TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W103 2117822-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs3
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 2117820-1/15E

W103 2117822-1/10E

W103 2117825-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt I und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zln 1.). 1054747806-150365478, 2.) 1054747610-150365486,

3.) 1054747708-150365494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zln 1.). 1054747806-150365478, 2.) 1054747610-150365486,

3.) 1054747708-150365494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.

A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird

ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX 3.)

XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 14,9,6)

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung
plus, Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,
Berufungsverzicht, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, ersatzlose Behebung, Familienverfahren, gekürzte
Ausfertigung, Kassation, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Spruchpunktbehebung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2117822.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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