TE Bvwg Beschluss 2019/12/4 L511 2003587-1

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

ASVG §410
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L511 2003587-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch HOCHWIMMER&HORCICKA Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.04.2012, XXXX , beschlossen (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage 1 des Bescheides):

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der Bescheid vom 12.04.2012, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 14.11.2019 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 19.11.2019 zugestellt.

Drei in der Verhandlung anwesende Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG), die vierte in der Verhandlung anwesende sowie die nicht anwesenden Verfahrensparteien haben bis dato keine Ausfertigung beantragt.

Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2003587.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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