TE Bvwg Beschluss 2019/12/9 W126 2219056-2

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W126 2219056-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.02.2019, Zeichen: LA/Bescheid/2019-0039, betreffend Anrechnung von Rezeptgebühren auf die Rezeptgebührenobergrenze:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 27.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von mehr als 27 Rezeptgebühren auf die Rezeptgebührenobergrenze laut vorgelegter Abrechnung betreffend den Zeitraum 01.01.2018 bis 11.09.2018 gemäß §§ 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie §§ 31 und 136 ASVG iVm §§ 16 und 18 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr sowie § 4 des Apothekengesamtvertrags ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 25.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20.03.2019 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.02.2019 zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen des Beschwerdeführers zurück, wonach dieser mit Schreiben durch seinen Rechtsvertreter vom 22.11.2019, eingelangt am 25.11.2019, unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, seine Beschwerde vom 20.03.2019 zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung schriftlich durch seinen Rechtsvertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2019 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2219056.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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