TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 G306 2220200-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G306 2220200-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2019, Zahl XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.04.2019 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, die BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis. In einem wurde die BF zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Das Schriftstück wurde am 12.04.2019 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die BF hat jedoch bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF zugestellt am 10.05.2019 durch Hinterlegung (Schriftstück wurde nicht behoben und an die Behörde zurückübermittelt), wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diese gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Mit Briefsendung vom 21.05.2019 beim BFA eingelangt am 22.05.2019 erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 18.06.2019 beim BVwG eingelangt.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe - welcher von der BF gestellt wurde, wurde mit Beschluss vom 03.07.2019, G306 2220200-2/2E als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Mail vom 19.06.2019 übermittelt das BFA die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen die BF.

Mit Verbesserungsauftrag vom 03.07.2019, wurde die BF aufgefordert ihre Beschwerdeeingabe zu konkretisieren.

Mit Eingabe per Mail vom 24.07.2019 - Unterstützt von der ARGE Rechtsberatung - brachte die BF diverse Dokumente in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehörige von der Slowakei.

Die BF hält sich mittlerweile seit 23.09.2011 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist seit dieser Zeit auch mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die BF geht seit dem 01.08.2019 wieder einer vollen Erwerbstätigkeit als Arbeiterin im Bundesgebiet nach und erzielt dabei ein Bruttoeinkommen von € ca. 1783,-. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen, um ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Erwerbstätigkeit der BF beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und die Wohnsitzmeldung aus einem aktuellen ZMR Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

§ 66 FPG ("Ausweisung") lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2), sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4) .

Gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Die BF können idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt erwerben (vgl §§ 53a, 54a NAG).

§ 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate") lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies ausfolgenden Erwägungen:

Aufgrund der slowakischen Staatsbürgerschaft der BF ist diese EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Die BF geht seit 01.08.2019 wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist seit dem 23.09.2011 mittel Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Voraussetzungen für eine Ausweisung des BF gegenwärtig nicht vorliegen.

Bei der Beurteilung ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, ist, unter Berücksichtigung der nur deklarativen Wirkung einer Anmeldebescheinigung (vgl. VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062), nicht bloß auf das (Nicht-) Erbringen der Nachweise abzustellen, sondern vielmehr auf das objektive (Nicht-) Erfüllen der materiellen Voraussetzungen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 Anm. 2)

Aufgrund des erbrachten Beweises (aktuellen Sozialversicherungsauszug) hinsichtlich des Nachgehens einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet liegen - nunmehr - die - objektiven - Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 NAG vor.

Dem Wortlaut des § 66 FPG folgend, erweist sich darüber hinaus eine Ausweisung eines Unionsbürgers, dem grundsätzlich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - mehr - zukommt, jedoch zur Arbeitssuche eingereist ist, weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht auf eine Einstellung hat, nur dann als zulässig, wenn von diesem eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Insofern nach dieser Bestimmung, die bloße Erfolg versprechende Arbeitssuche eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Unionsbürgers, bei sonstigem Fehlen der notwendigen Voraussetzungen, eine Ausweisung für unzulässig erklärt, muss dies jedenfalls auch für die BF gelten, welche tatsächlich eine Einstellung nachzuweisen vermochte. Anhaltspunkte, welche auf eine von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinweisen würden, konnten nicht festgestellt werden. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist zwar ersichtlich, dass die BF am XXXX.2018 rk XXXX.2018 vom BG XXXX, Zl. XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, jedoch aufgrund des über 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Daueraufenthaltsberechtigung), müsste das Verhalten der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, was gegenwärtig nicht vorliegt.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, und damit einhergehend auch für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, gegenständlich nicht vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2220200.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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