragt und er habe sie ihm gegeben. Er hätte es gekauft gehabt um es selbst zu rauchen, es sei "Gras" gewesen. Er konsumiere nicht regelmäßig Marihuana.

Nach Gambia wolle er nicht zurück, dort hätte er keine Unterkunft und seine Mutter könne ihn nicht unterstützen. Den Gemüsegarten habe die Mutter noch.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, Zl. W159 2194917-1/16, wurde die Beschwerde "gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie 46 FPG" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Fremden beträgt gem. § 55 Abs. 1, 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Fremde Gambia ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hat, in Österreich kein Familienleben führt und unter keinen organischen oder psychischen Problemen leidet. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 09.04.2019 stellte der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde der Fremde am 08.10.2019 nach Österreich überstellt.

Am 08.10.2019 wurde der Fremde von der PI Schwechat durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum der Fremde einen neuerlichen Antrag stellen würde und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, wurde Folgendes wörtlich protokolliert:

"Ich habe bei meinem ersten Antrag gelogen. Ich war in homosexuellen Aktivitäten involviert. Ich ging auch mit Touristen zum Strand. Die Polizei sah mich gemeinsam mit meinem Freund und will mich ins Gefängnis stecken. Ich befürchte sogar von der Polizei getötet zu werden. Ich habe dann einen Mann getroffen, der mich nach Europa brachte. Außerdem habe ich Probleme mit meiner Familie, die mir nicht helfen kann. Das sind alle und meine einzigen Fluchtgründe."

Die Niederschrift wurde dem Fremden rückübersetzt und gab er an, dass er keine Ergänzungen oder Korrekturen habe und dass er alles verstanden habe. Zudem bestätigte er die Übernahme einer Kopie der Erstbefragung.

Mit am 09.10.2019 persönlich übernommener Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

Am 18.10.2019 wurde dem Fremden die Länderberichte zu Gambia übergeben und wurde dies von ihm gegen Unterschriftsleistung bestätigt.

Am 22.10.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das BFA im Beisein des Rechtsberaters VMÖ zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Auf Nachfrage führte er aus Österreich verlassen zu haben und via Deutschland in die Niederlande gereist zu sein. Auf Nachfrage führte er aus sich fit zu befühlen und aktuell keine Medikamente einzunehmen. Er habe in den Niederlanden um Asyl angesucht und habe man ihm dort gesagt, dass die Niederlande für sein Asylverfahren nicht zuständig seien. Nunmehr wolle er die Wahrheit über seine Asylgründe sagen. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an wie folgt: "[...] Ich ging dann mit meinem Boyfriend zum Strand. Er arbeitete schon lange Zeit am Strand. Er hat mir vorgeschlagen, dass wir das gemeinsam machen können und Touristen bumsen können. Wir waren drei Jahre dort. Eines Tages hatte ich ein Problem mit meinem Freund, eigentlich kein Problem, aber wir wurden gesehen. Die Leute am Strand und die Polizei am Strand hat uns gesehen und sie hat uns gesagt, dass das nicht legal sei. Sie begannen uns zu durchsuchen und meinten, dass sie uns ins Gefängnis bringen werden und uns töten könnten. Dann begann ich wegzulaufen und verließ Gambia." Dies habe sich 2015 zugetragen und habe er Gambia 2015 verlassen. Er sei vom Strand zu seiner Mutter gegangen und habe ihm diese erzählt, dass die Polizei ihn suche. Danach befragt, wieso ihn die Polizei daheim suche, wenn er doch von der Polizei am Strand aufgegriffen worden sei, führte der Fremde aus wie folgt: "Vom Strand sind wir bereits weggegangen, aber die Polizei hat uns gesehen. Mein Freund hatte ein Touristentaxi. Als der Junge die Situation erkannte, ist er mit dem Auto weggefahren und wir begaben uns nach Serakunda." Auf Nachfrage führte er an, dass ihn die Polizei nicht am Strand mit Haft und Tod bedroht habe, sondern er dies im Nachhinein in den Nachrichten erfahren habe - hierbei sei er aber nicht persönlich genannt worden und sei dies allgemeiner Natur gewesen. Nachgefragt habe er einen Boyfriend und ein Girlfriend gehabt, aktuell sei er in keiner Beziehung. Seit diesem Vorfall habe er weder in Gambia noch in Österreich eine Beziehung gehabt. Homosexuell geworden sei er durch seinen Boyfriend Camara - dies sei seine erste und letzte Beziehung gewesen. Im Erstverfahren habe man ihm geraten, wirtschaftliche Gründe vorzubringen. In einer Lebensgemeinschaft befinde er sich nicht. Die im ersten Asylverfahren namhaft gemachte XXXX, sei lediglich eine Freundschaft und keine Beziehung gewesen und habe er mit ihr seit er Österreich verlassen habe nicht mehr kommuniziert. Er habe einen Deutschkurs A1 besucht, aber nicht abgeschlossen. Seitens des anwesenden Rechtsberaters wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.

Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Mit Schreiben vom 29.10.2019, informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Der Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I 415 am 04.11.2019 zur Beurteilung der Aufhebung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 29.10.2019, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 04.11.2019, gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Gambia, volljährig, gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Feststellungen zu seiner Identität können nicht getroffen werden.

Der Fremde hält sich seit Mai 2017 aber nicht durchgehend in Österreich auf, weil er etwa ein halbes Jahr in Deutschland und den Niederlanden aufhältig war.

Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 25.01.2018 RK 25.01.2018

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 27 (2a) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 24.01.2018

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 25.01.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 06.08.2018

zu LG XXXX RK 25.01.2018

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 07.02.2019

02) LG XXXX vom 06.08.2018 RK 06.08.2018

§ 27 (2a, 3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.05.2018

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 06.08.2018

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.08.2018

LG XXXX vom 08.08.2018

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Der aus Gambia stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zusammengefasst wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vor.

Im nunmehr gegenständlichen Verfahren führt er unsubstantiiert aus, dass seine bisher angeführten Fluchtgründe nicht korrekt seien. Er habe Probleme in seiner Heimat, da er sich 2015 mit einem Freund am Strand prostituiert habe und er dabei von der Polizei und Leuten gesehen worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass dies nicht legal sei und er ins Gefängnis gebracht und getötet werden könne. Aus diesem Grund habe er Gambia verlassen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.

In Bezug auf den gesunden und arbeitsfähigen Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Gambia ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und aus dem Akt.

Da der Fremde den österreichischen Behörden keine Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Fremden ergeben sich aus den Angaben des Fremden und den vorliegenden Verwaltungsakten. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Vielmehr gibt der Fremde sogar an, dass er mit einer gewissen im Vorverfahren namhaft gemachten XXXX keine Beziehung gehabt habe und mit dieser lediglich befreundet gewesen sei.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Fremde vor, seine Heimat Gambia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

Sein nunmehriges Vorbringen in seinem weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wonach er Probleme habe, da er homosexuell sei und sich an einem Strand in Gambia prostituiert habe und daher von der Polizei verfolgt, eingesperrt und getötet werde, ist als ein gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, da neben der Tatsache, dass dieses Vorbringen laut seinen eigenen Angaben bereits anlässlich seines ersten Asylverfahren bestanden hat, auch der Beschwerdeschriftsatz in seinem Vorverfahren keinerlei Ausführungen dazu enthält. Selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Wien am 30.11.2018 erwähnte er seine nunmehrigen "neuen" Fluchtgründe mit keinem Wort und brachte lediglich die Gründe vor, die er nunmehr in seinem zweiten Asylverfahren vehement bestreitet. Dies ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht zuträglich.

Dies zeigt sich vor allem auch in seinen oberflächlichen, unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Erklärungsversuchen, warum er dies nicht früher angegeben habe. (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.10.2019, S. 4-5), bzw. ob er nun selbst Kontakt zur Polizei gehabt hat oder nicht (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.10.2019, S. 5ff). Weitere Ungereimtheiten ergaben sich in Bezug auf eine etwaige Beziehung in Österreich: So gab der Fremde am 22.10.2019 vor dem BFA an seit seiner Ausreise aus Gambia keine Beziehung geführt zu haben. Auf Vorhalt des BFA, wonach er in der Beschwerdeverhandlung am 30.11.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht noch eine gewisse XXXX als österreichische Freundin gehabt und bei der er auch laut VH-Protokoll "von Zeit zu Zeit, aber nicht regelmäßig" übernachtet habe, äußerte er dazu im Widerspruch, dass dies eine Freundschaft und keine Beziehung gewesen sei (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.10.2019, S. 10). Wie das BFA weiters zutreffend festhält, hielt sich der Fremde vor seiner Asylantragstellung in Österreich bereits längere Zeit in Italien auf und hätte ihm dadurch klar sein müssen, dass eine etwaige homosexuelle Neigung in Europa nicht verfolgt wird. Stattdessen hielt der Fremde auch nach seinem abweisenden BFA Bescheid im Asylverfahren vom 23.03.2018 an seinen Fluchtgründen fest und bestätigte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2018 seine im Administrativverfahren dargebrachten Fluchtgründe wirtschaftlicher Natur.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, seinem Fluchtvorbringen keinen glaubhaften Kern innewohnt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts der zum Vorverfahren widersprüchlichen Angaben und der wirren, detailarmen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen seiner nunmehr angeführten Gründe, sowie der im Vorverfahren festgestellten wirtschaftlichen Gründe, liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sich die angebliche Bedrohung seiner behaupteten Homosexualität und der damit einhergehenden Prostitution auf einen behaupteten Sachverhalt aus dem Jahr 2015 bezieht, der bereits vor Stellung seines ersten Asylantrages verwirklicht worden ist.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Gambia. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 17.05.2017 wurde vom BFA mit Bescheid vom 23.03.2018 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 mit Erkenntnis vom 11.12.2018, Zl. W159 2194917-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 08.10.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

3. Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 23.03.2018 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde rechtswirksam (rechtskräftig in zweiter Instanz per 11.12.2018).

5. Der Antrag vom 08.10.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil kein "glaubhafter Kern" erkennbar ist.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Beziehung zu führen. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts von etwa zweieinhalb Jahren (davon jedoch ca. ein halbes Jahr in den Niederlanden) nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Gambia eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2194917.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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