TE Bvwg Beschluss 2019/11/22 W103 1311680-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 1311680-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 74076600-191098183, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Moldawien, alias XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, alias XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, alias XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, alias XXXX , geb. XXXX , StA Moldawien, alias XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Am 14.04.2004 haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

1.2. Am 18.12.2006 wurde Ihr Asylverfahren in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Ihr Antrag wurde gem. § 7 und § 8 AsylG 1997 negativ entschieden und eine Ausweisung gegen Sie erlassen.

1.3. Am 27.11.2006 erließ die Bundespolizeidirektion XXXX unter der Zahl XXXX gegen Sie ein unbefristetes Rückkehrverbot gem. § 62 iVm §§ 60 (2) Z 1, 63 und 66 FPG, welches mit 12.12.2006 in Rechtskraft erwuchs.

Am 10.06.2009 verurteilte Sie das Bezirksgericht (BG) XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 15.06.2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, da Sie das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen haben.

Am 11.09.2009 verurteilte Sie das Landesgericht (LG) XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 16.12.2009 (Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Innsbruck zur Zahl 6 Bs 599/09b - Erhöhung der Freiheitsstrafe von 7 auf 9 Monate) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, da Sie das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall, 15 StGB begangen haben.

Am 30.01.2012 verurteilte Sie das BG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 26.08.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, da Sie das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB begangen haben.

Am 02.10.2013 verurteilte Sie das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 08.10.2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, da Sie

1. das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB,

2. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,

3. die Vergehen des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB,

4. die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und

5. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG

begangen haben.

Am 01.06.2015 wurde Ihnen erstmals nachweislich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Parteiengehör zugestellt, in welchem Sie darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant ist.

Am 16.09.2015 wurde das Rückkehrverbot der XXXX vom 27.11.2006 mit Bescheid des BFA von Amts wegen gem. § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben. Die Entscheidung erwuchs mit 20.10.2015 in Rechtskraft.

Am 07.08.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt XXXX entlassen, nachdem Sie dort seit dem 27.07.2013 inhaftiert waren.

Seit dem 10.08.2015 sind Sie Inhaber einer Duldungskarte, welche bis zum 09.08.2016 Gültigkeit hatte.

Am 27.08.2016 wurden Sie erneut von Organen der öffentlichen Sicherheit der Polizeiinspektion (PI) XXXX festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (JA) XXXX eingeliefert.

Am 28.08.2016 verhing das LG XXXX unter der Zahl XXXX die Untersuchungshaft gegen Sie, da Sie verdächtigt werden, mit Ihrem Mittäter XXXX das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB begangen zu haben.

Am 07.03.2016 verurteilte Sie das BG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 07.10.2016 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Sie wurden für schuldig befunden strafbare Handlungen nach § 83 Abs. 2 StGB und §§ 15, 127 StGB begangen zu haben.

Am 04.11.2016 verurteilte Sie das BG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 08.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen da Sie für schuldig befunden wurden strafbare Handlungen nach §§ 15, 127 StGB begangen zu haben.

Am 12.09.2016 verurteilte Sie das BG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 14.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, da Sie für schuldig befunden wurden strafbare Handlungen nach § 127 StGB begangen zu haben.

Am 27.12.2016 verurteilte Sie das LG XXXX unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 27.12.2016 zu einer Zusatzstrafe von acht Monaten, da Sie für schuldig befunden wurden strafbare Handlungen nach § 105 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

1.4 Am 10.01.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot fem. § 53 Abs 1 iVm Bs3 Z 1 FPB für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs mit 09.02.2018 in erster Instanz in Rechtskraft.

2.1 Am 17.12.2018 brachten Sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2 Dieser wurde gem. § 68 wegen entschiedener Sache in Hinblick auf §§ 3/8 AsylG am 15.02.2019 zurückgewiesen. Die persönliche Zustellung erfolgte am 20.02.2019

Diese Entscheidung erwuchs mit 11.03.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Aufgrund Ihrer immer wieder abgeänderten Angaben zu Ihrer wahren Identität wurden HRZ-Verfahren mit der Ukraine, Russland, Weißrussland und Moldawien geführt.

Am XXXX wurden Sie seitens der XXXX als XXXX , identifiziert. Seitens der moldawischen Behörden wurde ein Heimreisezertifikat zugesichert.

Seit 25.05.2019 befinden Sie sich wieder in der Justizanstalt XXXX . Der voraussichtliche Entlassungstermin ist der 24.01.2020

3.1. Der BF stellte dann am 28.10.2019 aus dem Stande der Strafhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, als Begründung brachte er vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da sein Vater einen Kredit in der Höhe von US-Dollar 30.000.-nicht zurückzahlen könne und daher von Moldawien in die Ukraine geflüchtet sei, sein Bruder sei nach Deutschland geflüchtet. Er fürchte von den Kreditgebern seines Vaters verfolgt zu werden.

3.2 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 19.11.2019 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu folgendes an:

C) Feststellungen

Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

-

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie sind volljährig.

Sie sind moldawischer Staatsangehöriger.

Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

-

zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie am Heimweg auf dem Schulweg in einen Unfall involviert gewesen wären. Ein Freund von Ihnen sei angefahren worden und im Krankenhaus verstorben. Da Sie als Zeuge vor Gericht einvernommen werden sollten, seien Sie vom Autolenker beeinflusst bzw. bedroht worden. Es konnte weder in I. noch II. Instanz eine Verfolgungsgefahr erkannt werden.

Ihren zweiten Asylantrag begründeten Sie zunächst damit (EB vom 17.12.2018) dass sich an Ihren Gründen seit der letzten Antragstellung nichts geändert hätte. Sie müssten diesen zweiten Asylantrag jedoch stellen, um weiterhin in Österreich bleiben zu können. Sie könnten und wollen nicht zurück in die Heimat kehren, da Sie glauben würden, von der ukrainischen Armee eingezogen zu werden, eventuell auch von der russischen, da Ihr Vater im Grenzgebiet in der Stadt XXXX wohne.

Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie am 17.01.2019 an, dass Sie den Namen XXXX führen würden, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine wären.

Diesen zweiten Antrag hätten Sie gestellt, da sich die Lage geändert hätte. Sie hätten mit Ihrem Vater gesprochen, dieser wohne in XXXX . Soweit Sie wissen würden, herrsche dort Krieg. Andere Gründe für den Folgeantrag hätten Sie nicht.

Am Ende der Einvernahme führten Sie noch aus, dass Ihr Vater ein Militärangehöriger in der Ukraine sei. Sie hätten daher Angst, sollten Sie in Kiew landen, von den ukrainischen Spezialkräften sofort angehalten und befragt zu werden.

Gem. § 68 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihnen wurde dieser Bescheid am 20.02.2019 persönlich zugestellt. Die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung ließen Sie verstreichen. Die Entscheidung erwuchs somit mit 11.03.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Zwischenzeitlich haben die ukrainischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt. Eine Sprachanalsye hat ergeben, dass Sie russischer Staatsbürger wären. Die russischen Behörden haben einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch auch nicht zugestimmt.

Am XXXX gaben die moldawischen Behörden deren Zustimmung, ein Heimreisezertifikat auszustellen. Sie wurden als XXXX , geb. XXXX , StA.: Moldawien identifiziert.

Ein Reisepass mit der Nr. XXXX ist Ihnen am XXXX ausgestellt worden.

Sie stellten diesen dritten Antrag auf Basis Ihrer Angaben aus Ihrem Erstverfahren, die bereits durch die österreichische Asylbehörde geprüft und durch die Gerichte rechtskräftig entschieden wurden. Sie haben sämtliche Asylgründe bereits in Ihrem Erstasylverfahren erzählt.

Als Steigerung führen Sie im gegenständlichen, dritten, Verfahren bei der Erstbefragung an, dass Ihr Vater einen Supermarkt eröffnen hätte wollen. Er hätte viele Schulden gemacht. Das Geschäft sei niedergerannt worden, Ihr Bruder sei nach Deutschland geflüchtet.

Die Änderung Ihrer Fluchtgründe sei Ihnen seit dem Jahr 2014 bekannt.

Ebenso möchten Sie nun Ihre wahre Identität preisgeben. Diese lautet XXXX , geb. XXXX , StA.: Moldawien

Andere bzw. neue Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden solche auch nicht von Ihnen behauptet.

Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

-

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine engen Verwandte oder Familienangehörige in Österreich.

Über die Abschiebung nach Moldawien wurde bereits unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt.

Sie führten zwischen dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens, das war der 11.03.2019, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine relevante Änderung der Situation Ihres Privat- und Familienlebens an.

Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 erkannt werden.

-

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (Anm. 11.03.2019) im Wesentlichen unverändert.

Dass die letzte Rückkehrentscheidung (RK I. Instanz 09.02.2018) nach Russland erlassen wurde, liegt nicht im Verschulden der ho. Behörde. So haben Sie immer wieder angeführt, ukrainischer Staatsbürger zu sein. Dies wurde jedoch mit der Ablehnung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ukrainischen Behörden widerlegt. Erst nach Anschreiben der moldawischen Behörden konnte Ihre wahre Identität geklärt werden.

Sie sind schon immer moldawischer Staatsbürger gewesen, dies haben Sie bewusst verschleiert und zu Ihrer Identität immer wieder die Unwahrheit angegeben. Somit steht fest, dass Ihnen bereits vor der ersten Entscheidung im Jahr 2006 bekannt war, dass Sie moldawischer Staatsbürger sind.

Da Sie Ihr Fluchtvorbringen jedoch erstmals auf die Ukraine aufgebaut haben und erst im dritten Asylverfahren von privaten Problemen in Moldawien erzählt haben, geht die ho. Behörde davon aus, dass entschiedene Sache gem. § 68 in Bezug auf § 3 AsylG als auch auf § 8 AsylG vorliegt.

Die Länderinformationsblätter zu Moldawien, Stand 05.03.2019 (letzte Kurzinfo 27.06.2019) wurden Ihnen im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich ausgefolgt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Länderfeststellungen verwiesen. Die Länderberichte liegen auch im gegenständlichen Akt auf. Seither gab es keine Neuerungen.

Es wird hier auch angeführt, dass Ihnen im gegenständlichen Asylverfahren die gesamten Länderfeststellungen zu Moldawien am 15.11.2019 gegen Unterschriftleistung ausgefolgt wurden.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

-

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Zunächst sei zur generellen Glaubwürdigkeit Ihrer Person erwähnt, dass Sie bei Ihrem ersten Asylantrag (14.04.2004) bewusst die Unwahrheit gesagt, Ihr Alter sowie Ihre wahre Identität verschleiert haben und somit das Verfahren hinausgezögert haben. Aufgrund Ihrer Angaben bei der damaligen Erstbefragung ( XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine anstatt XXXX , geb. am XXXX , StA. Moldawien) wurde Ihnen aufgrund der nicht erfolgreichen Identifizierung Ihrer Person durch die ukrainischen Behörden eine Duldungskarte ausgestellt. Nach erfolgter Sprachanalyse, welche eine Staatsangehörigkeit der russischen Föderation ergab, wurden Sie abermals mehrmals in diversen Verfahren zu Stellungnahmen aufgefordert bzw. persönlich befragt. Sie gaben jedoch immer wieder an, ukrainischer Staatsbürger zu sein, so auch im Zuge Ihres zweiten Asylantrages vor dem BFA bei der Einvernahme vom 17.01.2019

Am 01.03.2019 wurde bekanntgegeben, dass Sie lt. IP XXXX in den Einwohnerevidenzen als XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien aufscheinen. Auch wurden Ihnen am XXXX ein Reisepass ausgestellt.

Ihre Identität und Staatszugehörigkeit beziehen sich auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die XXXX vom XXXX .

Sowohl in der Erstbefragung als auch im Rahmen der mit Ihnen geführten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie, befragt nach Ihrem Gesundheitszustand an, dass Sie den Befragungen ohne Probleme folgen könnten.

Sie würden seit drei Jahren an Hepatitis C leiden, wären jedoch derzeit deswegen nicht in Behandlung Sie würden Medikamente wegen Epilepsie nehmen.

Da Sie Ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben, wurde seitens des BFA bei der Justizanstalt XXXX die medizinischen Unterlagen angefordert.

Aus den ärztlichen Unterlagen, ergeben sich keine Hinweise auf eine lebensgefährliche Erkrankung ergeben. Festzuhalten ist weiters, dass diese Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen sind und jedenfalls keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine stationäre Betreuung war medizinisch auch nicht notwendig. Sie wurden hier in Österreich fachärztlich untersucht. Sie nehmen lediglich Medikamente ein. Überdies hinaus wurde seitens des Amtsarztes auch Ihre Hafttauglichkeit attestiert.

Daher kann, da es zu keiner Änderung Ihrer Gesundheit seit Ihrem Erstasylfahren in Österreich kam, kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

-

betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

Der Feststellung wurden Ihre Vorbringen im Erst- als auch Zweitasylverfahren, sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Sie geben im gegenständlichen Verfahren an, dass Sie all Ihre Fluchtgründe bereits in Ihrem Erstasylverfahren angeben haben und keine anderen Gründe haben.

Soweit Sie nunmehr behaupten, dass Sie wegen Schulden Ihres Vaters in Moldawien verfolgt werden würden ist folgendes anzuführen:

Aufgrund der Schulden hätte man das Geschäft Ihres Vaters niedergebrannt, dieser hätte dann zu trinken angefangen. Des Weiteren wäre Ihr Bruder geschlagen worden und er hätte Moldawien verlassen und sei nach Deutschland geflüchtet. (Bei der Einvernahme vor dem BFA dazu befragt, gaben Sie an, dass sich Ihr Bruder seit 10 Jahren in Deutschland aufhalten würde).

Sie wären im Jahr 2014 einmal nach Moldawien zurückgekehrt. Da sich jedoch nichts geändert hätte, wären Sie wieder nach Österreich gekommen.

Vor dem BFA führten Sie auf Fragestellung - weshalb Sie einen dritten Asylantrag stellen - an, dass Sie die ersten beiden Anträge unter Angabe falscher Personalien gemacht hätten. Jetzt sei der Moment gekommen, die Wahrheit zu erzählen.

Seit der letzten, negativen Entscheidung hätten sich Ihre Fluchtgründe geändert. Genauer dazu befragt gaben Sie an, dass Sie mit Ihrem Bruder (etwa eine Woche vor Einvernahme beim BFA ~ 07.11.2019) telefoniert hätten. Dieser hätte gesagt, dass alles beim Alten sei.

Ihr Vater hätte die Schulden im Jahr 2004 oder 2005 gemacht.

Sie wären im Jahr 2016, Ende des Jahres, für zwei Monate nach Moldawien zurückgekehrt um sich Ihren Reisepass verlängern zu lassen. Wovon Ihr Vater leben würde, wüssten Sie nicht, Sie hätten keinen Kontakt zu ihm. Er hätte, als Ihre Mutter verstorben wäre, zu trinken begonnen, hätte Sie geschlagen. Dann seien Sie ausgerissen. Ihr Vater würde aber seit etwa 12 Jahren in der Ukraine leben (~2007).

Während dieser zwei Monate in Moldawien hätten Sie bei Bekannten leben können.

In dieser Zeit wären Sie von den Geldgebern Ihres Vaters befragt, wann dieser zurückkommen und die Schulden begleichen würde. Sie hätten die Personen angelogen und gesagt, dass sich Ihr Vater in Russland befinden würde. Danach hätte man Sie wieder gehen lassen.

Sie wären schlussendlich von XXXX über XXXX und XXXX wieder nach Österreich gekommen.

Sie begründen den jetzigen, dritten, Asylantrag mit einem Fluchtvorbringen - von einer Wahrheitsunterstellung abgesehen - dessen Umstände Ihnen bereits in den Vorverfahren bekannt gewesen sind. Zumindest in Ihrem zweiten Verfahren (AA 19.12.2018) wäre es Ihre Verpflichtung gewesen, die neuen Umstände anzusprechen.

Sie haben jedoch - wie bereits erwähnt - Ihre wahre Identität bis zu Ihrer dritten Antragstellung am 28.10.2019 nicht preisgegeben.

Da Sie in Ihrem Erst- als auch Zweitverfahren nicht nur bzgl. Ihrer Fluchtgründe sondern auch zu Ihrer Identität immer wieder verschiedene und falsche Angaben gemacht haben und Ihren Verfolgungsgründen in erster und zweiter Instanz die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, kann auch dem jetzigen Vorbringen - abgesehen davon, dass es sich hierbei um keine Verfolgungsgründe nach der GFK handelt - die Glaubwürdigkeit nicht erkannt werden.

Sie befinden sich seit etwa 15 Jahren in Österreich, haben ständig unter falschen Identitäten gelebt. Zur Frage, weshalb Sie nunmehr die Wahrheit angeben würden, gaben Sie an, dass Sie nunmehr eingesehen hätten, dass das ganze nichts gebracht hätte.

Im Parteiengehör gaben Sie an, sich an Ihre Angaben in der ersten Einvernahme am 14.11.2019 erinnern zu können, diese Angaben aufrecht zu halten und bestätigten die Richtigkeit dieser.

Auch ist festzuhalten, dass Sie nicht genau angeben konnten, wann und von wem sich Ihr Vater Geld geborgt hätte. Soweit Sie anführten, von diesen Personen in Moldawien befragt worden zu sein und dieses eventuelle Geld von Ihnen eintreiben zu wollen ist anzuführen, dass Sie zwar über den Aufenthalt von Ihrem Bruder und Vater befragt worden wären, Geld sei jedoch nicht gefordert worden.

Es ist für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie von den "Geldeintreibern" zwar nach dem Aufenthaltsort Ihres Vaters befragt worden wären, Sie persönlich jedoch nicht für die offenen Schulden herangezogen worden sind.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie seit etwa 15 Jahren immer wieder falsche Identitäten angeführt haben, Ihre erste "Fluchtgeschichte" in erster als auch zweiter Instanz als unglaubwürdig festgestellt wurde geht die ho. Behörde nun davon aus, dass auch Ihr jetziges Vorbringen - welches im Übrigen keine Asylrelevanz darstellt - ebenso wenig den Tatsachen entspricht.

Bei Wahrheitsunterstellung Ihrer nunmehrigen Angaben hätten Sie - bei tatsächlicher Bedrohung durch private Personen - die Möglichkeit, sich an die moldawischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Dass die letzte Rückkehrentscheidung (RK I. Instanz 09.02.2018) nach Russland erlassen wurde, liegt nicht im Verschulden der ho. Behörde. So haben Sie immer wieder angeführt, ukrainischer Staatsbürger zu sein. Dies wurde jedoch mit der Ablehnung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die ukrainischen Behörden widerlegt. Erst nach Anschreiben der moldawischen Behörden konnte Ihre wahre Identität geklärt werden.

Sie sind schon immer moldawischer Staatsbürger gewesen, dies haben Sie bewusst verschleiert und zu Ihrer Identität immer wieder die Unwahrheit angegeben. Somit steht fest, dass Ihnen bereits vor der ersten Entscheidung im Jahr 2006 bekannt war, dass Sie moldawischer Staatsbürger sind.

Da Sie Ihr Fluchtvorbringen jedoch erstmals auf die Ukraine aufgebaut haben und erst im dritten Asylverfahren von privaten Problemen in Moldawien erzählt haben, geht die ho. Behörde davon aus, dass entschiedene Sache gem. § 68 in Bezug auf § 3 AsylG als auch auf § 8 AsylG vorliegt.

Da Ihnen Ihre jetzt angeführten Fluchtgründe im gegenständlichen Asylverfahren bereits in Ihrem Erst- bzw. Zweitasylverfahren bekannt waren, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

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betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Aufgrund der Feststellung zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

Zu der Feststellung der moldawischen Staatsbürgerschaft ist anzuführen, dass diese lediglich aufgrund einer Anfrage bei der moldawischen Botschaft festgestellt werden konnte. So haben Sie immer behauptet - auch nach erfolgter Sprachanalyse - Staatsangehöriger der Ukraine zu sein.

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betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

Auf die Frage, ob es eine Änderung in Ihrem Privat- und Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens geben würde, gaben Sie bei der Einvernahme am 14.11.2019 an, dass es keine Änderungen gegeben hätte, Sie würden sich ja in Haft befinden.

So kann auch in Ihrem Privat- und Familienleben keine relevante Änderung zu Ihren Vorverfahren erkannt werden.

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betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Konkret dazu befragt, ob Sie eine Stellungnahme zu den Ihnen bereits am 14.11.2019 - und nach wie vor aktuellen - Länderberichten zu Moldawien eine Stellungnahme abgeben zu wollen führten Sie aus, nichts dazu sagen zu wollen.

Wie bereits erwähnt, ergeben sich die Länderfeststellungen aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.

3.3 Die Verwaltungsakten langten 20.11.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Am 14.04.2004 hat der BF in Österreich unter falschen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Am 18.12.2006 wurde sein Asylverfahren in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung gegen den BF erlassen.

Am 10.01.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Diese Entscheidung erwuchs mit 09.02.2018 in erster Instanz in Rechtskraft.

Der zweiter Asylantrag vom 17.12.2018 wurde gem. § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 11.03.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 05.10.2004 RK 09.10.2004

PAR 127 130 (1. SATZ 1. FALL) 15 15 141/1 88/1 U 4 (1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 180 Tags zu je 2,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 02.06.2007

zu LG XXXX RK 09.10.2004

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 18.01.2006

LG XXXX vom 26.01.2006

zu LG XXXX RK 09.10.2004

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 08.06.2006

02) LG XXXX vom 08.06.2006 RK 13.06.2006

PAR 127 129/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 02.01.2007

03) LG XXXX vom 03.08.2006 RK 08.08.2006

PAR 127 130 (1. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 13.06.2006

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 20.07.2011

04) LG XXXX vom 12.10.2006 RK 12.10.2006

PAR 127 129/3 130 (1. FALL) 15 105/1 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 20.07.2011

zu LG XXXX RK 12.10.2006

zu LG XXXX RK 13.06.2006

zu LG XXXX RK 08.08.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 27.07.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX ) vom 02.08.2007

zu LG XXXX RK 12.10.2006

zu LG XXXX RK 08.08.2006

zu LG XXXX RK 13.06.2006

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 27.05.2008

zu LG XXXX RK 12.10.2006

zu LG XXXX RK 08.08.2006

zu LG XXXX RK 13.06.2006

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 11.09.2009

05) BG XXXX vom 10.06.2009 RK 15.06.2009

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 21.04.2009

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 17.10.2009

06) LG XXXX vom 11.09.2009 RK 16.12.2009

PAR 15 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 21.07.2010

07) BG XXXX vom 30.01.2012 RK 26.08.2013

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.09.2011

Freiheitsstrafe 2 Wochen

Vollzugsdatum 18.09.2013

08) LG XXXX vom 02.10.2013 RK 08.10.2013

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2), 27 (3) SMG

§§ 223 (2), 224 StGB

§ 125 StGB

§§ 127, 130 1. Fall StGB

§ 224a StGB

Datum der (letzten) Tat 26.07.2013

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 07.08.2015

09) BG XXXX vom 07.03.2016 RK 07.10.2016

§ 83 (1) StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 21.01.2016

Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum 11.03.2017

10) BG XXXX vom 04.11.2016 RK 08.11.2016

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2016

Freiheitsstrafe 4 Wochen

Vollzugsdatum 09.07.2017

11) BG XXXX vom 12.09.2016 RK 14.11.2016

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 02.03.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 11.06.2017

12) LG XXXX vom 27.12.2016 RK 27.12.2016

§ 105 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.08.2016

Freiheitsstrafe 8 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 14.11.2016

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 08.11.2016

Vollzugsdatum 26.01.2018

13) LG XXXX vom 11.12.2018 RK 11.12.2018

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.10.2018

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 06.01.2019

14) LG XXXX vom 26.06.2019 RK 26.06.2019

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 24.05.2019

Freiheitsstrafe 8 Monate

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in Moldawien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort Probleme bekommen könnte. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Gründe bzgl. Befürchtungen, sein Vater habe Schulden welche er nicht zurückzahlen könne und deshalb könne auch der AS verfolgt werden, sind diese Angaben völlig unglaubwürdig und könne sich der AS (im Falle eine Wahrunterstellung) diesbezüglich auch an die Sicherheitsbehörden wenden, weshalb jedenfalls kein Asylgrund iSd GFK vorliegt. Der Staat Moldawien wäre hinsichtlich dieses Vorbringens jedenfalls Schutzwillig als auch Schutzfähig.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet und schon in der Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot vom 10.01.2018 geprüft. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.1311680.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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