TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 L503 2102201-2

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

ASVG §410
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L503 2102201-2/18E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG einem Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung am 24.10.2019 ausgefolgt sowie der nicht anwesenden beschwerdeführenden Partei mit 29.10.2019 zugestellt.

Es wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2102201.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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