Entscheidungsdatum
26.11.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G310 2225648-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.01.2019, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften gemäß § 117 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á EUR 4,00 (insgesamt EUR 320,00), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.05.2019, XXXX, wurde die dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen, der Berufung wegen Schuld und Strafe wurde nicht Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 26.07.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, zu der aus diesem Grund beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 27.08.2019 beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), aberkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der oben angeführten Verurteilung begründet.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze bzw. zumindest die Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben. Hilfsweise wurde zudem ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei der BF um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handle, welche in Österreich ein aufrechtes Ehe- und Familienlebe führe.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 25.11.2019 einlangten.
Feststellungen:
Die BF heiratete am XXXX.08.2017 in Österreich einen slowakischen Staatsangehörigen, der in Wien lebt.
Seit XXXX.06.2017 sind beide an einer gemeinsamen Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 28.08.2017 beantragte die BF beim XXXX, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung der BF basieren auf dem Zentralen Melderegister. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im Fremdenregister (IZR) dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF kommt aufgrund ihrer Ehe mit einem in Österreich lebenden EWR-Bürgers (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN).
Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht in Betracht, weil diese Bestimmung gemäß § 54 Abs. 5 AsylG für diese nicht gilt. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG erlassen werden, sondern allenfalls nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als rechtswidrig aufzuheben, was auch die Aufhebung der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte bedingt.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Rückkehrentscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2225648.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020