TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W256 2199947-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W256 2199947-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Äthiopien alias XXXX , geboren am XXXX , StA Eritrea gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Juni 2018, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums zum Zweck der Teilnahme an 2 Konferenzen in Wien bei der Österreichischen Botschaft ADDIS ABEBBA eingebracht. Dazu legte er u.a. seinen äthiopischen Reisepass vor.

Am 7. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages ein Visum (C) für die einmalige Einreise in Österreich im Zeitraum von 27. März 2017 bis 22. April 2017 von der Österreichischen Botschaft ADDIS ABEBBA ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2017 aufgrund eines Überstellungsgesuchs der Niederlande nach Österreich zwecks Durchführung eines Asylverfahrens überstellt. Im Zuge seiner Überstellung stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

In seiner am 15. September 2017 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er den Namen XXXX führe und die Staatsangehörigkeit von Eritrea besitze. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer Folgendes (wörtlich wiedergegeben) an: "In Eritrea herrscht eine Diktatur. Ich war für 7 Jahre beim Bundesheer. Ich konnte kein freies Leben führen. Ich fühlte mich immer wie im Gefängnis. Ein menschenwürdiges Leben ist in Eritrea nicht möglich. Damit ich meine Gattin heiraten konnte, mussten wir nach Äthiopien flüchten. Aus diesen Gründen bin ich aus meiner Heimat geflüchtet."

Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er nochmals, dass er die Staatsangehörigkeit von Eritrea besitze. Den zum Zweck der Erlangung eines Schengen Visums im Jahr 2017 vorgelegten äthiopischen Reisepass habe er, ebenso wie das Visum, durch einen Schlepper gekauft. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen eritreischen Personal- und Militärausweis vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Bezug auf seine Heimat Äthiopien vorgebracht habe. Seinem Vorbringen, dass er die Staatsangehörigkeit von Eritrea besitze, könne kein Glauben geschenkt werden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aus Eritrea seien nicht geeignet, die im Akt aufliegenden Visa Unterlagen, welche die Vorlage eines echten äthiopischen Reisepasses bestätigen würden, zu entkräften, zumal selbst im Falle einer formalen Ausstellung eine inhaltliche Richtigkeit dieser Unterlagen nicht bewiesen werden könnte. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den äthiopischen Reisepass lediglich gekauft, könne aufgrund seiner diesbezüglich näher dargestellten widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben ebenso nicht gefolgt werden. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer damit versuche, einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu erwirken. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei dem Beschwerdeführer zuzumuten und auch zulässig. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Er verfüge über mehrjährige Schulbildung, sei gesund und leistungsfähig. Auch könne er auf soziale Kontakte zurückgreifen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Eritrea verlassen müssen, weil er sich mit dem dortigen Militärdienst nicht mehr abfinden habe können und überdies bereits massive Verfolgungshandlungen erleiden habe müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihm wegen Desertion eine regimefeindliche Haltung unterstellt werden würde. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Äthiopien sei, ohne auch nur ansatzweise seine Erklärungen in der Einvernahme, seine Fluchtgründe und seine Erlebnisse in seinem Heimatland Eritrea beachtet zu haben. Die Erklärungen der belangten Behörde seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und die "Beweiswürdigung" bestünde lediglich aus seitenlangen Tiraden zur angeblichen äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die dieser schon durch seine Erklärungen in der Einvernahme ausführlich widerlegt habe. Nicht einmal im Ansatz sei zu erkennen, dass die belangte Behörde auch nur rudimentäre Ermittlungen diesbezüglich angestellt hätte, geschweige etwa ein Sprachgutachten durchgeführt habe. Die Vorwürfe der belangten Behörde bezüglich seiner Staatsangehörigkeit seien völlig unverständlich. Die belangte Behörde übersehe mit Absicht, die ausführlichen Erklärungen des Beschwerdeführers, den äthiopischen Reisepass nur mit Hilfe des Schleppers erhalten zu haben, die umfangreichen von ihm vorgelegten Beweismittel diesbezüglich und seine konsistenten Angaben zu seiner Lebensgeschichte. Die Unterlagen, die vom Schlepper für den Beschwerdeführer im Zuge der Visaantragsstellung beigeschafft worden seien, seien nicht authentisch gewesen und auch der äthiopische Reisepass sei höchstens ein echtes Dokument unwahren Inhaltes. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Eritreas und keines anderen Landes. Zu Äthiopien habe der Beschwerdeführer keinen engeren Bezug. Insofern seien seine Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Eritrea ebenso asylrelevant wie realistisch. Die belangte Behörde habe sich mit der aktuellen Situation in Eritrea nicht auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich bereits gut in Österreich eingelebt habe, was ebenso von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

Mit am 3. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 wurde den Parteien u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 8. Jänner 2019, zuletzt aktualisiert am 8. November 2019 (LIB) durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben in seinem Verfahren zu erstatten.

In seinem dazu ergangenen Schreiben vom 12. Dezember 2019 verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass ihm in Eritrea Verfolgung aufgrund seines Militärdienstes und auch ansonsten die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit (angefochtener Bescheid, Seite 12; siehe dazu auch die Beweiswürdigung).

Er gehört der Volksgruppe der Tigrinya an, ist christlich orthodoxen Glaubens und spricht die Sprache Tingrinya (angefochtener Bescheid Seite 3 und Seite 12).

Er hat vor seiner Ausreise aus Äthiopien zumindest 7 Monate in Addis Abebba gelebt (angefochtener Bescheid, Seite 3 und Seite 9).

Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über eine Schulbildung (angefochtener Bescheid Seite 12).

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterabfrage 10. Dezember 2019).

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Überstellungsgesuchs der Niederlande am 14. September 2017 nach Österreich überstellt und hat er zu diesem Zeitpunkt auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (angefochtener Bescheid Seite 12).

Er verfügt in Österreich über keine Verwandte oder sonstigen nahen Angehörigen (angefochtener Bescheid Seite 12).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 10. Dezember 2019).

Er hat bereits Deutschkurse besucht (angefochtener Bescheid Seite 12).

2. zur Lage in Äthiopien

Politische Lage:

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (LIB, Seite 7).

Äthiopien ist politisch sehr fragil. Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel. Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen. Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (LIB, Seite 7).

Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes. Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren. Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba. Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern. Die Handels- und Flugverbindungen wurden wiederaufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (LIB, Seite 7ff).

Sicherheitslage:

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht. Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (LIB, Seite 10).

Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden. Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen (LIB, Seite 10).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zweimal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de facto-Moratorium. Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (LIB, Seite 27).

Ethnische Minderheiten:

Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß. Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (LIB, Seite 29).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt, auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt, wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (LIB, Seite 35).

Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (LIB, Seite 35).

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (LIB, Seite 35ff).

Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (LIB, Seite 35ff).

Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (LIB, Seite 36).

Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt. Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (LIB, Seite 36).

Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 - Minimal, Stufe

2 - Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 - Emergency, Stufe 5 -

Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (LIB, Seite 36).

Ein wirtschaftlicher Neuanfang ist in größeren Städten vergleichsweise leichter möglich (LIB, Seite 33).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft. Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (LIB, Seite 37).

Behandlung nach Rückkehr:

Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt - soweit bekannt - ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (LIB, Seite 38).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich im Übrigen auch aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem.

zur Staatsangehörigkeit

Die vom Beschwerdeführer (auch in seiner Beschwerde) behauptete (eritreische) Staatsangehörigkeit konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden.

Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund eines vom Beschwerdeführer für die Erlangung eines Visums bei der österreichischen Botschaft ADDIS ABEBBA vorgelegten (in Kopie im Akt aufliegenden) äthiopischen Reisepasses von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgeht. Der Beschwerdeführer hat die Echtheit dieses seine Identität bezeugenden Nachweises im gesamten Verfahren auch gar nie bestritten, sondern lediglich behauptet, der Inhalt sei von ihm (über Schlepper) zum Zweck der Erlangung eines Visums erkauft worden.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen jedoch ausführlich auseinandergesetzt und in weiterer Folge dieses Vorbringen als nicht glaubhaft befunden. Dabei hat sie insbesondere - in ihrer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - auf seine widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben in diesem Zusammenhang hingewiesen (angefochtener Bescheid Seite 25 ff, insbesondere: "Dass Sie keinen wahren Sachverhalt vorgebracht haben, findet auch darin Bestätigung, dass Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt behaupteten, Sie hätten abgesehen Ihres Reisepasses keinerlei Dokumente in Äthiopien besessen. Ihren Visa-Unterlagen lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass Sie über einen Zulassungsschein für ein Fahrzeug und eine Heiratsurkunde verfügt hätten. Außerdem legten Sie Geburtsurkunden von zwei Kindern bei der Botschaft vor, gleichsam diverse Schriftstücke, die ein Arbeitsverhältnis bestätigen sollten.

Somit kann, entgegen Ihrer Behauptung, jedenfalls davon ausgegangen

werden, dass Sie im Besitz von Dokumenten in Äthiopien gewesen wären

und Sie sich im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem

Bundesamt eines Konstrukts habhaft machen. Außerdem ist keinesfalls

plausibel, dass Sie keinerlei Unterlagen zur Erlangung des Visums

beibringen hätten müssen. Selbst wenn Sie erklären, der Schlepper

hätte sich um alles gekümmert, ist nicht glaubhaft, dass Sie zum

einen keine Unterlagen übergeben und zum anderen auch kein

Schriftstück persönlich unterzeichnet hätten. Darüber hinaus kann

davon ausgegangen werden, dass Sie gegebenenfalls Fragen auf der

Botschaft hinsichtlich Ihrer Dokumente hätten beantworten müssen,

weshalb auszuschließen ist, dass Sie zum einen nicht wüssten, welche

Dokumente Sie vorgelegt und zum anderen somit auch deren Inhalt

nicht gekannt hätten. ... Auf Seite 5 Ihrer niederschriftlichen

Einvernahme vor dem Bundesamt wurden Sie dazu befragt, bei welcher

Botschaft Sie konkret Ihr Visum beantragt hätten, wo Sie unter

anderem Folgendes angaben: "Nein, ich bin ja nicht dorthin

gegangen." Auf Nachfrage, wie oft Sie nunmehr persönlich bei der

Botschaft vorgesprochen hätten, bestätigten Sie erneut gar nicht

dort gewesen zu sein, wodurch ersichtlich wird, dass Sie offenbar

nicht gewillt sind, wahre Angaben zu tätigen. In Folge räumten Sie

nämlich ein, doch einmal bei der Botschaft gewesen zu sein. ... Erst

zu einem späteren Zeitpunkt gestanden Sie ein, sogar zweimal bei der

Botschaft gewesen zu sein, wobei Sie bei Ihrem ersten Besuch Ihre

Fingerabdrücke abgegeben und beim zweiten Mal Ihren Reisepass

abgeholt hätten. ..... Ein weiteres Indiz für das Vorbringen eines

Konstrukts findet sich dort, wo Sie erklärten, Sie hätten dem Schlepper, abgesehen von Geld, nichts für die Erlangung Ihres Reisepasses zur Verfügung stellen müssen. Zur Erlangung eines Reisepasses muss jedoch jedenfalls ein Foto in Vorlage gebracht werden. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass Sie den Schlepper über Ihren Namen in Kenntnis setzen hätten müssen. Außerdem würde ein Geburtsdatum benötigt werden, wodurch erneut ersichtlich ist, dass Sie keinen wahren Sachverhalt vorbrachten. ... Zu einem späteren Zeitpunkt wurden Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dazu befragt, welche Unterlagen der Schlepper von Ihnen zur Beantragung eines Visums benötigt hätte, wo Sie erklärten, dass dieser abermals nichts von Ihnen benötigt hätte. Ihre diesbezügliche Behauptung kann insofern gänzlich in Frage gestellt werden, als in den Visa-Unterlagen ersichtlich ist, dass sich diverse Fotos Ihrer Person auf den einzelnen Unterlagen befinden. Somit kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Sie zumindest verschiedene Fotos hätten bereitstellen müssen. So wurde nämlich auf Ihrem Visa-Antrag ein anderes Foto als auf Ihrer Heiratsurkunde und Ihrem KFZ-Zulassungsschein befestigt, was durch die unterschiedliche Bekleidung, wie das Hemd bzw. T-Shirt ersichtlich ist. ..").

Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, diese umfassende Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal diese Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die belangte Behörde übersehe "mit Absicht die ausführlichen Erklärungen des Beschwerdeführers, den äthiopischen Reisepass nur mit Hilfe des Schleppers erhalten zu haben" ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104).

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine "erkaufte" und damit nicht vorliegende äthiopische Staatsangehörigkeit lediglich als konstruiert und damit als nicht glaubhaft befunden hat. Gründe, die dennoch Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit begründen hätten können und damit allenfalls weitere Ermittlungen, wie z.B. die Einholung eines - im Übrigen nicht einmal beantragten - Sprachgutachtens erforderlich gemacht hätten, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht (in seiner Beschwerde) aufgezeigt.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten eritreischen Dokumente nichts, weil diese - wie von der belangten Behörde zu Recht dargetan wurde - selbst im Falle einer bescheinigten Echtheit keine Gewähr für eine letztlich entscheidende inhaltliche Richtigkeit bieten (angefochtener Bescheid Seite 30: "Hinsichtlich der von Ihnen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgelegten Dokumente ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die vorliegenden Visa-Unterlagen, welche die Vorlage eines echten äthiopischen Reisepasses bestätigen, zu entkräften und eine eritreische Staatsangehörigkeit zu bescheinigen, zumal selbst im Falle der formalen Ausstellung eine inhaltliche Richtigkeit nicht bewiesen werden kann.") und im Übrigen selbst im Falle einer angenommenen Richtigkeit das Bestehen einer (weiteren) äthiopischen Staatsbürgerschaft ohnedies nicht entkräften hätten können.

zu einer behaupteten Verfolgung in Äthiopien

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts auch keine Bedenken, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe in Äthiopien keine Verfolgung aufgrund einer "vermeintlichen" eritreischen Staatsangehörigkeit zu befürchten, zu folgen, zumal nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde auch angemerkt - laut seinen eigenen Angaben während seines behaupteten mehrere Monate dauernden Aufenthaltes in Äthiopien auch nie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen ist (angefochtener Bescheid Seite 30: "Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt räumten Sie ein, in Äthiopien niemals persönlich bedroht worden zu sein. Darüber hinaus, waren Sie nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen eritreischen Staatsangehörigkeit für Äthiopien glaubhaft zu machen, da die Vorlage eines echten äthiopischen Reisepasses bei der Botschaft zweifelsfrei ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bescheinigt."; Niederschrift vom 23. April 2018: "LA: Wurden Sie in Äthiopien jemals persönlich bedroht? VP: Nein, Gott sei Dank gar nichts.").

Sonstige Anhaltspunkte, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Äthiopien nahelegen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch (in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) im Übrigen nicht behauptet. Insgesamt konnten dazu daher auch keine Feststellungen getroffen werden.

zu den Feststellungen zur Lage in Äthiopien

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2019/53 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht.

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 stellt allein auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ab. Da es sich beim Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - um einen äthiopischen Staatsangehörigen und damit in seinem Fall um den Herkunftsstaat Äthiopien handelt (siehe dazu § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005), hat eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen in Bezug auf Eritrea nicht stattzufinden.

In Bezug auf sein Herkunftsland Äthiopien konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft darlegen.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers in Äthiopien sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt wurde - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 11 Abs 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.

Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten:

In Äthiopien ist kein maßgeblicher Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreichen würde, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Auch die wirtschaftliche Lage bzw. die allgemeine Situation in Äthiopien ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung glaubhaft geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Äthiopien ist die allgemeine Situation daher nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Laut seinen eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien zuletzt in Addis Abeba aufgehalten. Dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien bei einer Rückkehr nach Addis Abeba die reale Gefahr einer gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Äthiopien in Zusammenschau mit den von dem Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumständen aus den folgenden Gründen nicht erkennbar:

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine Schulausbildung. Zudem spricht der Beschwerdeführer Tingrinya, eine Amtssprache Äthiopiens als Muttersprache. Anhaltspunkte, die angesichts dieser persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegen eine Existenzsicherung in Äthiopien sprechen würden, sind - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt wurde - daher nicht erkennbar.

Außerdem kann der Beschwerdeführer - wie auch von der belangten Behörde dargetan wurde - durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Addis Abeba das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Äthiopien sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde festgestellten und diesbezüglich aktuell auch unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Äthiopien und einer Ansiedlung in Addis Abeba in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 2 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2018/56 (im Folgenden: FPG) geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Äthiopien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2019/53 (im Folgenden: BFA-VG) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandte. Da der Beschwerdeführer auch über keine besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen verfügt, ist insgesamt von keinem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen.

Im Hinblick auf sein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 14. September 2017 im Bundesgebiet und demnach knapp über zwei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055).

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkurse genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden.

Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern derzeit von der Grundversorgung lebt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe ua VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm).

Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Äthiopien, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten schon angesichts seines Aufenthaltes in Addis Abeba vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Äthiopien auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Äthiopien nicht mehr zurechtfinden würde.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Äthiopien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Ar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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