TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 G309 2225483-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G309 2225483-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Mag. Titus TRUNEZ, Rechtsanwalt in Rohrbach-Berg, gegen die Festnahme am XXXX.10.2019, 08:01 Uhr, sowie gegen den am XXXX.10.2019 ebenso um 08:01 Uhr erlassenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2019, Zl. XXXX, und gegen die bis 20.11.2019, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 zu Recht:

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich der am XXXX.10.2019 um 08:01 Uhr erfolgten Festnahme der beschwerdeführenden Partei wird stattgegeben und diese ab dem genannten Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX.10.2019, 08:01 Uhr, bis XXXX.11.2019, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

IV. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2225483.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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