Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 2140888-2/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. SUDAN, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM und 2. Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 23.10.2020 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
H I N W E I S:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der von Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM gestellte Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist verspätet.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BVwG-EVV können Schriftsätze nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingebracht werden. Rechtsanwälte sind gemäß § 12 Abs 6 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Gemäß § 20 Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVwG) sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Gemäß § 20 Abs 2 GO BVwG können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (zB postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien, nicht jedoch in den Außenstellen, eingebracht werden. Gemäß § 20 Abs 4 GO BVwG gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Gemäß § 20 Abs 5 GO BVwG gilt für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr § 21 Abs 8 BVwGG.
Der (formlose) Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG ist ein Schriftsatz, auf welchen die vorbezeichneten Vorschriften Anwendung finden. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung betreffend das am 23.10.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV", Teilnehmer "R403137", am 06.11.2019 um 16:25:26 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs 7 BVwGG eingebracht. Die Frist, innerhalb der eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden konnte, begann mit Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs 2a VwGVG). Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und seinem anwesenden Rechtsvertreter RA Dr. Helmut BLUM am 23.10.2019 persönlich übergeben. Die Frist begann somit am 23.10.2019 zu laufen und endete mit dem Ende der Amtsstunden am 06.11.2019. Damit erfolgte der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung jedenfalls verspätet, weil er am letzten Tag der 14-tägigen Frist
(§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts (die um 15:00 Uhr enden) eingebracht wurde und der Antrag daher gemäß § 20 Abs 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am 07.11.2019, als eingebracht galt (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 30.08.2018, Ra 2018/21/0035 ua).
Damit erweist sich der Antrag als verspätet. Auf den Verspätungsvorhalt vom 11.11.2019 erfolgte keine Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters und ist daher Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung das am 23.10.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.
Schlagworte
Amtsstunden, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2140888.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020