Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I401 2208553-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. 1176561709/191202045, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.
Nigeria, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 13.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nigeria keine Familie und keine Arbeit habe. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Leuten, bei denen er gewohnt habe. Seine Eltern habe er nicht gekannt und seit seinem zehnten Lebensjahr habe er bei Bekannten gewohnt.
2. Der Fremde wurde am 23.01.2018 einer Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen, wobei das medizinische Gutachten vom 24.01.2018 ergab, dass anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums die Vollendung des 18. Lebensjahres am 30.08.2019 erreicht sei.
3. Am 06.06.2018 wurde der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Fremde im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Der Fremde brachte zusammengefasst vor, seine Eltern nicht zu kennen und dass er bei einer Pflegefamilie in einem Dorf in Nigeria aufgewachsen sei. Seit frühester Kindheit habe er in der Landwirtschaft und ab seinem zehnten Lebensjahr als Gehilfe bei einem Mechaniker arbeiten müssen; für diese Tätigkeiten sei er nie entlohnt worden. Von der Pflegefamilie sei er sehr schlecht behandelt worden.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er keine Eltern mehr in Nigeria habe und nicht wisse, wo er in seinem Herkunftsstaat wohnen könne. Er sei auch von seinem Pflegevater geschlagen worden.
4. Mit Bescheid vom 03.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 13.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.)
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 07.12.2018, I414 2208553-1/10E, als unbegründet ab.
6. Am 22.11.2019 stellte der Fremde aus dem Stand der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.
Im Rahmen seiner Ersteinvernahme gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Probleme in Nigeria habe und nicht zurückkehren wolle. Der Mann, bei welchem er gewohnt habe, habe ihn gekauft und als Sklave gehalten. Dieser Mann habe gesagt, dass der Fremde sich nicht wie ein echter Nigerianer verhalten habe. Im Falle einer Rückkehr würde dieser ihn umbringen.
7. Am 26.11.2019 wurde der Fremde von der belangten Behörde einvernommen.
8. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 26.11.2019 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.
9. Mit dem am 28.11.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben vom 27.11.2019 übermittelte das Bundesamt die den Fremden betreffenden Akten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zu Spruchpunkt A):
1. Feststellungen:
Die Identität des Fremden steht fest. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Fremde spricht Englisch und rudimentär Deutsch.
Er reiste unbegleitet und ohne finanzielle Unterstützung aus Nigeria über Libyen und Italien nach Österreich. Er hielt sich rund ein Jahr in Libyen und ein Jahr in Italien auf. In Italien stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Nigeria hat der Fremde in der Landwirtschaft und als Mechanikergehilfe gearbeitet. In Libyen war er als Hirte und als Gehilfe in einer Metzgerei beschäftigt.
Der Fremde verfügt in Nigeria über keine Schulausbildung, inzwischen kann er rechnen, lesen und schreiben.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich.
Der Fremde nahm an einer Bildungsmaßnahme "Zukunft-Bildung-Steiermark" teil. Er wurde unter anderem in den Fächern Mathematik, Englisch, Informatik und Betriebswirtschaftslehre unterrichtet. Ferner besuchet er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1.
Der Fremde bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach.
Der Fremde wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.04.2018 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 08.11.2019 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Des Weiteren wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Auch hierbei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
Der Fremde stellte am 13.12.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.10.2018 negativ beschieden hat. Die von ihm gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2018 als unbegründet ab.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich auf.
Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt in dem Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria hervorgeht, liegt für den Fremden bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor. Auch ist für den Fremden als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Nigeria entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person, der Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Fremden ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Aufgrund des bereits bestätigten Heimreisezertifikates steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Fremden wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005. Mit dieser Entscheidung wurde die - den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abweisende - Entscheidung der belangten Behörde bestätigt, sodass feststeht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Bereits den ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stützte der Fremde - wie auch den gegenständlichen Folgeantrag - darauf, in Nigeria schlecht behandelt worden zu sein. Es ergibt sich auch aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinn neuer zu beachtender Fluchtgründe. Der Fremde hielt sein bisher getätigtes Vorbringen weiter aufrecht und brachte - sein Vorbringen steigernd - vor, dass er in Nigeria wie ein Sklave behandelt worden sei. Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf.
Auch die Situation in Nigeria hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Fremden.
Im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Umstand nicht verkennt, dass der Fremde durchaus Integrationsbemühungen zeigt, so sind diese doch für sich alleine nicht ausreichend um eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Der neuerliche Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 22.11.2019 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2208553.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020