TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 L503 2102201-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

ASVG §4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L503 2102201-1/14E

L503 2102204-1/25E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren der XXXX und von XXXX , vertreten durch Estermann & Partner OG, Rechtsanwälte und Strafverteidiger, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, GZ XXXX , betreffend Versicherungspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2019, zu Recht erkannt:

A.) Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX lediglich im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, 01.01.2011 bis 30.4.2011 sowie 01.07.2012 bis 9.11.2012 und XXXX lediglich im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 02.09.2009 als Dienstnehmer der XXXX der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 24.10.2019 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Parteien mit 29.10.2019, 31.10.2019 bzw. 4.11.2019 zugestellt.

Es wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Pflichtversicherung, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2102201.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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