Entscheidungsdatum
12.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W201 2144479-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als über die Beschwerde von
XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Robert Muhr, Steuerberater, 1180 Wien, Köhlergasse 26, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Künstler-Sozialversicherungsfonds,
XXXX , vom XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen zu den von der Antragstellerin zu leistenden Beiträgen zur gesetzliche Sozialversicherung gem. § 16 K-SVFG für das Kalenderjahr 2011, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 07.10.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Künstler-Sozialversicherungsfonds zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) beantragte beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge: belangte Behörde) am 14.09.2015 die Gewährung von Zuschüssen zu den von der Antragstellerin zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2011. Sie gab an, dass ihr Gewinn aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2011 voraussichtlich den Betrag von € 4.488,24 überschreiten werde. Als Art der künstlerischen Tätigkeit gab sie "Fotokünstlerin" an. Als Beilagen waren dem Antrag eine Aufstellung von Ausstellungen der Beschwerdeführerin sowie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 17.02.2016 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, dass nach Überprüfung der vom Bundesministerium übermittelten Daten die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit im Jahr 2011 laut Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2015 den Betrag von € 4.488,24 nicht überschritten hätten und räumten eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln von drei Wochen ein.
3. Mit Bescheid vom 07.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2015 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzung gem. § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG, nämlich das Vorliegen von Einkünften aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe des für das Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Wert: 2011: € 4.488,24), nicht erfüllt sei, sei der Antrag abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 07.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Es wurde neuerlich der Antrag auf Gewährung des Zuschusses gestellt und ausgeführt, bei den bescheidmäßig festgesetzten Einkünften aus Gewerbebetrieb handle es sich auch um Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit. Die entsprechenden Unterlagen würden nachgereicht.
5. Mit Schreiben vom 23.11.2016 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, eine vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. die Beilage zur Einkommensteuererklärung betreffend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und sämtliche Belege der Einnahmen (Honorarnoten, Kassaeingänge, etc.) vorzulegen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten bei der Berechnung er erforderlichen Mindestgrenze nur dann herangezogen werden, wenn unzweifelhaft feststehe, dass sie, entgegen der gewählten Versteuerung, aus einer selbständigen und künstlerischen Tätigkeit stammen.
Der Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2015 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.120,19 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.708,08 aus. Ein Nachweis über den Bezug von Stipendien und Preisen im Sinne des § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetzes oder den Bezug von Einkünften aus einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit, die nicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach ASVG falle, liege der belangten Behörde nicht vor. Ob es sich bei den ausgewiesenen Einkünften um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit handle, hätte nur anhand der geforderten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, insbesondere anhand der Belege der Einnahmen festgestellt werden können. Diese Einkommensnachweise seien jedoch, trotz Aufforderung, nicht übermittelt worden.
Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die von der belangten Behörde angeforderten Belege nicht vorgelegt habe, habe die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden müssen
7. Mit Schreiben vom 28.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und legte eine Dokumentation zu den Jahren 2011 und 2013 vor.
8. Der Beschwerdeakt wurde am 10.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz- K-SVFG) BGBl. I Nr. 131/2000 idgF lauten wie folgt:
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
ASVG;
..........
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Antragstellung trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen in Vorlage gebracht, die der belangten Behörde die Beurteilung ihrer Einkommensverhältnisse im Jahr 2011 nach dem K-SVFG ermöglicht hätte.
Wie aus den oben zitierten Bestimmungen des K-SVFG hervorgeht, ist bei der Antragstellung die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen sowie, falls das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 strittig ist, in weiterer Folge durch die belangte Behörde einer Beurteilung durch die zuständige Kurie der Künstlerkommission zur Erstattung eines Gutachtens vorzulegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht die zur Beurteilung gemäß § 2 notwendigen Unterlagen vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht müsste nunmehr zur Klärung der Frage, ob gegenständlich tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit iS. von § 2 K-SVFG vorliegt, auf Kosten der Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten einholen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist ohne Einholung eines entsprechenden Gutachtens nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr vorgelegten Unterlagen und die Dokumentation, dass die Beschwerdeführerin Künstlerin sei, zu überprüfen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes nicht durchführen konnte und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts der Notwendigkeit im Falle der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten auf Kosten der Beschwerdeführerin einzuholen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Künstler- Sozialversicherungsfonds zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, künstlerische Tätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2144479.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020