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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Johann Wurzian in Wien, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Dezember 1995, Zl. MD-VfR - B XI-5/95, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1009 (Baufläche) und Nr. 1628/3, EZ 1395, KG Simmering. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. März 1995 wurde gemäß §§ 70 und 71 Bauordnung für Wien "unter Bezugnahme auf die mit Bescheid" des Magistrates vom 14. November 1994 "bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen nach dem mit dem Versagungsvermerk versehenen Plan, die nachträgliche Bewilligung für das auf der näher angeführten Liegenschaft errichtete Einfamilienhaus versagt". Nach den Angaben in der Beschwerde handle es sich um einen durchgeführten Um- bzw. Zubau des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß nicht ersichtlich sei, worin der Beschwerdeführer einen "alten Bestand" sehe. Aus den Plänen und dem Ansuchen des Beschwerdeführers sei eindeutig erkennbar, daß zumindest umfangreiche Zu- und Umbauten vorgenommen worden seien, die gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien genehmigungspflichtig seien. Es erübrige sich daher, ein Beweisverfahren durchzuführen, ob nach Abtragung bestehender Baulichkeiten vollkommen neu gebaut worden oder ob - wie im Plan dargestellt - ein Teil der ursprünglichen Mauern erhalten geblieben sei. Für die Bewilligung dieses Bauansuchens sei gemäß § 63 Abs. 1 lit. d Bauordnung für Wien u.a. die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen notwendig. Nach den bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen liege kein der Bauordnung entsprechender Bauplatz vor. Wie die Baubehörde erster Instanz richtig ausführe, würde die Baulichkeit fast zu 90 % auf einer Fläche liegen, die zum öffentlichen Gut abzutreten wäre. Selbst wenn derzeit die Abtretung noch nicht vorgesehen sei, widerspreche doch der Bau den Bebauungsbestimmungen. Die Baubehörde erster Instanz könne auch keine Manuduktionspflicht verletzt haben, da sie ausführlich begründet habe, daß weder eine Bewilligung nach § 70 noch nach § 71 Bauordnung für Wien erteilt werden könne. Für die belangte Behörde stehe unbestritten fest, daß zumindest um die nachträgliche Baubewilligung für Zu- und Umbauten auf der verfahrensgegenständlichen Fläche angesucht worden sei. Eine Bewilligung derselben sei aufgrund der Bebauungsbestimmungen nicht möglich bzw. sei auch eine Bewilligung auf Widerruf gemäß § 71 Bauordnung für Wien infolge der Einwendungen des Nachbarn nicht möglich.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1998, B 669/96-18, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In diesem Beschluß ist u.a. ausgeführt, daß im Hinblick auf die vom Gemeinderat der Stadt Wien nachgewiesenen Planungsschritte die gegenständliche Flächenwidmung noch als vertretbar erscheine. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1968. Es sei behördlicherseits von der Durchführung dieses Straßenprojektes längst Abstand genommen worden. Der Flächenwidmungsplan sei diesbezüglich nicht mehr sachlich gerechtfertigt. Der Flächenwidmungsplan verstoße gegen das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen. Gemäß § 1 Abs. 4 Bauordnung für Wien hätten Abänderungen des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen, wenn bedeutende Gründe, insbesondere Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten dafür sprächen. Der Beschwerdeführer werde durch den vorliegenden Flächenwidmungsplan einer "materiellen Enteignung" ausgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit denselben, vom Beschwerdeführer nunmehr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes auseinandergesetzt und im Hinblick auf die vom Gemeinderat der Stadt Wien nachgewiesenen Planungsschritte die gegenständliche Flächenwidmung noch als vertretbar erachtet. Im Hinblick auf diese Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, in dessen Zuständigkeit die Prüfung der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen liegt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt - wie vom Beschwerdeführer angeregt -, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050058.X00Im RIS seit
20.11.2000