TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 95/12/0114

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §129 idF 1997/072;
DP/Stmk 1974 §72 idF 1984/016;
DP/Stmk 1974 §77 idF 1984/016;
DP/Stmk 1974 §78 Abs1 idF 1993/098 ;
DP/Stmk 1974 §78 Abs1 Z2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §78 idF 1993/098 ;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. J in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen

1. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1995, Zl. 1-025300/Pens.-95, betreffend Wiederaufnahme in den Dienststand zum 1. März 1996 (Zl. 95/12/0114) und

2. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1998, Zl. 1-025300/Pens.-98, betreffend Wiederaufnahme in den Dienststand zum 1. September 1998 (Zl. 98/12/0135), zu Recht erkannt:

Spruch

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark im Verfahren zur Zl. 95/12/0114 Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, das Land Steiermark dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Zl. 98/12/0135 Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er wurde im Herbst 1986 in den Steiermärkischen Landtag gewählt.

Mit Schreiben vom 11. November 1986 ersuchte der Beschwerdeführer gemäß § 72 der gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG) als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik (im folgenden DP/Stmk) um Versetzung in den Ruhestand: Als Landtagsabgeordneter in der Funktion eines Klubobmannes nehme ihn der Umfang der politischen Funktion und die Ausübung des Mandates derart in Anspruch, daß Tätigkeiten auf einem Dienstposten der Verwendungsgruppe A nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wären.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1987 stellte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 gemäß § 71 Abs. 3 DP/Stmk für die Dauer der Mandatsausübung als Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag außer Dienst und versetzte ihn gleichzeitig auf Grund seines Antrages vom 11. November 1986 gemäß § 72 DP/Stmk in den Ruhestand. Gleichzeitig setzte sie seinen monatlichen Ruhebezug fest. In der Begründung legte die belangte Behörde näher dar, weshalb sie die Voraussetzungen für die Außerdienststellung des Beschwerdeführers für gegeben erachtet habe. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers sei gemäß § 72 DP/Stmk die Ruhestandsversetzung erfolgt. In der Folge begründete die belangte Behörde auch näher die Bemessung des Ruhegenusses. In einem (auf die Rechtsmittelbelehrung folgenden) Abschnitt "Sonstige Hinweise" wurde unter anderem § 77 Abs. 4 DP/Stmk (in der damals geltenden Fassung) (Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn der Beamte die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und er seine Wiederaufnahme beantragt) dargelegt.

1991 schied der Beschwerdeführer aus dem Landtag aus. Er betreibt seither ein Ziviltechnikerbüro, für dessen Führung er Mitte 1990 die entsprechende Befugnis erworben hat.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, nach § 78 Abs. 1 Z. 2 DP/Stmk in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 98/1993, sei der Beamte des Ruhestandes aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen, wenn er die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübe. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu; es sei beabsichtigt, ihn mit Wirksamkeit vom 1. März 1995 wieder in den Dienststand aufzunehmen.

In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1995 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach der Landtagswahl 1986 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ersucht worden, ein Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen, zumal eine Unvereinbarkeit zwischen der Ausübung des Abgeordnetenmandats und seinem Dienst befürchtet worden sei. Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer im Hinblick darauf und die damalige Rechtslage (§ 72 DP/Stmk in der damals geltenden Fassung) gestellt. Er habe sich diesen Schritt wohl überlegt, weil er damit auf Vorrückungs- und Entgeltansprüche verzichtet habe. Der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1987 weise auch auf die damalige Rechtslage bezüglich der Wiederaufnahme in den Dienststand hin. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, daß er nur bei Wegfall des Anlasses (Ausscheiden aus dem Landtag) und auf eigenen Antrag wieder in den Dienst aufgenommen werden könne. Er habe im Hinblick darauf die Befähigung eines Zivilingenieurs erworben, ein Ziviltechnikerbüro eröffnet, Investitionen getätigt und Verträge abgeschlossen. Durch die Novelle LGBl. Nr. 98/1993 sei die Rechtslage geändert worden (Wegfall das Antrages des in den Ruhestand versetzten Beamten). Diese Rechtslage sei auf den Einschreiter nicht anwendbar, weil er nach der alten Rechtslage in den Ruhestand versetzt worden sei, er auf diese Rechtslage vertraut und seine Lebensplanung dahingehend ausgerichtet habe und eine Rückwirkung in § 78 Abs. 1 Z. 2 DP/Stmk neue Fassung nicht ausgesprochen worden sei. Ein derartiger Ausspruch wäre im übrigen auch unzulässig. Der Beschwerdeführer könne daher ohne seinen Antrag nicht reaktiviert werden. Bei einer Reaktivierung würden ihm massive Schäden erwachsen: Nach § 14 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994, müßte er in diesem Fall sein Ziviltechnikerbüro liquidieren und die anhängigen bzw. laufenden Verträge kündigen. Der Schaden würde in die Millionen gehen. Der Beschwerdeführer wäre gezwungen, bei seiner Reaktivierung diese Schäden dem Land gegenüber geltend zu machen. Er spreche sich daher gegen seine geplante Reaktivierung aus.

Ein Vorschlag der belangten Behörde (Reaktivierung des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Karenzierung bis zum Abschluß eines höchstgerichtlichen Verfahrens, in dem die Zulässigkeit der Reaktivierung auf Grund der neuen Rechtslage geklärt werden solle) scheiterte daran, daß nach Auffassung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer das Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis auch in diesem Falle eintrete, weil auch ein karenzierter Beamter Beamter des Dienststandes sei.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 sprach die belangte Behörde folgendes aus:

"Mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 1995 werden Sie gemäß § 78 Abs. 1 Z. 2 Dienstpragmatik 1914 i.d.F. LGBl. Nr. 98/1993 mit Wirksamkeit 1. März 1996 wieder in den Dienststand aufgenommen.

Aufgrund der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt Ihnen - gegen Einstellung des bisherigen Ruhegenusses - gemäß § 14 Gehaltsgesetz 1956 i.d.F. LGBl. Nr. 33/1984 ab 1. März 1996 das Gehalt in der Verwendunsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 3.

Als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung kommt der 1. Juli 1997 in Betracht."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens wies die belangte Behörde in der Begründung darauf hin, § 77 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984 (Reaktivierung des außer Dienst gestellten und über seinen Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten bei Wegfall der den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildenden Funktion und Antrag des Beamten) habe ein Abweichen vom sonstigen Regelungssystem dargestellt. Während nämlich sonst bei Wegfall des Grundes für die Außerdienststellung eine Wiederaufnahme in den Dienststand ohne weiteres - vor der Nichtvollendung des 60. Lebensjahres und bei einer wahrscheinlichen Dienstversehung von mindestens fünf Jahren - zu erfolgen gehabt habe, hätten die (ehemaligen) politischen Funktionsträger (Abgeordnete zum Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) insofern ein Wahlrecht gehabt, als ihre Wiederaufnahme in den Dienststand von ihrem Antrag auf Wiederaufnahme abhängig gemacht worden sei. Diese Systemwidrigkeit habe der steiermärkische Landesgesetzgeber 1993 beseitigt. Die Beseitigung dieser Begünstigung habe dem Sachlichkeitsgebot entsprochen. Dabei stelle sich nicht die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine verfassungskonforme Auslegung vom Wortlaut des Gesetzes her überhaupt zulässig wäre. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle nämlich unter anderem auf den Schutz des Vertrauens gegen Eingriffe von erheblichem Gewicht ab. Ein besonderer Grund für die Annahme des Vorliegens einer verfassungsrechtlich unzulässigen Enttäuschung eines berechtigten Vertrauens der Rechtsunterworfenen sei hier nicht erkennbar, könne doch - zunächst im Sinne einer punktuellen Belastung - nicht davon gesprochen werden, die fragliche Personengruppe würde im Verhältnis zu anderen durch die Neuregelung besonders belastet. Ein Absinken unter einen einmal erzielten Standard der Lebensführung (vgl. VfSlg. 11.309), der dadurch eintrete, daß neben einem durch die in jüngeren Jahren erfolgte Versetzung in den (zeitlichen) Ruhestand erworbenen Ruhebezug eine andere berufliche Tätigkeit - und zwar nicht als Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung im Sinne des Dienstrechtes - nicht mehr lukriert werden könne, könne nicht als "Minderung wohlerworbener Recht jedweder Art und jedweder Intensität" (vgl. VfSlg. 11.309) angesehen werden. Anders als im zuletzt zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gehe es nicht um einen (unmittelbaren) Eingriff in die durch die Amtstätigkeit des politischen Funktionärs erworbene Rechtsposition, sondern um einen Eingriff in eine Begünstigungsregel des Dienstrechtes, die als Sachverhaltselement (vgl. VfSlg. 10.504) an die frühere Ausübung einer politischen Funktion anknüpfe. Die der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "Vertrauensschutz" immanente Idee sei aber, daß Rechtsnormen auf die Steuerung menschlichen Verhaltens abzielten. Diese Funktion könnten Rechtsvorschriften nur dann erfüllen, wenn sich die Normunterworfenen bei ihrer Disposition grundsätzlich an der geltenden Rechtslage orientieren könnten (vgl. VfSlg. 12.186). Daß - bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - die hier in Frage stehende Begünstigungsregel ein "mitbestimmendes Moment für den Willensentschluß des Amtsträgers bildet, sich für die öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen" (Hinweis auf VfSlg. 11.309), sei im Sinne einer Unterstellung geradezu abwegig. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, anhängige Verpflichtungen (aus seinem Zivilingenieurbüro) ordnungsgemäß erfüllen zu können, werde die Reaktivierung erst mit 1. März 1996 wirksam.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 95/12/0114 protokollierte Beschwerde, in der im wesentlichen (im Ergebnis) Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Über die nachträglich gestellten Anträge vom 16., 26. und 27. Februar 1996 erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. März 1996 der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zu.

Nach einer neuerlichen Änderung der Rechtslage durch das Steiermärkische Bezügereformgesetz 1997, LGBl. Nr. 72, sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 24. März 1998 folgendes aus:

"Gemäß § 129 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. 124/1974 in der Fassung LGBl. 72/1997, werden Sie mit Wirksamkeit

01.09.1998

wieder in den Dienststand aufgenommen.

Auf Grund der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt Ihnen, gegen Einstellung des bisherigen Ruhegenusses, gemäß § 14 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. 33/1984 ab 01.09.1998 das Gehalt in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 3.

Als Zeitpunkt Ihrer nächsten Gehaltsstufenvorrückung kommt der 01.01.2000 in Betracht."

In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, nach dem durch die Novelle, LGBl. Nr. 72/1997, neu eingefügten im Verfassungsrang stehenden § 129 DP/Stmk sei ein Beamter, der gemäß § 76 Abs. 3 leg. cit. in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden sei, für die Zeit ab 1. März 1998 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer eingewendet, seine Reaktivierung nach § 129 DP/Stmk sei nicht möglich, weil er nach § 72 DP/Stmk in der Fassung LGBl. Nr. 124/1974, nicht aber nach § 76 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes, eines Anspruches oder einer Verpflichtung nicht von der ziffernmäßigen Benennung eines Paragraphen, sondern nur vom Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung abhänge. Mit der LBG-Novelle 1993 sei es zu einer Neuregelung der Ruhestandsbestimmungen gekommen. In § 76 sei die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung neu geregelt worden. Da aber § 72 in der bis zur LBG-Novelle 1993 geltenden Fassung die Versetzung in den Ruhestand bei Außerdienststellung zum Inhalt gehabt habe, sei diese Bestimmung aus systematischen Gründen in § 76 Abs. 3 nF aufgenommen worden. § 72 DP/Stmk aF habe daher entfallen können. Aus der Gegenüberstellung des § 72 DP/Stmk aF mit § 76 Abs. 3 nF sei deutlich erkennbar, daß beide Bestimmungen die Versetzung eines auf Grund der Ausübung eines Mandates außer Dienst gestellten Beamten zum Inhalt hätten. Durch die LBG-Novelle 1993 sei somit nicht die rechtliche Grundlage für die Versetzung in den Ruhestand bei Außerdienststellung weggefallen, sondern dieser Tatbestand weiterhin gegeben. Der Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer seinerzeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sei, habe seit der LBG-Novelle 1993 seine rechtliche Grundlage in § 76 Abs. 3 nF. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß er ein Ziviltechnikerbüro betreibe und eingegangene Verträge zu erfüllen habe. Bei einer Reaktivierung würde ihm ein massiver Schaden erwachsen, zumal ihm nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes bei einer Wiederaufnahme in den öffentlichen Dienst die Befugnis als Ziviltechniker entzogen werden würde, er das Ziviltechnikerbüro liquidieren und die anhängigen bzw. laufenden Verträge kündigen müsse. Dazu werde bemerkt, daß die Reaktivierung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 15. März 1995 mit Wirkung vom 1. März 1996 angeordnet worden sei und er auf Grund des in der Sache anhängigen Verwaltungsgerichtshof-Verfahrens jederzeit damit habe rechnen müssen, im Fall der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu seinen Ungunsten den Dienst sofort antreten zu müssen. Um dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit einzuräumen, seine anhängigen Verpflichtungen ordnungsgemäß abzuschließen, werde die Reaktivierung erst mit 1. September 1998 wirksam.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 98/12/0135 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Mit hg. Verfügung vom 15. Juni 1998, 98/12/0135-2, hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde mit näherer Begründung (siehe dazu unten) die vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, daß der zweitangefochtene Bescheid in den Rechtsbestand des erstangefochtenen Bescheides unzulässig eingegriffen haben könnte, und ihr gemäß § 35 Abs. 2 VwGG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Die belangte Behörde hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Ruhestandsversetzung von Landesbeamten mit politischer Funktion (hier: Landtagsmandat) und deren Wiederaufnahme in den Dienststand nach Beendigung der politischen Funktion war in den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Zeiträumen unterschiedlich geregelt.

1. Zum Zeitpunkt der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1986 erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers galt die durch die Novellierung der DP/Stmk durch Art. II des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 16/1984, geschaffene Rechtslage. § 71 leg. cit. in dieser Fassung regelte die Außerdienststellung von Beamten mit politischer Funktion in dienstrechtlicher Hinsicht, während die bisher in § 72 DP/Stmk enthaltene besoldungsrechtliche Folge der Außerdienststellung nunmehr in § 13 Abs. 5 bis 8 des GG/Stmk (in der Fassung des Art. III dieser Novelle) getroffen wurde.

Gleichzeitig erhielten die §§ 72 und 77 Abs. 4 DP/Stmk folgende Fassung:

"§ 72

Der gemäß § 71 außer Dienst gestellte Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.

§ 77

...

(4) Der nach § 72 in den Ruhestand versetzte Beamte ist wieder in den Dienststand aufzunehmen, wenn er die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt."

Die genannten Bestimmungen stimmen wörtlich mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Stammfassung), überein.

Die besoldungsrechtliche Stellung des in den Dienststand wieder aufgenommenen Beamten regelt § 14 GG/Stmk (in der Fassung der 35. GG-Novelle). Danach gebührt ihm - sofern mit der Reaktivierung keine Beförderung verbunden ist - die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, so weit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

2. Die LBG-Novelle 1993, LGBl. Nr. 98, regelt in den §§ 75 bis 78 (neu) unter der Überschrift "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" diese Materie neu. Nach den EB zur RV (Blg. 42 Sten. Berichte, Stmk LT XII. GP, 1993, 30 f) sollte mit dem im Entwurf vorliegenden Ruhestandsbestimmungen "eine übersichtliche, leichter lesbare und sprachlich verständlichere Gesetzesregelung angestrebt werden, ohne daß dadurch gravierende Änderungen in den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen eintreten." Gleichzeitig entfielen die §§ 72 und 79 bis 83.

§§ 76 und 78 DP/Stmk in der Fassung der genannten Novelle

lauteten (auszugsweise):

"§ 76

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

(1) Der Beamte kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen läßt.

(2) Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig oder

2.

in den Fällen des Abs. 1 ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist,

sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.

(3) Der Beamte, auf den § 71 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anmerkung:

dabei handelt es sich um die Regelung der Außerdienststellung für Beamte mit politischer Funktion) anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt.

...

§ 78

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte des Ruhestandes ist aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen, wenn er

1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 und 2 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder

2. im Falle des § 76 Abs. 3 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."

§ 14 GG/Stmk blieb unverändert.

Der erstangefochtene Bescheid stützt sich auf die durch die LBG-Novelle 1993 geänderte Rechtslage.

3. Das Steiermärkische Bezügereformgesetz, LGBl. Nr. 72/1997 änderte in seinem Art. IV im Zusammenhang mit der Neuregelung des Bezügerechtes auch die DP/Stmk ab.

§ 71, der die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Beamten mit politischen Funktionen enthält, wurde zur Gänze neu gefaßt.

    § 76 Abs. 3 DP/Stmk wurde aufgehoben.

    § 78 Abs. 1 lautet nunmehr:

"(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 76 Abs. 1 und 2 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich."

Schließlich wurde folgender § 129 in die DP/Stmk eingefügt:

"§ 129

Wiederaufnahme in den Dienststand

(Verfassungsbestimmung)

Ein Beamter, der gemäß § 76 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. März 1998 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. § 78 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."

Gemäß Art. XIII sind die Bestimmungen des Art. IV der Novelle mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Das Steiermärkische Bezügereformgesetz folgt damit dem Bezügereformgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 392/1996: Einerseits wird durch den Entfall des § 76 Abs. 3 DP/Stmk analog zum Entfall des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nunmehr die Möglichkeit ausgeschlossen, daß (in Zukunft) die Tätigkeit als Mandatar im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag ein Grund für die Versetzung in den Ruhestand bildet. Andererseits wurde durch die Verfassungsbestimmung des § 129 DP/Stmk - ähnlich wie in der Verfassungsbestimmung nach § 233b BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1997 - die Reaktivierung jener Beamter angeordnet, die vor dem Entfall der Möglichkeit, aus Anlaß der Übernahme einer politischen Funktion in den Ruhestand zu treten, in den Ruhestand versetzt wurden, sofern sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen es wahrscheinlich ist, daß sie durch mindestens fünf Jahre ihre dienstlichen Aufgaben versehen können.

§ 14 GG/Stmk blieb unverändert.

Der zweitangefochtene Bescheid stützt sich auf die durch das Steiermärkische Bezügereformgesetz neu geschaffene Rechtslage.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Vorab ist das Verhältnis zwischen dem erst- und

zweitangefochtenen Bescheid zu klären.

In der hg. Verfügung vom 15. Juni 1998, Zl. 98/12/0135-2, wurde vorläufig davon ausgegangen, daß die der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zuerkannte aufschiebende Wirkung ihrem Inhalt nach weder diesen Bescheid abgeändert habe noch nach dem VwGG diese Wirkung habe entfalten können. Ihre Wirkung bestehe - entsprechend dem Gesetz - lediglich darin, daß bis zur Entscheidung in dieser Beschwerdesache (im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen wesentlicher Änderung der für die Zuerkennung maßgebenden Voraussetzungen vor Erledigung der Beschwerdesache: bis zu diesem früheren Zeitpunkt) aus dem erstangefochtenen Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden dürfen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe also nur den Aufschub der Wirkungen des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand, mache diesen aber nicht rückgängig und lasse dessen formelle Rechtskraft unberührt. Dies bedeute, daß die mit dem erstangefochtenen rechtskräftigen Bescheid vom 15. März 1995 verfügte Reaktivierung des Beschwerdeführers durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst nicht beseitigt, jedoch die sich aus der Änderung der Rechtsstellung ergebenden Pflichten des Beschwerdeführers (insbesondere seine Pflicht wieder Dienst zu leisten, deren Einhaltung insbesondere durch das Disziplinarrecht abgesichert werde) aufgeschoben worden seien, d.h. rechtlich nicht durchgesetzt werden dürften. Dies führe allerdings auch dazu, daß jene Rechte, die mit den aufgeschobenen Pflichten in untrennbarem Zusammenhang stünden, wie z.B. das Recht auf den Monatsbezug, nicht wirksam geworden seien. Insofern bestehe also ein "Schwebezustand", der erst durch die Entscheidung in der Beschwerdesache (sofern nicht die aufschiebende Wirkung vorzeitig aberkannt werde) beendet werde.

Die Änderung der Rechtslage durch die Novelle LGBl. Nr. 72 aus 1997 habe keine Auswirkung darauf, daß der Beschwerdeführer auf Grund des unter der früheren Rechtslage ergangenen formell rechtskräftigen erstangefochtenen Bescheides vom 15. März 1995 bereits Beamter des Dienststandes sei - wenn auch mit aufgeschobenen Pflichten und Rechten. Insbesondere ermächtige § 129 Stmk/DP idF der Novelle LGBl. Nr. 72/1997 die Dienstbehörde nicht, einen bereits in den Dienststand wiederaufgenommenen Beamten neuerlich in den Dienststand aufzunehmen, worauf aber ihr zweitangefochtener Bescheid vom 24. März 1998 im Ergebnis hinauslaufe.

Davon abgesehen greife der zweitangefochtene Bescheid durch die erfolgte Neufestsetzung der Gehaltsstufenvorrückung mit 1. Jänner 2000, die ihrerseits untrennbar mit der per 1. September 1998 angeordneten neuerlichen Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verbunden sei, in seine sich diesbezüglich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebende günstigere Rechtsposition ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof stützendes Element. Damit soll verhindert werden, daß der durch die erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Rechtsschutz durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgehöhlt wird (vgl. dazu Heinz Mayer, B-VG, zweite Auflage, Anmerkung I.2 zu § 30 VwGG und die dort zitierte Judikatur). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die Entscheidung darüber kommt dem Berichter zu - macht weder die Erlassung des angefochtenen Bescheides noch seine formelle Rechtskraft rückgängig (womit in der Regel der Prüfungsmaßstab für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die dem Senat zukommt, festgelegt wird) noch kann sie seinen Inhalt abändern. In der oben wiedergegebenen Verfügung wurde auch aufgezeigt, worin der Aufschub des Vollzuges des erstangefochtenen Bescheides besteht (im wesentlichen keine Durchsetzbarkeit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung) und welche weiteren Folgen im Beschwerdefall wegen des untrennbaren rechtlichen Zusammenhanges damit verbunden sind (im wesentlichen: kein Recht auf Monatsbezug). Wurde aber trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer durch den erstangefochtenen Bescheid am 1. März 1996 Beamter des Dienststandes (wenn auch mit aufgeschobenen Pflichten und dadurch bedingter Unwirksamkeit korrespondierender Rechte), so findet auf ihn § 129 DP/Stmk in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1997, auf den sich der zweitangefochtene Bescheid stützt, schon deshalb keine Anwendung, weil sich diese Bestimmung erkennbar bloß auf Beamte mit politischen Funktionen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (1. Oktober 1997) noch im Ruhestand waren. Deshalb greift der zweitangefochtene Bescheid unzulässig in die Bestandskraft des formell rechtskräftigen erstangefochtenen Bescheides ein. Damit ist aber auch der oben aufgezeigte Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, das untrennbar mit der Wiederaufnahme in den Dienststand zum 1. März 1996 verbunden ist, (nämlich der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsvorrückung) gegeben.

Aus diesen Gründen ist der zweitangefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch zu Zl. 98/12/0135 gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach seiner Wahl zum Abgeordneten des Steiermärkischen Landtages von der Dienstbehörde veranlaßt worden, den Antrag auf Außerdienststellung und Ruhestandsversetzung zu stellen. Nach der damaligen Rechtslage (§§ 71 und 72 DP/Stmk in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984) sei eine Reaktivierung nach Wegfall der den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildenden Funktion nur über Antrag des betroffenen Beamten möglich gewesen. Über Anraten der Dienstbehörde und im Vertrauen auf diese Gesetzeslage habe er die obgenannten Anträge gestellt, die auch bewilligt worden seien. Im Vertrauen auf die ihm erteilten Auskünfte, die Gesetzeslage und die Hinweise im Ruhestandsversetzungsbescheid und den dadurch eingetretenen Rechtszustand habe er seine weitere Lebensplanung vorgenommen und nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag im Jahr 1991 sein Zivilingenieurbüro eröffnet. Die belangte Behörde habe auf den Beschwerdeführer im erstangefochtenen Bescheid die DP/Stmk in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 98/1993 angewendet, wonach eine Reaktivierung auch ohne Antrag des Betroffenen möglich sei. Sie übersehe dabei, daß die Novelle LGBl. Nr. 98/1993 nicht rückwirkend in Kraft getreten und daher auf den Beschwerdeführer auch nicht anzuwenden sei, sondern möglicherweise auf zukünftige Fälle. Dies sei auch offenbar der Behörde bewußt, weil sie zunächst die Aufnahme in den öffentlichen Dienst mit 1. März 1995 angekündigt, schließlich aber erst mit 1. März 1996 verfügt habe. Sie übersehe, daß er seine Lebensplanung dahingehend eingerichtet habe, nicht ohne seinen eigenen Antrag reaktiviert zu werden. Bei Umsetzung der Reaktivierung würde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993 seine Ziviltechnikerbefugnis verlieren und müsse sein Büro schließen: Dies wäre mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden (wird näher ausgeführt). Die Behörde verleihe dem Gesetz daher unzulässigerweise eine rückwirkende Wirkung und greife rechtswidrig in die erworbenen Rechte des Beschwerdeführers ein.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Novelle der DP/Stmk durch LGBl. Nr. 98/1993 sei nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden, ist er darauf hinzuweisen, daß die genannte Novelle jene frühere Bestimmung, auf der seine seinerzeitige Ruhestandsversetzung beruhte, nämlich § 72 DP/Stmk in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 16/1984 ersatzlos aufgehoben hat. Die Novelle LGBl. Nr. 98/1993 sah aber weiterhin die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung eines Landesbeamten mit politischen Funktionen vor. Sie regelte jedoch die Begründung und Aufhebung des Ruhestandsverhältnisses (einschließlich des speziellen Falles für Beamte mit politischer Funktion) umfassend in den §§ 75 bis 78 neu, wodurch gleichzeitig auch § 77 DP/Stmk alte Fassung (LGBl. Nr. 16/1984) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß ein Ruhestandsverhältnis eines Landesbeamten mit politischer Funktion, das noch unter der Geltung der DP/Stmk alte Fassung nach der Novelle LGBl. Nr. 16/1984 begründet worden war, trotz ersatzloser Aufhebung des § 72 DP/Stmk auch unter der Geltung der Novelle LGBl. Nr. 98/1993 weiterhin bestand, seine Dauer aber durch Wiederaufnahme in den Dienststand nach der neuen Rechtslage (§ 78 DP/Stmk nF) beendet werden konnte. § 77 DP/Stmk aF hat daher ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 98/1993 keinen Anwendungsbereich mehr; er gilt daher auch nicht für Landesbeamte, die sich zu diesem Zeitpunkt - wie der Beschwerdeführer - auf Grund des § 72 DP/Stmk aF im Ruhestand befanden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er auf den weiteren Bestand der alten Rechtslage (hier: § 77 DP/Stmk aF = LGBl. Nr. 16/1984) vertrauen durfte. Der von ihm geltend gemachte Vertrauensschutz kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Betroffenen und seine konkrete Situation an; abzustellen ist vielmehr darauf, ob die von der bisherigen Rechtslage betroffenen Personen bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand dieses Zustandes vertrauen durften. Dies ist jeweils unter Würdigung aller Umstände anhand der konkreten Norm zu prüfen.

Im Beschwerdefall liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige sachliche Rechtfertigung des Vertrauens auf den Fortbestand der alten Rechtslage nicht vor. Nach § 77 DP/Stmk aF war die Wiedereingliederung eines Beamten, der wegen Übernahme einer politischen Funktion in den Ruhestand versetzt wurde, um die politische Funktion voll erfüllen zu können und schwerwiegende Konflikte mit den sich aus der Wahrnehmung seines Arbeitsplatzes als Beamter ergebenden Pflichten auszuschalten, in den Dienststand auch nach Beendigung dieser politischen Funktion vom Reaktivierungsantrag des Beamten abhängig. Damit konnte ein solcher Beamter auch dann, wenn er das Alter, in dem sonst ein Beamter in den Ruhestand treten kann, noch nicht erreicht hatte und trotz seiner gegebenen Dienstfähigkeit weiter im Ruhestand mit dem aus Mitteln der Allgemeinheit zu bestreitenden Anspruch auf Ruhebezug bleiben. Für diese wesentliche Abweichung von den beiden "Eckpfeilern" des Systems der Ruhestandsversetzung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Altersgrenze; Dienstunfähigkeit) im Fall des Beamten mit weggefallenen politischen Funktionen findet sich bei objektiver Betrachtung kein überzeugender Grund, der sein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung dieser privilegierten Rechtslage rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer konnte daher auch nicht mit der Beibehaltung dieser seinerzeitigen Rechtslage rechnen.

Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch zu 95/12/0114 gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120114.X00

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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