TE Vwgh Beschluss 1998/7/1 97/09/0189

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §123 Abs2 impl;
BDG 1979 §124 Abs1 impl;
LDG 1984 §82 Abs2;
LDG 1984 §87;
LDG 1984 §91 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §92;
LDG 1984 §93 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Hubert M in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Gmunden vom 22. Mai 1997, Zl. 30-5/97, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer (VOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war die Volksschule in P im Bezirk Gmunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1997 faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren einzuleiten sowie hinsichtlich eines der Anschuldigungspunkte das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zu unterbrechen.

Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Die Disziplinarkommission beim Bezirksschulrat Gmunden hat am

06.05.1997 ... beschlossen,

I. gegen Sie wegen nachstehender Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren einzuleiten:

1) Sie haben am 04.03.1997 in der Zeit von 12.45 Uhr bis 14.20 Uhr während des Turnunterrichtes in der VS P den Schüler Marco D durch einen Stoß mit der Hand auf den Oberkörper zu Fall gebracht, sodaß dieser eine ca. 1 cm lange Schürfwunde unterhalb des linken Knies und einen Druckschmerz im Schürfungsbereich erlitt.

2) Sie haben die Schülerin S am 11.03.1997 um 9.45 Uhr in der Garderobe durch die Art Ihrer Befragung psychisch bedrängt. Sie haben sie dabei am Arm festgehalten und erst durch das Einschreiten von Frau W losgelassen. Auf diese Weise haben Sie von der Schülerin S erfahren wollen, warum sie den Brief der Schüler der 3. Klasse an den Schulinspektor, den in der Folge alle Schüler unterschrieben hatten, verfaßt hat.

3) Sie haben die Schüler der 3. Klasse der VS P am 18.03.1997 in der ersten Hälfte der von 12.45 Uhr bis 14.25 Uhr dauernden Turnstunde vom Keller (in dem sich der Turnsaal befindet) in den 1. Stock zur damals stellvertretenden Leiterin VOL B geführt. Die Kinder waren barfuß und nur mit ihren Turnsachen bekleidet. Dadurch haben Sie sie überdies möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt.

4) Sie haben am 18.03.1997 während der zweiten Hälfte der von 12.45 Uhr bis 14.25 Uhr dauernden Turnstunde in der 3. Klasse der VS P ein Spiel mit Holzkeulen durchgeführt. Dabei haben Sie es unterlassen zu erklären, daß und wie weit die Schüler Abstand von den aufgestellten Langbänken, auf denen die Keulen standen, nehmen sollen, wenn sie mit dem Ball schießen. Durch die mangelnde Erklärung bei diesem Spiel geriet es außer Kontrolle. Es herrschte große Verletzungsgefahr (die Schüler konnten den "abgeschossenen" Holzkeulen zu nahe kommen).

Sie haben dadurch (zu 1. bis 4.) die Verpflichtung, die Ihnen obliegende Unterrichts- und Erziehungsaufgabe unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht erfüllt. Außerdem haben Sie (zu 3.) dadurch Ihre Aufsichtspflicht - nämlich auf die Gesundheit der Schüler zu achten - verletzt.

5) Sie haben am 18.03.1997 während des von 12.45 Uhr bis 14.25 Uhr dauernden Turnunterrichtes mit Ihren Schülern die Klasse verlassen (siehe auch 3.) und gingen mit den Schülern zur stellvertretenden Leiterin, VOL B.

Bei dieser Begegnung verloren Sie die Selbstbeherrschung und beschimpften VOL B vor den Augen der Kinder. Dabei sind auch die Worte "ich zeige Sie sowieso an" und "blöde Sau" gefallen. Einige Kinder fingen dann zu weinen an.

Dieser Vorfall wurde auch von der Mutter eines Schülers beobachtet.

Sie haben dadurch in Ihrem Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

6 A) Sie haben am 17.03.1997 um 10.35 Uhr mit Vorschülern in der Turnsaalumkleidekabine so laut geschrien, daß dies bis in die Küche der VS P zu hören war. Einer der Schüler hat geweint.

6 B) Sie haben am 18.03.1997 zwischen 8.00 Uhr und dem Ende der

2. Unterrichtseinheit ca. fünf bis sechs Mal in Ihrer geschlossenen Klasse (Vorschulklasse) so laut geschrien, daß es vom Klassenzimmer im Erdgeschoß bis in die Küche (diese befindet sich im Keller) zu hören war.

6 C) Sie haben am 18.03.1997 in der ersten Hälfte der von 12.45 Uhr bis 14.25 Uhr dauernden Turnstunde mit den Schülern der 3. Klasse der VS P so laut geschrien, daß dies von außen durch das Turnsaalfenster hindurch zu hören war. Auch auf dem Weg vom Turnsaal in den 1. Stock zur stellvertretenden Leiterin, VOL B, schrien Sie noch immer mit den Schülern.

6 D) Sie haben im Jänner 1997 mehrmals mit N, einer Schülerin der Vorschulklasse der VS P, während des Unterrichts so geschrien, daß sich die Schülerin vor Ihnen fürchtet.

7) Sie haben am 07.02.1997 Ihren Schülern verboten, während der Pausen, insbesondere auch in der 10.00 Uhr-Pause, ihre Sitzplätze zu verlassen.

Außerdem haben Sie Ihren Schülern verboten, in der Pause zu essen.

Das Klassenzimmer durfte nur zum Gang aufs WC verlassen werden. Erst auf Bitten der Schüler haben Sie dann jeweils das Essen erlaubt.

8) Sie haben am 12.03.1997 vor der 10.00 Uhr-Pause die Schülerin M, Vorschulklasse der VS P, mit einem Gegenstand auf die Brust geschlagen.

Sie haben daher nicht zweckmäßige (Schreien zu 6. A - D, Verbot in der Pause zu essen und Anordnung, den Klassenraum nur ausnahmsweise verlassen zu dürfen zu 7.) und verbotene (körperliche Züchtigung zu 8.) Erziehungsmittel angewandt.

9) Sie haben am 18.03.1997 gegen Ende der Turnstunde um

14.10 Uhr die Schüler der 3. Klasse der VS P zum Umziehen in die Turnsaalgarderobe geschickt und sich in der Folge nicht mehr um die Schüler gekümmert.

Sie haben daher Ihre Aufsichtspflicht verletzt, da Sie die Kinder bis Unterrichtsende, anschließend auf dem Weg von der Turnsaal- in die Schulgarderobe und von dort bis zum Verlassen des Schulhauses beaufsichtigen hätten müssen.

II. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I. 1. das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zu unterbrechen.

Rechtsgrundlage:

I.  § 92 (1) in Verbindung mit §§ 69, 29 Abs. 1 (zu 1., 2., 3.,

    4., 6. A - D, 7., 8.) und Abs. 2 (zu 5.)

    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984), BGBl.

    Nr. 302/1984 idgF und

    zu 1. bis 4., 6.: in Verbindung mit § 47 (1)

                      Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl.

                      Nr. 472/1986 idgF

zu 6. bis 8.:         in Verbindung mit § 47 (3) SchUG

zu 3. und 9.:         in Verbindung mit § 51 (3) SchUG

II. § 82 (2) LDG 1984"

Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt dem Bezirksschulrat Gmunden durch den Leiter, durch Lehrer, Eltern, Schüler sowie durch die Schulköchin der Volksschule P und durch den Bürgermeister der Gemeinde Vorchdorf zur Kenntnis gelangt sei. Das Amt des Bezirksschulrates Gmunden habe zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes Vernehmungen von Lehrern und Eltern von Schülern der Volksschule durchgeführt und Niederschriften aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe zu den Vorwürfen konkret Stellung genommen, er habe jedoch den jeweiligen Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, nicht entkräften können. Daraufhin sei an die belangte Behörde Disziplinaranzeige erstattet worden. Der angefochtene Bescheid enthält zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt eine Begründung, daß im Hinblick auf die Aussagen von im einzelnen genannten Zeugen sowie auch die Verantwortung des Beschwerdeführers ausreichende Verdachtsmomente bestünden, die den Schluß nahelegten, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassen begangen haben könnte.

Hinsichtlich der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I. 1. bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens wird der angefochtene Bescheid damit begründet, daß die belangte Behörde durch die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Vorchdorf vom 23. April 1997 von der gerichtlich strafbaren Handlung des Beschwerdeführers erfahren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, als damit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn verfügt wurde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit einem als "Mitteilung und Antrag" bezeichneten Schreiben vom 2. April 1998 äußerte sich der Vorsitzende der belangten Behörde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

"Ergänzend zu den Ausführungen in der Gegenschrift teilt die belangte Behörde folgendes mit:

1. Die Disziplinarkommission hat mit Bescheid vom 20.01.1998, Zl. 30-5/98, das Disziplinarverfahren hinsichtlich der im Einleitungsbeschluß unter den Punkten I. 1 und I. 6 D angeführten Anschuldigungspunkte eingestellt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

2. Die Disziplinarkommission hat mit Verhandlungsbeschluß vom 20.01.1998, Zl. 30-5/98, beschlossen, die mündliche Verhandlung am 26.02.1998 durchzuführen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist unseres Wissens nach nicht erhoben worden.

3. Das Disziplinarverfahren wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 12.03.1998 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17.03.1998, Zl. 30-5/98, abgeschlossen. Das Disziplinarerkenntnis ist rechtskräftig. Sowohl der Disziplinaranwalt als auch der bestrafte Landeslehrer (der Beschwerdeführer in diesem Verfahren) haben auf ein Rechtsmittel verzichtet.

In diesem Disziplinarerkenntnis wurde der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich folgender, im Einleitungsbeschluß angeführter Anschuldigungspunkte freigesprochen: I. 2, I. 3, I. 4, I. 6 A und I. 6 C.

Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte erfolgte ein Schuldspruch.

Die belangte Behörde legt die drei erwähnten Bescheide in Kopie bei und führt dazu folgendes aus:

Mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Disziplinarverfahrens ist die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Verfahrens beendet. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Gesetz weder vorgesehen noch notwendig (vgl. B vom 28.06.1990, Zl. 90/09/0027).

Eine Aufhebung des Einleitungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine weiteren Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Es ist davon auszugehen, daß der Verhandlungsbeschluß dem Rechtsbestand angehört, weil er mit rechtlichen Mitteln nicht bekämpft worden ist. Es ist daher die Frage der Fehlerhaftigkeit des Verhandlungsbeschlusses nicht mehr zu überprüfen. Selbst wenn der Verhandlungsbeschluß rechtswidrig wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts mehr gewonnen.

Eine ähnliche Argumentation gilt auch für den in 1. Instanz rechtskräftig gewordenen Schuldspruch. Mangels einer weiteren Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren zu überprüfen, ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses nur mehr von theoretischer Relevanz. Im Rahmen einer nach Art. 131 B.-VG erhobenen Bescheidbeschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist nicht mehr gegeben. Auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde keine Veränderung in Ansehung des möglicherweise verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers bewirken.

Damit ist das Rechtsschutzinteresse im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weggefallen. Das Verfahren ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B vom 07.09.1995, Zl. 94/09/0323, bzw. B 31.05.1990, Zl. 90/09/0040, sowie B vom 19.01.1989, Zl. 88/09/0146) einzustellen.

Die belangte Behörde stellt daher den

Antrag:

Der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde als gegenstandslos erklären und das anhängige Verfahren einstellen."

Dazu teilte der Beschwerdeführer folgendes mit:

"Die Verfahrensvorgänge sind "in Mitteilung und Antrag" der belangten Behörde vom 2.4.1998 richtig dargestellt. Hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Disziplinarverfahrens laut 1. des vorbezeichneten Schriftsatzes sowie auch im Ausmaß des Freispruches, wie in diesem Schriftsatz, in dem auf 3. folgenden Absatz dargestellt, erachte ich mich als materiell klaglos gestellt.

Ich habe auch keine Einwände dagegen, daß die Beschwerde insgesamt als gegenstandslos erklärt und das Verwaltungsgerichtshofverfahren eingestellt wird.

Ich beantrage Kostenzuspruch wie in der Beschwerde und nachfolgend verzeichnet."

Zum Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen sind folgende Erwägungen anzustellen:

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine "Klaglosstellung" im Sinne dieser Bestimmung kann nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erfolgen (siehe dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

In Ausführung der §§ 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Art. 136 B-VG) bestimmen die Abs. 1 und Abs. 2 des § 34 VwGG unter anderem, daß Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen sind. § 42 Abs. 1 VwGG bestimmt für die Fälle einer meritorischen Entscheidung, daß das Erkenntnis, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren.

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne daß eine förmliche Klaglosstellung erfolgt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, und vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027).

Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende der belangten Behörde mitgeteilt, daß das beschwerdegegenständliche Disziplinarverfahren teils durch Freispruch, teils durch Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigen Abschluß endet die mit dem vom Beschwerdeführer bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Frei- oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027).

Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausgeführt, das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpft zu haben. Daher kann im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung einer möglichen Aufhebung der vorliegend angefochtenen Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof nicht der Fall eintreten, daß das gegen den Beschwerdeführer ergangene Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission in einem solchen Beschwerdeverfahren deswegen aufzuheben wäre, weil gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen worden sei, das nicht Gegenstand des durch Einleitungsbeschluß oder Verhandlungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030).

Im vorliegenden Fall könnte der Beschwerdeführer daher durch die von ihm angestrebte Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen abzusehen war.

Für die Kostenentscheidung waren gemäß § 57 Abs. 2 VwGG folgende Überlegungen maßgeblich:

Bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, daß bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfiel.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302 i. d.F. BGBl. Nr. 665/1994, lauten wie folgt:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

...

Strafbemessung

§ 71. ...

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 82. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

...

Einleitung

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

..."

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 486/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995, lauten:

"Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

...

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

...

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Arbeiten hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 123 und 124 BDG 1979, welche wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu den §§ 91 und 92 LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich ist, haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Die Disiplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 (wie auch nach § 91 LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 (§ 91 LDG 1984) kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192). Typisch für einen solchen ist, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Das Vorliegen eines Verdachtes ist danach bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.

Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0107).

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Vorwurf seines angeblichen Schreiens mit Kindern als "nicht zweckmäßiges" Erziehungsmittel "eindeutig zu wenig für die Annahme (auch nur im Sinne eines Verdachtes) einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung" sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Schreien eines Volksschullehrers als Erziehungsmittel kann sich nämlich durchaus als eine Verhaltensweise darstellen, welche entgegen § 47 Abs. 1 SchUG der Erziehungssituation nicht angemessen ist.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 hält der Beschwerdeführer den Schuldvorwurf für unklar, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen werde, daß er den Vorfall nicht einmal bemerkt habe. Hiezu ist zu bemerken, daß solche Fragen im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu klären sind.

Wenn der Beschwerdeführer zu Anschuldigungspunkt 2 meint, daß ihm nicht die Verletzung des von ihm festgehaltenen Kindes vorgeworfen werde, wodurch die Schuldfrage gleichfalls offenbleibe, so kann er auch insoferne keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil hier von der Behörde jedenfalls ein ausreichender Verdacht aufgezeigt wurde.

Der Beschwerdeführer meint weiters zum Anschuldigungspunkt 3, es sei nicht ersichtlich, weshalb es eine Gesundheitsgefährdung darstellen solle, wenn Schüler innerhalb eines gut geheizten Schulgebäudes einige Treppen barfuß gingen. Hiezu ist zu bemerken, daß die konkrete Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung in derartigen Fällen als notorische Tatsache gelten kann.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil Kinder von nahezu zehn Jahren über ein räumlich-dynamisches Verständnis verfügten; es bleibe "im Bereich von Möglichkeiten", daß die vorgeworfene große Verletzungsgefahr bestanden habe. Auch dieser Beschwerdevorwurf ist deswegen nicht berechtigt, weil dem angesprochenen Anschuldigungspunkt zufolge das darin erwähnte Spiel mit Holzkeulen außer Kontrolle geraten sei, und es durchaus möglich ist, daß die dem Beschwerdeführer anvertrauten Kinder hiebei einer großen Verletzungsgefahr ausgesetzt waren.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 7 meint der Beschwerdeführer darin eine Rechtswidrigkeit erblicken zu können, daß im angefochtenen Bescheid nicht angegeben sei, weshalb es eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung sein solle, einigen Schülern zu verbieten, während der Pause ihren Sitzplatz zu verlassen. Hiezu ist zu bemerken, daß auch eine derartige Anordnung im Einzelfall als ein nicht angemessenes Erziehungsmittel im Sinne des § 47 Abs. 1 SchUG gesehen werden kann.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 9 hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insoferne für rechtswidrig, als darin die Angabe nicht enthalten sei, inwieweit er sich um die Schüler "kümmern" hätte sollen. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Aufsichtshandlung er nach Ansicht der belangten Behörde unterlassen habe. Auch darin liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil dem Beschwerdeführer im Anschuldigungspunkt 9 die Unterlassung der Aufsichtspflicht schlechthin, nicht aber die Unterlassung konkreter Aufsichtshandlungen vorgeworfen wird.

Die gegen die einzelnen Anschuldigungspunkte geltend gemachten Beschwerdeargumente hätten sich somit als Einwendungen, die allenfalls in nachfolgenden Disziplinarverfahren geltend gemacht werden können, erwiesen, sie hätten aber keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Einleitungsbeschlusses aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid weiters insoferne für rechtswidrig, als das Disziplinarverfahren nicht zur Gänze unterbrochen worden sei. Nach § 82 Abs. 2 LDG 1984 sei nämlich "das Disziplinarverfahren" im Falle einer Strafanzeige an Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde zu unterbrechen. Der Gesetzgeber sei sich bei der Formulierung dieser Bestimmung im klaren darüber gewesen, daß es neben einem von einer Strafanzeige betroffenen Faktum auch noch weitere Fakten geben könne, die ausschließlich disziplinär zu beurteilen bzw. zu ahnden seien. Dies sei in der Praxis wohl sogar der häufigere Fall. Aus § 71 Abs. 2 LDG 1984 gehe hervor, daß der Gesetzgeber auf die Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer disziplinärer strafbarer Handlungen Bedacht genommen habe; er habe darin nicht das Kumulationsprinzip der selbständigen Strafverhängung für jede Einzeltat, sondern das Absorptionsprinzip verankert. Daraus ergebe sich im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG die Konsequenz, daß die Einheitlichkeit des Disziplinarverfahrens und der Entscheidung verwirklicht werden müsse, wenn dies unmittelbar möglich sei, also hinsichtlich aller Anschuldigungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits bekannt seien. Es könne unter Berücksichtigung des § 82 LDG 1984 kein Zweifel daran bestehen, daß es unzulässig sei, das Disziplinarverfahren nur teilweise zu unterbrechen und damit die Verfahrens- und Entscheidungseinheit zu zerreißen oder zumindest die Voraussetzung dafür zu schaffen.

Ob diese Überlegungen zutreffen, wäre im vorliegenden Fall deswegen nicht abzuhandeln gewesen, weil gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Soweit aber mit dem angefochtenen Bescheid das Disziplinarverfahren nur hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes unterbrochen wurde, ist der angefochtene Bescheid nicht Gegenstand der Beschwerde.

Seit der durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 665/1994 und BGBl. Nr. 16/1994 bewirkten Änderung der §§ 72 Abs. 2 und 82 Abs. 2 des LDG 1984 ist die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zwar in jenen Fällen nicht mehr zulässig, in denen das Disziplinarverfahren gemäß § 82 Abs. 2 LDG 1984 zu unterbrechen ist. Dieser Bestimmung liegt nämlich das Konzept zugrunde, daß die gleichzeitige Führung eines Disziplinarverfahrens und eines strafgerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vermieden werden soll. § 72 Abs. 2 LDG 1984 schließt für diese Fälle den Eintritt der Verfolgungsverjährung aus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, 357, und den darin zitierten Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1798 Blg.NR. 18. GP, 4, vgl. anders noch die dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095, zugrundeliegende Rechtslage).

Im vorliegenden Fall waren jedoch die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LDG 1984 zur Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens deswegen nicht erfüllt, weil nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid lediglich der Gendarmerieposten Vorchdorf gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet hat. Es hat daher nicht die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet. Die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Disziplinarverfahrens waren deswegen nicht erfüllt, weil die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" im Sinne des § 82 Abs. 2 LDG 1984 darstellt. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist (vgl. zum vergleichbaren Begriff der "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" im Sinne des § 94 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung vor den Novellen BGBl. Nr. 16/1994 und 665/1994, das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Slg. Nr. 13.213/A).

Die Beschwerde hätte sich somit als unbegründet erwiesen und wäre im Falle einer meritorischen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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