TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 W157 2183330-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W157 2183330-1/26E

W157 2186651-1/26E

W157 2212536-1/26E

W157 2212537-1/26E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über 1) die Beschwerden XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Reisnerstraße 53 und 2) die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom 20.11.2017, XXXX und den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom 28.09.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2019 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control

Austria vom 20.11.2017, XXXX , wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids zu lauten haben wie folgt:

"1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.

2. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX "

B) Den Beschwerden gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control

Austria vom 28.09.2018, XXXX , wird insoweit stattgegeben, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:

"i. Kosten der Netzebene 1: XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX "

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien und die weitere Verfahrenspartei XXXX nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 14.11.2019 auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und andererseits die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Beschwerdeverzicht, gekürzte Ausfertigung,
Kostenbestimmungsbescheid, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2183330.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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