Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W103 2117820-1/15E
W103 2117822-1/10E
W103 2117825-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt I und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zln 1.). 1054747806-150365478, 2.) 1054747610-150365486,
3.) 1054747708-150365494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zln 1.). 1054747806-150365478, 2.) 1054747610-150365486,
3.) 1054747708-150365494, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.
A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird
ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX 3.)
XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 14,9,6)
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2117820.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020