Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W157 2204950-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 11.07.2018, XXXX :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Herantragung einer Universaldienstbeschwerde an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.11.2019, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück ("Die diesbezügliche Beschwerde wird somit zurückgenommen").
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mit seiner Eingabe vom 18.11.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und verzichtete damit auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerderecht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2204950.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020