TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 V102/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Wr Landesregierung über die Artder zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom 30.11.95

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Begünstigung des 10-minütigen gebührenfreien Parkens in Kurzparkzonen mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag, die §§1 Abs3 und 4, 2 Abs3, 3 sowie die Anlage 2 zu der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom 30. November 1995, LGBl. für Wien Nr. 74/1995, nach Art139 Abs3 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben".

Zur Zulässigkeit des Individualantrages führt der Antragsteller aus, daß er im 1. Bezirk der Stadt Wien sowohl seine Rechtsanwaltskanzlei betreibe als auch seinen ordentlichen Hauptwohnsitz habe. Für das Abstellen seines KFZ in der dort verordneten flächendeckenden Kurzparkzone verfüge er über eine Ausnahmegenehmigung gemäß §45 Abs4 StVO 1960. Die dafür erforderliche Parkometerabgabe habe er pauschal für den Zeitraum von zwei Jahren im voraus entrichtet.

Mit der angefochtenen Verordnung sei die Möglichkeit geschaffen worden, "Fahrzeuge mit gebührenfreien Parkscheinen für eine Parkdauer von maximal 10 Minuten kostenlos abzustellen". Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller damit, daß die gegenständliche Verordnung in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell eingreife, als "(s)ein Recht auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu jenen KFZ-Lenker, die den gebührenfreien Zehn-Minuten-Parkschein in Anspruch nehmen können, verletzt" werde, nämlich im "Ausmaß" der "finanzielle(n) Besserstellung dieser Personen". Auch stehe ihm ein anderer Weg nicht zur Verfügung, da ihm die Erwirkung eines Strafbescheides nicht zumutbar sei.

Die angefochtene Verordnung sei insofern gleichheitswidrig, als "für den gleichen Tatbestand (Abstellen eines KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für maximal zehn Minuten) in einem Fall keine, im anderen Fall" - bei der Entrichtung einer pauschalen Abgabe - "sehr wohl eine (pauschale) Abgabe entrichtet werden" müsse.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 28.11.1994, V125/94).

2. Die angefochtenen Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung sind keineswegs derart beschaffen, daß sie im Sinne des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VerfGG 1953 in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten.

Durch die in der Verordnung angeordnete Begünstigung des zehnminütigen gebührenfreien Abstellens eines KFZ in Kurzparkzonen wird von vornherein kein Eingriff bewirkt: dadurch daß jedermann durch die angefochtene Verordnung nunmehr in eingeschränktem Ausmaß (gebührenfreies Parken durch 10 Minuten) eine Berechtigung erhält, die der Antragsteller in größerem Umfang schon vorher erworben hatte, wird er in seinen Rechten nicht betroffen.

III. Der Antrag ist daher mangels

Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

Parkometerabgabe, Kurzparkzone, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V102.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96V00102_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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